Sozialministerium stößt sich an der Verrechnung von Zusatzleistungen durch die Airlines
Zweite Auflage der erfolgreichen Veranstaltung in der Sky Lounge
Mit zwei aktuellen Entscheidungen stellt der EuGH klar, dass eine Ausgleichsleistung bei Flugverspätungen nur dann zusteht, wenn der Passagier tatsächlich von der Verspätung betroffen ist
Erstmals musste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Verhältnis von Fluggastrechten und Repatriierungsflügen auseinandersetzen
Ausgleichsleistung steht auch dann zu, wenn sich der vom Fluggast beauftragte Reisevermittler als dieser ausgibt und in der Folge erhaltene Infos nicht an diesen weiterleitet
Mit seiner jüngsten Entscheidung weitet der EuGH die ohnedies schon weitreichende Haftung von Airlines zusätzlich aus
Liegen weder Abflughafen, noch Zielflughafen im Gebiet der Europäischen Union ist die Fluggastrechte-VO nicht anwendbar, so der EuGH in seiner heutigen Entscheidung (C-451/20)
Einstimmige Annahme des Wahlvorschlags im Rahmen der Generalversammlung und Kooptierung von drei neuen Vorstandsmitgliedern