• 16.10.2025, 13:28:33
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  • OTS0143

EuGH: Blitzschlag in Flugzeug kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen

Wichtige Klarstellung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage der Qualifikation eines Blitzschlages als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechte-VO

Wien (OTS) - 

Heute um 9:30 Uhr beendete der Europäische Gerichtshof mit seiner Entscheidung zu C-399/24 eine jahrelang schwelende Diskussion: Kann ein Blitzschlag in ein Flugzeug und die dadurch erforderlich werdende Sicherheitsüberprüfung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte-VO darstellen?

Ja, sagt der EuGH und verweist auf die Erwägungsgrunde der Verordnung, wonach außergewöhnliche Umstände insbesondere auch mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen darstellen können. Davon sieht das Europäische Höchstgericht auch die Gefahr eines Blitzschlages als umfasst.

Ein Blitzschlag sei nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeuges verbunden. Er sei daher weder Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens noch für dieses beherrschbar. Damit sei dieser auch im Sinne der langjährigen Systematik des EuGH zur Qualifikation eines außergewöhnlichen Umstandes, als ein solcher zu betrachten.

Wir sind natürlich sehr erfreut über diese wichtige Klarstellung des EuGH”, jubelt Martin Klemm, Rechtsanwalt, Partner bei Brenner & Klemm Rechtsanwälte und Parteienvertreter der betroffenen Airline. “Diese Entscheidung hat essentielle Bedeutung für die Luftfahrtbranche und trägt wesentlich zur Gewährleistung der Sicherheit der Fluggäste bei.

Der Europäische Gerichtshof ist glücklicherweise unserer Argumentation gefolgt und hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch eine andere Auslegung die Gefahr bestünde, dass für Luftfahrtunternehmen Anreize geschaffen würden, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu unterlassen und der Aufrechterhaltung und Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einzuräumen als der Sicherheit.

In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass mit der Einstufung eines Blitzschlages als außergewöhnlicher Umstand, das Luftfahrtunternehmen ja noch lange nicht von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit ist. In einem zweiten Schritt muss erst nachgewiesen werden, dass die betroffene Airline sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den außergewöhnlichen Umstand, die dadurch resultierende Verspätung oder Annullierung sowie die dadurch für den Fluggast entstehenden Folgen zu vermeiden", gibt Klemm zu bedenken. Ein Nachweis, der in der Praxis schon schwer genug zu erbringen ist, aber mit der nunmehrigen Entscheidung des EuGH, ist den Fluglinien zumindest die Möglichkeit eröffnet, diesen Beweis anzutreten.

Rückfragen & Kontakt

Brenner & Klemm Rechtsanwälte
Dr. Martin Klemm, LL.M., MRICS
Telefon: +4318138199
E-Mail: klemm@brenner-klemm.at

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