• 15.10.2026, 11:00:41
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Bilder von Herzinfarkt eines Musikers – Ethikverstoß

Wien (OTS) - 

Nach Auffassung des Senats 1 des Presserats verstößt der Artikel „Schockmoment: Hier bricht der Volksmusik-Star zusammen“, erschienen am 28.03.2026 auf „oe24.at“, gegen Punkt 5 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz).

Im Artikel wird berichtet, dass der Star-Musiker Toni Maier während der ORF-Sendung „Mei liabste Weis“ im Hauptabendprogramm zusammengebrochen sei und mutmaßlich genau in dem Moment einen Herzinfarkt erlitten habe, als er den Erzherzog-Johann-Jodler anstimmen wollte. Er habe sich während des Spielens ans Herz gegriffen und musste sich sofort setzen, die Situation wirkte sichtlich ernst. Gegen 21:30 Uhr habe es schließlich erste Erleichterung gegeben, der Moderator konnte vorläufig Entwarnung geben und erklärte, dass Toni Maier in besten Händen und wieder wohlauf sei.

Dem Artikel sind zwei Bilder beigefügt. Das erste Bild zeigt einen nach vorne gebeugten Mann, der links und rechts von zwei anderen Männern gestützt wird – das zweite Bild denselben Mann, wie er sich gerade mit schmerzverzerrtem Gesicht an die Brust greift.

Die Leserin kritisiert, dass „oe24.at“ die Notlage eines Menschen bildlich ausschlachte, und sie merkt dazu an, dass der Zusammenbruch des Musikers schlimm genug gewesen sei, und fragt, ob man das auch bildlich darstellen müsse.

Die Medieninhaberin nahm nicht am Verfahren vor dem Presserat teil.

Der Senat hält zunächst fest, dass Berichte über einen medizinischen Notfall während einer Live-Sendung für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Aus dem öffentlichen Informationsinteresse ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz der betroffenen Person außer Acht gelassen werden darf.

Die auf „oe24.at“ veröffentlichten Bilder zeigen einen bekannten Musiker, als er einen Herzinfarkt erleidet, also während eines medizinischen Notfalls. Auf dem ersten Bild sieht man ihn nach vorne gebeugt, wie er von zwei anderen Männern gestützt wird; auf dem zweiten mit schmerzverzerrtem Gesicht, wie er sich an die Brust fasst. Die Bilder zeigen den Betroffenen in einer vulnerablen Situation. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes hätte das Medium nach Auffassung des Senats darauf verzichten müssen, diese heiklen Bilder zu zeigen (Punkt 5 des Ehrenkodex).

Der Musiker steht zwar in der Öffentlichkeit und verfügt über einen gewissen Bekanntheitsgrad. Im Vergleich zu Privatpersonen muss er daher mehr hinnehmen. Gerade wenn es wie im vorliegenden Fall um den Kernbereich des Persönlichkeitsschutzes geht, sind jedoch auch prominente Personen gegenüber Eingriffen durch Medien geschützt.

Darüber hinaus spielt es auch keine Rolle, dass der medizinische Vorfall zuvor live im Fernsehen zu sehen gewesen ist. Die Redaktion von „oe24.at“ muss eigenständig entscheiden, ob das Bildmaterial persönlichkeitsverletzend ist oder nicht. Anders als bei einer Live-Sendung im Fernsehen können die Journalistinnen und Journalisten eines Onlinemediums reflektieren und entsprechend überlegt bei der Bildauswahl vorgehen.

Im Ergebnis wurde das Medium seiner Filterfunktion nicht gerecht, so der Senat. Die Veröffentlichung der beiden Bilder diente nach Auffassung des Senats in erster Linie der Befriedigung der Sensationsinteressen gewisser Leserinnen und Leser.

Der Senat stellt daher einen Verstoß gegen Punkte 5 des Ehrenkodex fest und fordert die Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig im betroffenen Medium zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund der Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „krone.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen,
keinen Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.

Rückfragen & Kontakt

Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 1
Dr.in Tessa Prager
Telefon: 01/2369984-11
E-Mail: [email protected]

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