- 09.10.2026, 08:05:02
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- OTS0008
Urteil im SPAR-SLAPP gegen den VGT beweist: Vollspaltenboden ist Tierquälerei
Zusätzlich hat die Richterin mit Bezug zum OGH zahlreiche Klagspunkte von SPAR zurückgewiesen und dadurch die Klage als SLAPP entlarvt
Dank Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs zur Einstweiligen Verfügung wurden im aktuellen Urteil des Handelsgerichts zur Klage von SPAR gegen den VGT auf Unterlassung, Beseitigung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: Ꞓ 62.500) zahlreiche Klagspunkte zurückgewiesen. Damit ist bewiesen, dass es sich um eine SLAPP-Klage gehandelt hat. Wörtlich steht im Urteil:
Die Klägerin wie auch andere Lebensmitteleinzelhandelskonzerne, vertreiben überwiegend Schweinefleisch aus konventioneller Herstellung (Vollspaltenboden). [...] Dass nicht jeder Konsument bereit oder in der Lage sei, einen höheren Preis zu bezahlen, ist zwar nachvollziehbar, daraus folgt jedoch keine Rechtfertigung dafür, Kritik am Verkauf von Fleisch aus Vollspaltenbodenhaltung zu untersagen. [...] Der Beklagte hat somit keine Tatsachenbehauptungen, die Klägerin wäre selbst unmittelbar als Tierhalterin für die dargestellten Missstände verantwortlich, aufgestellt, sondern nimmt die Klägerin in die Verantwortung und wirft ihr vor, mittelbar für das Tierleid verantwortlich zu sein, indem sie (auch) Produkte aus Vollspaltenbodenhaltung anbietet. [...] Für diese Vorwürfe besteht zudem ein ausreichendes Tatsachensubstrat. [...] Ebenso konnte festgestellt werden, dass diese Haltungsform mit im Vergleich zu ökologischer Haltung höheren Verletzungs- und Mortalitätsraten sowie vermehrt schmerzhaften Gelenken, Wunden an Hufen, Lungenentzündungen, Leberwürmern und Klauenverletzungen bei den Tieren einhergeht. [...] Ein Wertungsexzess ist dem Beklagten ebenso nicht anlastbar, zumal auch die Form der Darstellung mit „Schockbildern“ zulässig ist; die Meinungsfreiheit schützt auch schockierende Äußerungen. [...]
Wenn die Klägerin darauf verweist, dass auch Mitbewerber Schweinefleisch aus Vollspaltenbodenhaltung verkaufen, ist dem zu entgegnen, dass es dem Beklagten im Rahmen seiner Meinungsäußerung freisteht, an einzelnen Personen Kritik zu äußern. Ihn trifft keine Pflicht, sämtliche Akteure, die selbiges Verhalten setzen, vollständig zu nennen. [...] Privatpersonen [trifft] keine allgemeine Gleichbehandlungspflicht.
Da nach Ansicht des Gerichts etwa gleich viele Anklagepunkte bestätigt wie auch abgewiesen wurden, soll der VGT SPAR nur Ꞓ 5,023,18 überweisen. Der Widerruf soll vom VGT auf seiner Webseite für 30 Tage veröffentlicht werden. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig, der VGT wird zum Oberlandesgericht Wien berufen.
VGT-Obperson DDr. Martin Balluch kommentiert: „Auch wenn uns die Richterin ungerechtfertigt teilweise verurteilt hat, so hat sie doch die Klage in den wesentlichsten Punkten abgewiesen. Wir dürfen das Logo von SPAR in persiflierter Form verwenden und wir dürfen SPAR bzgl. der Schweinehaltung auf Vollspaltenboden kritisieren. Dass SPAR das durch eine Klage, die abgewiesen wurde, verhindern wollte, beweist, dass es sich bei dieser Klage um einen klassischen SLAPP handelt, also eine Einschüchterungsklage. Solche Klagen großer multinationaler Konzerne gegen kleine Tierschutzorganisationen sollten durch ein entsprechendes Gesetz verhindert werden. Wer traut sich sonst noch, große Konzerne zu kritisieren? Aber diese Kritik ist in einer lebendigen Demokratie unabdingbar notwendig. Wir Tierschutzorganisationen sind anerkannte Watchdogs, wir informieren die Öffentlichkeit über Missstände und prangern an, wo des Profits wegen Tiere gequält werden. Diese Rolle ist durch SLAPP-Klagen in Gefahr. Die EU und Österreich haben das erkannt. Jetzt sollten entsprechende Gesetze beschlossen werden, die SLAPPs nachhaltig verhindern.“
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