• 08.10.2026, 11:00:02
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  • OTS0082

Berichterstattung über Vorwürfe gegen Theaterdirektor kein Ethikverstoß

Wien (OTS) - 

Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats wurden durch den Artikel „Schwere Vorwürfe gegen Thomas Birkmeir“ (veröffentlicht am 04.02.2025 in der Tageszeitung „Der Standard“) sowie dessen Onlineversion keine schutzwürdigen Positionen des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Im Artikel wird darüber informiert, dass Angestellte des Theaters der Jugend von verbalen und körperlichen Übergriffen des Beschwerdeführers, der bis vor kurzem der Direktor des Theaters war, berichten würden. Es ist die Rede von schweren Vorwürfen. Trotz zahlreicher Beschwerden an die Stadt Wien sei der Beschwerdeführer im Amt geblieben. Nun sei er überraschend zurückgetreten, dementiere aber die Vorwürfe. Im Artikel kommen mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Theaters zu Wort – sie schildern, teilweise anonymisiert, teilweise aber auch mit ihren Namen – verschiedene negative Erfahrungen und Vorkommnisse mit dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer habe etwa Mitarbeiter am Arm gepackt oder zu Demonstrationszwecken einem Mitarbeiter ohne Vorwarnung „einen Schlag auf den Arsch“ verpasst. Außerdem habe er sich frauenfeindlich geäußert. Die Vorwürfe würden auf eine mögliche Erklärung für den überraschenden Rücktritt des Beschwerdeführers hinweisen.

Der Beschwerdeführer nimmt im Artikel über seine Anwältin zu den Vorwürfen Stellung und hält fest, dass die behaupteten Vorfälle entweder gar nicht in der geschilderten Form oder aus dem Zusammenhang gerissen worden und bereits von übergeordneten Institutionen geprüft und als unwahr beurteilt worden seien.

In der Beschwerde wird betont, dass es den mitbeteiligten Journalistinnen bloß darum gegangen sei, eine Kampagne gegen den Beschwerdeführer zu führen, die Beschwerden der ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden mehr als drei Jahre zurückliegen. In der Beschwerde wurden dann eine unzureichende Berücksichtigung der Stellungnahme, eine zu kurz bemessene Frist, keine korrekte Wiedergabe von Nachrichten und eine Persönlichkeitsverletzung kritisiert.

Darüber hinaus handle es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht um schwere Vorwürfe. Zudem hätten die Journalistinnen hinterfragen müssen, aus welchen Gründen die ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Vorwürfe erhoben haben, das Theater der Jugend verlassen haben – insbesondere deshalb, weil aus der Sicht des Beschwerdeführers deren Leistungen nicht gepasst hätten.

Die Beschwerdegegnerin hielt in einer schriftlichen Stellungnahme fest, dass man sorgfältig recherchiert habe und der Bericht von großem öffentlichem Interesse sei. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Leitungsfunktion als Theaterdirektor aus dem Jahr 2021 seien bisher nicht bekannt geworden und würden schwer wiegen. Der Beschwerdeführer sei auch mit seiner Stellungnahme ausreichend im Artikel zu Wort gekommen.

Die beschriebenen Vorfälle seien durch E-Mails, SMS, Gedächtnis-, Telefonprotokolle und Hintergrundgespräche dokumentiert worden.

Zur Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahme:

Der Senat hält fest, dass Medien eine angemessene Frist zur Beantwortung einer Anfrage einräumen müssen. Bei der Beurteilung, ob die vom Medium gesetzte Frist angemessen ist, spielt es selbstverständlich auch eine Rolle, wie komplex die Themen sind, die in den Fragen angeschnitten werden.

Im vorliegenden Fall stuft der Senat die vom Medium zunächst eingeräumte Frist von unter 20 Stunden zwar als zu kurz ein. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch auf sein Ersuchen eine Fristverlängerung um weitere 24 Stunden gewährt, insgesamt hatte der Beschwerdeführer somit etwas über 44 Stunden zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung.

Nach Ansicht des Senats wäre es dem Beschwerdeführe auch bei dem verhältnismäßig langen Fragenkatalog möglich gewesen, diesen umfassend zu beantworten. Auf zahlreiche Fragen hätte er wahrscheinlich ohnedies lediglich damit geantwortet, dass er das so nie gesagt habe oder seine Aussage komplett aus dem Zusammenhang gerissen sei (wie das der Beschwerdeführer während der Verhandlung vor dem Senat auch gemacht hat).

Dass die Beantwortung der Fragen für den Beschwerdeführer unangenehm war, kann der Senat nachvollziehen – die aufgeworfenen Themen betrafen Vorwürfe seitens des Ensembles, die in Richtung körperliche, psychische oder sexistische Übergriffe gehen. Für den Beschwerdeführer ging es um viel, nämlich um sein weiteres berufliches Fortkommen. Trotz dieses Umstandes hält es der Senat prinzipiell für machbar, auf die Fragen innerhalb der verlängerten Frist im Einzelnen einzugehen.

Der Senat vertritt zudem die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin abgegebene generelle Stellungnahme ausreichend in den Artikel eingearbeitet wurde. Der Beschwerdeführer kommt im Artikel zu den Vorwürfen zu Wort – nach Meinung des Senats muss er damit leben, dass es diese Beschwerden gibt und sie journalistisch aufgegriffen werden. Der Senat betont, dass es nicht seine Aufgabe ist, den Wahrheitsgehalt der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zu überprüfen, sondern bloß die Vorgangsweise des Mediums aus medienethischer Sicht zu beurteilen.

Zum Vorwurf einer nicht korrekten Wiedergabe von Nachrichten:

Im konkreten Fall spielt es weder eine Rolle, dass die Vorwürfe bereits einige Jahre zurückliegen, noch dass die Vorwürfe von ehemaligen Ensemblemitgliedern stammen, so der Senat. Zum einen wurden die Vorwürfe bisher nicht in der Öffentlichkeit diskutiert und offenbar – wie aus den im Artikel abgedruckten Stellungnahmen der zuständigen Personen zu schließen ist – von den internen Stellen auch nicht vollkommen aufgearbeitet. Zum anderen ist es auch nicht Aufgabe des Senats zu beurteilen, ob die ehemaligen Ensemblemitglieder in Unfrieden vom Theater der Jugend ausgeschieden sind und daher – wie vom Beschwerdeführer behauptet – deshalb gegen ihn Ressentiments gehegt haben. Im Artikel wird auch darauf hingewiesen, dass die Vorwürfe einige Jahre zurückliegen.

Ferner bewertet es der Senat als medienethisch unproblematisch, dass die meisten Vorwürfe, die gegen den Beschwerdeführer erhoben werden, anonymisiert sind. Die Vorfälle werden im Einzelnen von den Betroffenen beschrieben. Der Senat betont, dass die Vorwürfe konkrete Vorkommnisse mit Hintergrundinformationen betreffen und nicht bloß diffuse anonym erhobene Werturteile. Die Leserinnen und Leser können sich daher prinzipiell ein eigenes Bild über die Situation machen.

In Anbetracht dessen, dass die Personen, die die Vorwürfe erheben, im Falle der Bekanntgabe ihres Namens mit negativen Konsequenzen für ihr berufliches Fortkommen rechnen, hält der Senat die Anonymisierungen für legitim (siehe Punkt 2.2 des Ehrenkodex). Gerade in der Theaterbranche gibt es von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Befürchtung, in Zukunft nicht mehr engagiert zu werden, wenn sie ihre Stimme gegen einen mächtigen Theaterintendanten oder einen einflussreichen Regisseur erheben.

Auch die Qualifikation der Vorwürfe durch das Medium als schwerwiegend hält der Senat prinzipiell als medienethisch gerechtfertigt. Dem Medium kommt bei der Qualifikation ein gewisser Ermessensspielraum zu.

Nach Meinung des Senats liegt es außerdem im Ermessen des Mediums, die mehrere Jahre zurückliegenden Vorwürfe in Zusammenhang mit dem nunmehrigen Ende des Dienstverhältnisses zu bringen (im Artikel wird das als eine „mögliche Erklärung“ erwähnt; es wird im Artikel aber auch angemerkt, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte). Offenbar hat es bereits früher, nämlich im Jahr 2022, Überlegungen gegeben, das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer nicht zu verlängern und es scheint, dass die Beschwerden auch nicht umfassend von den zuständigen Stellen intern aufgearbeitet wurden.

Zum Vorwurf einer Persönlichkeitsverletzung:

Da der Senat den Artikel als ausgewogen betrachtet, die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer entsprechend recherchiert wurden und er auch mit seiner generellen Stellungnahme dazu im Artikel zu Wort kam, geht der Senat nicht von einer Persönlichkeitsverletzung aus. Da es um das berufliche Verhalten des Beschwerdeführers geht, der ein Theater geleitet hat, genießt er weniger Persönlichkeitsschutz als Privatpersonen. Die Berichterstattung ist von öffentlichem Interesse im Sinne des Punktes 10 des Ehrenkodex.

Zusammenfassend hält der Senat fest, dass durch den beanstandeten Artikel keine schutzwürdigen Positionen des Beschwerdeführers verletzt wurden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

BESCHWERDEVERFAHREN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund einer Beschwerde eines Betroffenen ein Verfahren durch (Beschwerdeverfahren). In diesem Verfahren ist der Presserat ein Schiedsgericht iSd. Zivilprozessordnung.

Der Beschwerdeführer sowie die Medieninhaberin der Tageszeitung „Der Standard“ haben die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

Rückfragen & Kontakt

Presserat
Alexander Warzilek
Telefon: 01/2369984-11
E-Mail: [email protected]

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