- 01.10.2026, 11:00:41
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- OTS0118
„Krone.at“ zeigt Tötung eines Soldaten – Ethikverstoß
Nach Auffassung des Senats 1 des Presserats verstößt der Artikel „Russischer Soldat spaziert als `Pinguin´ an Front“, erschienen am 29.01.2026 auf „krone.at“, gegen Punkt 5 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz).
Im Beitrag wird berichtet, dass die russische Armee eine neue Tarnung getestet habe, die eine Wärmeabstrahlung des Trägers verschleiern und ihn vor Drohnen unsichtbar machen solle. Diese Tarnung dürfte aber wirkungslos sein, der stärkere Kontrast führe sogar zu einer deutlicheren Sichtbarkeit der Soldaten und hätte somit einen gegenteiligen Effekt. In den Artikel sind zwei Postings des sozialen Netzwerks „X“ eingefügt, die zwei Videos zeigen, wie ein Soldat in Tarnkleidung von einer Drone getroffen wird und explodiert.
Ein Leser kritisiert, dass in den Videos explizit zu sehen sei, wie ein getarnter russischer Soldat durch eine Explosion zerfetzt werde. Das sei ethisch unvertretbar und verletze den Ehrenkodex.
Die Medieninhaberin nahm nicht am Verfahren vor dem Presserat teil.
Der Senat hält zunächst fest, dass Berichte über die Tötung eines Soldaten mit spezieller Tarnkleidung prinzipiell für die Allgemeinheit relevant sind. Aus dem öffentlichen Interesse an einer derartigen Berichterstattung ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen missachtet werden darf.
Soldaten genießen zwar bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten weniger Persönlichkeitsschutz. Doch auch bei ihnen ist der Moment des Todes besonders geschützt. Im vorliegenden Fall verletzt die Veröffentlichung der in den Artikel eingebetteten Videos, die die Tötung des Soldaten zeigen, die Persönlichkeitssphäre des getöteten Soldaten. Die Veröffentlichung wurde nach Ansicht des Senats nicht dazu verwendet, die Userinnen und User an die Schrecken des Krieges zu erinnern. Der Autor des Artikels hat sich vielmehr über den Getöteten ein wenig lustig gemacht: Aufgrund seiner Tarnkleidung wird er im Artikel als „Pinguin“ bezeichnet. Außerdem ist davon die Rede, dass er „herumgewatschelt“ sei. In einem der mitveröffentlichten Postings von „X“ heißt es auch noch auf Englisch, dass die Russen nichts davon mitbekommen hätten, dass „die Jagdsaison auf Pinguine“ eröffnet worden sei.
Der Senat erkennt in der Veröffentlichung im vorliegenden Kontext eine Verletzung der Menschenwürde (siehe Punkt 5.1 des Ehrenkodex für die österreichische Presse). Nach Ansicht des Senats wurde hier der Persönlichkeitsschutz klar missachtet.
Zwar berücksichtigt der Senat, dass das Gesicht des verstorbenen Soldaten aufgrund seiner Tarnkleidung im Video nicht erkennbar ist. Allerdings ist das Opfer zumindest für andere Soldaten derselben Einheit identifizierbar. Gerade wenn es um Eingriffe in die Menschenwürde geht, ist nach Ansicht der Senate des Presserats eine eingeschränkte Identifizierbarkeit ausreichend. Die Intensität des Eingriffs gleicht die eingeschränkte Identifizierbarkeit des Opfers aus.
Im Ergebnis kann der Senat an der Veröffentlichung des Videos kein legitimes Informationsinteresse erkennen (Punkt 10.1 des Ehrenkodex). Seiner Ansicht nach dient diese vor allem der Befriedigung des Voyeurismus und der Sensationsinteressen gewisser Leserinnen und Leser (Punkt 10.3 des Ehrenkodex). Das Medium wurde seiner Filterfunktion nicht gerecht.
Der Senat stellt daher einen Verstoß gegen Punkte 5 des Ehrenkodex fest und fordert die Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig im betroffenen Medium zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund der Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „krone.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.
Rückfragen & Kontakt
Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 1
Dr.in Tessa Prager
Telefon: 01/2369984-11
E-Mail: [email protected]
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