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Vorsorgevollmacht: Warum die Unterschrift allein oft nicht genügt

Warum die Unterschrift bei einer Vorsorgevollmacht allein oft
nicht genügt
Wien, 01. Oktober (OTS) - 

Es kann jederzeit etwas passieren: Von einem Tag auf den anderen kann ein Mensch nicht mehr selbst über seine Angelegenheiten bestimmen. Für solche Situationen dient eine Vorsorgevollmacht: Sie regelt frühzeitig, wer im Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit die persönlichen und finanziellen Entscheidungen übernimmt. Besonders heikel wird es, wenn Liegenschaften im Spiel sind: Geht es um eine Eintragung im Grundbuch, reicht der Inhalt der Vollmacht allein nicht aus – es gelten zusätzliche gesetzliche Formvorschriften. Notar Christoph Mondel erklärt, worauf bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht mit Immobilienbezug zu achten ist.

Inhalt ist nicht gleich Form

Eine Vorsorgevollmacht kann noch so klar und umfassend formuliert sein – sobald sie für eine Eintragung im Grundbuch verwendet werden soll, etwa beim Verkauf einer Wohnung, der Löschung eines Wohn- oder Belastungsrechts oder der Aufnahme einer Hypothek, prüft das Grundbuchsgericht nicht nur, was in der Vollmacht steht, sondern beispielsweise, ob die Unterschrift beglaubigt ist.

Um den Erfordernissen daher zu entsprechen, ist es gesetzlich notwendig, dass die Unterschrift der vollmachtgebenden Person gerichtlich oder notariell beglaubigt wird, oder die Vollmacht wird gleich als Notariatsakt errichtet. Fehlt die Beglaubigung, wird die Vollmacht für Grundstücksgeschäfte nicht anerkannt, selbst wenn ihr Inhalt völlig klar ist.

Christoph Mondel, Notar in Klosterneuburg, kennt viele solcher Beispiele aus der Praxis: „Die Tochter will die Eigentumswohnung ihres pflegebedürftigen Vaters verkaufen, um den Heimplatz zu finanzieren. Die Vorsorgevollmacht liegt vor, inhaltlich deckt sie den Verkauf eindeutig ab – unterschrieben wurde sie aber zu Hause, ohne Beglaubigung. Für das Grundbuch genügt das nicht. Dann steht der Verkauf.“

Folgen einer fehlenden Beglaubigung

Reicht eine bestehende Vorsorgevollmacht für eine Grundbucheintragung nicht aus, bleibt oft nur der Umweg über eine gerichtlich bestellte Erwachsenenvertretung – ein zusätzliches, zeit- und kostenintensives Verfahren, das sich durch eine von Anfang an formal korrekt errichtete Vorsorgevollmacht vermeiden ließe.

Die Österreichische Notariatskammer empfiehlt daher, insbesondere bei vorhandenem Immobilienvermögen schon bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht auf die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung zu achten. „Wer frühzeitig und mit fachkundiger Begleitung vorsorgt, erspart sich und den Angehörigen im Ernstfall genau solche Verfahren“, so Notar Christoph Mondel.

Notarinnen und Notare können hier unterstützen – sie prüfen das Grundbuch, errichten die erforderlichen Urkunden und beraten zu Fragen rund um Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung und Immobilien im Grundbuch – ob persönlich oder im Online-Beratungsgespräch.

Über das Notariat
Österreichweit bieten über 540 Notar:innen unabhängige, unparteiliche sowie unbürokratische Dienstleistungen in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter persönliche Vorsorge, Immobilienrecht und Unternehmensgründungen. Die Leistungen reichen von der Errichtung eines Testaments über den Kauf einer Immobilie bis zur Gründung eines Unternehmens. Dabei stehen Rechtssicherheit und Transparenz im Mittelpunkt. Die Arbeit zeichnet sich durch höchste Sorgfalt, Vertraulichkeit und Fachkompetenz aus – für eine individuelle und lösungsorientierte Beratung in rechtlichen Angelegenheiten. Digitale Services sorgen für eine flexible und effiziente Abwicklung. Für weitere Informationen: https://ihr-notariat.at/ Notariat in Ihrer Nähe finden: https://ihr-notariat.at/notarfinder/

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Marion Aitzetmüller, MSc
Telefon: Tel: +43 1 402 45 09 177
E-Mail: marion.aitzetmü[email protected]
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