• 25.09.2026, 10:30:03
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  • OTS0054

Verwendung von diskreditierenden Begriffen in Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch persönlichkeitsverletzend

Wien (OTS) - 

Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats verstößt der Artikel „Mann stirbt nach flottem Dreier in Wiener Szene-Bar“, erschienen am 26.01.2026 auf „heute.at“, gegen Punkt 5 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz).

Im Artikel wird über den Tod eines Mannes berichtet, der in einem Wiener Nachtlokal „am Boden liegend qualvoll an Sauerstoffunterversorgung“ gestorben sei. Zuvor sei es zwischen drei Beteiligten (zwei Gäste, ein Barangestellter) „in unterschiedlichsten Konstellationen zur Sache gegangen, neben Alkohol sollen auch verbotene Substanzen im Spiel gewesen sein.“

Um kurz vor 7 Uhr früh sei der Mann dann kopfüber vom Barhocker gekippt und reglos am Boden liegen geblieben. Weder der Barangestellte noch der weitere Gast sollen Hilfe geholt haben, wobei – offenbar ein Gast – aus „gekränktem männlichen Stolz“ das Lokal verlassen und der Barangestellte sich an dem Bewusstlosen vergangen haben soll, wie ein Überwachungsvideo zeige. Der Barangestellte habe sogar einen dritten Nachtschwärmer ins Lokal bestellt, und „setzte seine schlüpfrige Party unbeeinflusst weiter fort.“

Die Rettung sei erst mehr als eine Stunde später alarmiert worden, da sei es für das Opfer bereits zu spät gewesen. Nun müssen sich beide Gäste wegen unterlassener Hilfeleistung vor Gericht verantworten, der Barkeeper sogar wegen Missbrauchs einer wehrlosen Person.

Ein Leser kritisiert die Geschichte als medienethisch problematisch, auch sei es absolut verwerflich, den sexuellen Missbrauch eines Sterbenden als „flotten Dreier“ zu beschreiben.

In einer schriftlichen Stellungnahme teilte der Chefredakteur des Mediums mit, dass „Heute“ in dieser Angelegenheit bewusst äußerst zurückhaltend berichtet und ein Sujetfoto statt eines Klarbildes der Örtlichkeit verwendet habe. Die Identität des Opfers sei weitgehend geschüttzt worden. Die vom Presserat inkriminierten Verfehlungen könne der Chefredakteur somit nicht nachvollziehen und er weise diese auch ausdrücklich zurück. Bei den beiden abgebildeten Personen handle es sich um die beiden Verteidiger in der Causa. Dass es – auch laut Anklageschrift – zu den in der Titelzeile genannten Handlungen gekommen sei, sei ein Faktum und ohne Zweifel von der Pressefreiheit gedeckt. Die Tat werde auch keinesfalls verharmlost, sondern im Artikel deutlich als Straftat benannt.

Der Senat hält zunächst fest, dass die Berichterstattung über mutmaßliche, schwere Straftaten grundsätzlich von allgemeinem Interesse ist (Punkt 10 des Ehrenkodex). Medien können einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Bewusstseinsbildung und zur Generalprävention leisten. Bei Berichten über konkrete Gewalttaten ist allerdings stets auf die Würde und Intimsphäre der Opfer zu achten.

Des Weiteren weist der Senat darauf hin, dass bei schweren Straftaten besondere Vorsicht in der Berichterstattung geboten ist, was die Schilderung des Tathergangs oder der Tatumstände anbelangt – verharmlosende und beleidigende Bezeichnungen sind jedenfalls zu vermeiden.

Kritisch sieht es der Senat, dass hier im Zusammenhang mit dem Tod und dem sexuellen Missbrauch eines Menschen von einer „schlüpfrigen Party“ und einem „flotten Dreier“ die Rede ist. Dabei spielt es nach Meinung des Senats auch keine Rolle, ob das Opfer vor seiner Bewusstlosigkeit zunächst möglicherweise Geschlechtsverkehr gehabt hat, in den es eingewilligt hatte. Aus der Sicht des Senats wurde der sexuelle Missbrauch durch die Formulierungen verharmlost.

Zudem suggeriert die Überschrift des Artikels den Leserinnen und Lesern, dass das Opfer in Folge von sexuellen Handlungen verstorben sei. Im Artikel wird dann jedoch festgehalten, dass Drogen im Spiel gewesen seien, dem Opfer keine erste Hilfe geleistet worden sei und es an Sauerstoffunterversorgung gestorben sei.

Die Senate des Presserats haben bereits mehrfach festgestellt, dass die Persönlichkeitssphäre eines Menschen auch über dessen Tod hinaus zu wahren ist. Die Formulierungen „schlüpfrige Party“ und „flotter Dreier“ weisen dem Opfer gegenüber einen beleidigenden Gehalt auf. Auch für die nahen Angehörigen sind diese Formulierungen verletzend – ihre Trauerarbeit kann dadurch beeinträchtigt werden. An dieser Stelle merkt der Senat noch an, dass das Opfer für die nahen Angehörigen und sein näheres Umfeld auch ohne Namensnennung aufgrund der genauen Beschreibung des Kriminalfalls erkennbar ist.

An der Veröffentlichung der Formulierungen erkennt der Senat auch kein legitimes Informationsinteresse. Hier werden nach dem Prinzip „sex sells“ in erster Linie der Voyeurismus und die Sensationsinteressen gewisser Leserinnen und Leser befriedigt (Punkt 10.3 des Ehrenkodex).

Der Senat stellte somit den Verstoß gegen Punkt 5 des Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz) fest und fordert die Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig in den betroffenen Medien zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUS EIGENER WAHRNEHMUNG

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aus eigener Wahrnehmung ein Verfahren durch. In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat von der Möglichkeit,
am Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

Rückfragen & Kontakt

Presserat
Alexander Warzilek
Telefon: 01/2369984-11
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