- 18.09.2026, 09:09:02
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Neues Smartphone ging am Weg zur Kundin verloren: AK stellte Verantwortlichkeit des Mobilfunkunternehmens klar
Eine Linzerin hatte sich online ein neues Smartphone bestellt, das allerdings nie bei ihr ankam. Das Mobilfunkunternehmen verwies an das Versandunternehmen und behauptete, es habe eine Abstellgenehmigung gegeben. Tatsächlich war aber im Kaufvertrag die persönliche Übergabe des Pakets an die Konsumentin vereinbart worden. Die AK unterstützte daher die Frau bei der Durchsetzung ihres Anspruchs.
Im Juli hatte die Linzerin ihren Handy-Vertrag online verlängert und in diesem Zuge ein iPhone 17 Pro zum Preis von 650 Euro bestellt. Beim Vertragsabschluss bestand ausschließlich die Möglichkeit, das Gerät per Nachnahme zu bestellen. In der Bestellbestätigung und der Versandbestätigung war angeführt, dass die Konsumentin das Paket persönlich entgegennehmen muss.
Tags darauf erhielt die Konsumentin die Information, dass das Paket vom Versandunternehmen zugestellt wird. Sie war krankheitsbedingt zu Hause, somit wäre eine persönliche Übernahme problemlos möglich gewesen. Tatsächlich wurde das Paket laut dem Versandunternehmen jedoch am Postkasten abgelegt. Es gab weder einen Zustellversuch an der Wohnungstür noch eine Kontaktaufnahme oder sonstige Maßnahmen, um das Paket persönlich zu übergeben.
In weiterer Folge war das Paket nicht aufzufinden und nach der Reklamation der Konsumentin verwies das Mobilfunkunternehmen auf die Information des Versandunternehmens, wonach eine Abstellgenehmigung vorliegen würde und die Zustellung deshalb ordnungsgemäß erfolgt sei. Tatsächlich hatte die Frau niemals eine Abstellgenehmigung erteilt.
Sie wandte sich an die Arbeiterkammer Oberösterreich. Diese wies das Mobilfunkunternehmen darauf hin, dass mit der Konsumentin vertraglich die persönliche Übernahme vereinbart war. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung besteht die Verpflichtung, den Zustelldienstleister anzuweisen, das Paket auch persönlich zu übergeben – ungeachtet dessen, ob eine Abstellgenehmigung vorliegt oder nicht. Aus rechtlicher Sicht wurde der Vertrag mit der Konsumentin somit nicht ordnungsgemäß erfüllt, weil die Ware nicht persönlich zugestellt wurde. Für ein Fehlverhalten des Zustelldienstleisters haftet das Mobilfunkunternehmen wie für sein eigenes.
Daraufhin forderte das Unternehmen eine rechtsverbindliche Erklärung über den Nichterhalt der Ware von der Kundin und leitete umgehend eine Nachforschung beim Versandunternehmen ein. Diese ergab, dass das Gerät am Weg zur Kundin verloren gegangen war. Das Mobilfunkunternehmen zeigte sich nach Einschreiten der AK Oberösterreich einsichtig und sandte der Konsumentin ein neues iPhone 17 Pro zu. Für die Unannehmlichkeiten erhielt die Konsumentin eine Gutschrift in Höhe von zwei monatlichen Grundgebühren.
Rückfragen & Kontakt
Arbeiterkammer Oberösterreich
Bianca Karr-Sajtarevic, MSc
Telefon: +43 (0)50/6906-2174
E-Mail: [email protected]
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