• 10.09.2026, 13:13:03
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Fall „Schmotzer“: Tierärztekammer fordert Generalprokuratur zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf

Wien (OTS) - 

Zwei erschütternde Fälle zeigen, wie wichtig ein konsequenter Blick auf Tierleid ist: Im Fall des getöteten Katers „Schmotzer“ fordert die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK) eine Prüfung des rechtskräftigen Urteils. Gleichzeitig sorgt in Vorarlberg ein Fall für Aufsehen, der sich 2023 zugetragen hat, bei dem einer Kuh die Zunge teilweise herausgerissen wurde und sie anschließend vier Tage ohne notwendige tierärztliche Versorgung blieb. Das gegen den Landwirt verhängte lebenslange Tierhalteverbot wurde aktuell vom Landesverwaltungsgericht bestätigt.
Für die Tierärztekammer zeigen beide Fälle: Tierleid darf nicht nur daran gemessen werden, ob ein Tier sichtbare Schmerzen zeigt. Auch Angst, Stress und psychische Belastungen müssen berücksichtigt werden.

Fall Kater „Schmotzer“: Tierärztekammer sieht möglichen Fehler bei Gesetzesanwendung

Im Fall des getöteten Katers „Schmotzer“ fordert die Tierärztekammer, das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4. August 2026 im Hinblick auf eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 23 StPO prüfen zu lassen. Die Tierärztekammer sieht Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz in einzelnen Punkten möglicherweise nicht richtig angewandt wurde. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie das Gericht den Begriff der „unnötigen Qualen“ beurteilt hat.
Denn Tierquälerei nach § 222 StGB bedeutet nicht nur, einem Tier körperliche Schmerzen zuzufügen. Auch andere erhebliche und länger andauernde belastende Zustände können darunter fallen. „Aus unserer Sicht ist zwingend zu prüfen, ob das Gericht die für ‚unnötige Qualen‘ maßgeblichen Kriterien richtig angewandt hat“, sagt ÖTK-Präsident Mag. Kurt Frühwirth.

„Leiden lassen sich aus tiermedizinischer Sicht nicht auf eine sichtbare Schmerzreaktion reduzieren. Auch länger andauernder Stress, Angst oder erhebliche psychische Belastungen können für ein Tier Qualen bedeuten“, so Frühwirth. Auch die Rolle der einzelnen Beteiligten müsse genau betrachtet werden. „Wenn mehrere Personen beteiligt sind, muss auch die Verantwortung jedes Einzelnen und sein konkreter Tatbeitrag geprüft werden. Der gemeinsame Zweck, das Leiden des Tieres zu beenden, kann diese Prüfung nicht ersetzen“, betont Frühwirth.
Parallel läuft nun im Fall Kater „Schmotzer“ bei der zuständigen Behörde in Kitzbühel ein Verwaltungsstrafverfahren. Dabei wird unter anderem geprüft, ob gegen das Tierschutzgesetz und insbesondere gegen das Tötungsverbot gemäß § 6 TSchG verstoßen wurde.

Herausgerissene Zunge: Lebenslanges Tierhalteverbot aktuell bestätigt

Der Fall aus Vorarlberg zeigt unterdessen, dass schwere Verstöße gegen den Tierschutz auch weitreichende Konsequenzen für Tierhalter*innen haben können. Einer Kuh wurde 2023 bei einer Klauenpflege ein Teil der Zunge herausgerissen. Anschließend blieb das schwer verletzte Tier vier Tage ohne notwendige tierärztliche Versorgung. Die Verletzung wurde erst im Schlachthof entdeckt. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ein lebenslanges Tierhalteverbot ausgesprochen hat, wurde dieses nun vom Landesverwaltungsgericht bestätigt.

Frühwirth schließt aus beiden Fällen: „Wenn ein Tier schwer verletzt ist, darf sein Leiden nicht tagelang ignoriert werden. Notwendige tierärztliche Versorgung und eine angemessene Behandlung müssen selbstverständlich sein“, sagt Frühwirth. Für die Tierärztekammer zeigen die Fälle, warum Tierleid umfassend betrachtet werden muss. Tiere in Angst und Stress zu versetzen sowie psychischen Belastungen zu unterziehen, kann für Tiere genauso gravierende Folgen haben, wie ihnen körperliche Schmerzen zuzufügen, dies sollte zwingend gesetzlich überarbeitet werden“, so Frühwirth abschließend.

Rückfragen & Kontakt

Österreichische Tierärztekammer
Mag. Silvia Stefan-Gromen
Telefon: Tel. 01/ 512 17 66 - 41
E-Mail: [email protected]
Website: https://www.tieraerztekammer.at

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