• 04.09.2026, 11:00:03
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  • OTS0062

Veröffentlichung von Zitaten aus Abschiedsbrief von Lisa-Maria Kellermayr Ethikverstoß

Wien (OTS) - 

Nach Auffassung des Senats 3 verstößt der Artikel „Freispruch für 61-Jährigen Deutschen im Fall Kellermayr“, erschienen auf „nachrichten.at“, gegen Punkt 12 (Suizidberichterstattung) des Ehrenkodex der österreichischen Presse.

Im Artikel wird über das Verfahren und den Freispruch eines 61-jährigen Deutschen aufgrund des Vorwurfs der gefährlichen Drohung mit Suizidfolge im Zusammenhang mit der Ärztin Lisa-Maria Kellermayr berichtet. Dabei wird auch festgehalten, dass auf Wunsch der Verteidigung vor den Schlussplädoyers mehrere Akteninhalte verlesen worden seien, unter anderem die Abschiedsbriefe der Ärztin. Der Artikel enthält wörtliche Zitate daraus – zu ihrer verzweifelten Lage und zu ihrem bevorzugten Sterbeort. In ihrem Brief an die Polizei schrieb Kellermayr dem Artikel zufolge auch noch: „Wären die Morddrohungen ernst genommen worden, wäre das alles nicht passiert.“

Beim Artikel handelt es sich offenbar um eine bearbeitete Version eines bereits vor der Urteilsverkündung erschienenen Artikels, in dem die wörtlichen Zitate ebenfalls veröffentlicht wurden.

Eine Leserin kritisiert, dass aus dem persönlichen Schreiben der Ärztin zitiert werde, da dieses offenbar zwar für die juristische Einordnung verlesen worden seien, nicht aber für die breite Öffentlichkeit gedacht gewesen sei. Nach Meinung der Leserin wäre es angemessen gewesen, den Abschiedsbrief bloß zu erwähnen ohne dessen Inhalt näher zu erläutern.

Zunächst hält der Senat fest, dass die Berichterstattung über Suizide im Allgemeinen große Zurückhaltung gebietet, insbesondere wegen der Gefahr der Nachahmung. Verantwortungsvoller Journalismus wägt ab, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und verzichtet auf überschießende Berichterstattung.

Im Prozess um die Drohungen gegen Lisa-Maria Kellermayr erkennt der Senat ein öffentliches Interesse. Damit verbunden sind auch Details zu der Anklage gegen jenen 61-jährigen Deutschen, dem gefährliche Drohungen mit suizidaler Folge vorgeworfen worden war. Als Ärztin wurde Kellermayr während der Corona-Pandemie von Gegnerinnen und Gegnern der Schutzmaßnahmen massiv bedroht, woraufhin sie sich letztendlich gezwungen sah, ihre Praxis zu schließen. In dem Zusammenhang wurden die Behörden, insbesondere die Polizei, in der Öffentlichkeit mehrmals wegen fehlender Schutzmaßnahmen für Kellermayr kritisiert. Bei der im Prozess erneut vermeldeten Todesursache Suizid überwiegt im vorliegenden Fall jedenfalls der Informationswert für die Allgemeinheit gegenüber den Persönlichkeitsinteressen des Suizidopfers, zumal bei Berichten über ein mögliches Behördenversagen die Presse- und Meinungsfreiheit von Vornherein weit auszulegen ist. Hinzu kommt, dass Kellermayr in der Pandemie von sich aus in der Öffentlichkeit aufgetreten ist und dabei u.a. ihre Expertise als Ärztin einbrachte; sie gab regelmäßig Interviews und erlangte dadurch einen gewissen Bekanntheitsgrad. In Anbetracht dessen genießt sie nach Auffassung des Senats weniger Persönlichkeitsschutz als eine Privatperson.

Unabhängig vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Berichterstattung über den Suizid Kellermayrs bewertet der Senat jedoch die Veröffentlichung von Zitaten aus ihren Abschiedsbriefen als überschießend. Die Senate des Presserats haben in der Vergangenheit bereits festgestellt, dass die Veröffentlichung von Zitaten, in denen Betroffene ihre Suizidgedanken äußern, dazu führen kann, dass sich andere gefährdete Personen mit den Suizidopfern identifizieren und derartige Zitate zum Anlass nehmen, selbst den Entschluss zum Suizid zu fassen.

Im vorliegenden Fall betrifft dies insbesondere die Abschiedsworte Kellermayrs, welche sehr persönliche Passagen zu ihrer Situation und zu ihrem bevorzugten Sterbeort enthalten. Dass die Abschiedsbriefe im Gerichtsverfahren verlesen worden sind, bedeutet nicht automatisch, dass Medien daraus zitieren dürfen. Die beiden Passagen sind privater Natur und nehmen auf den Suizid und dessen Umstände Bezug. Die Veröffentlichung dieser Zitate hätte im Sinne der Suizidprävention jedenfalls unterbleiben müssen.

Im Gegensatz dazu sieht der Senat die Veröffentlichung jenes Zitates, in dem Kellermayr die Behörden für ihre verzweifelte Situation verantwortlich macht, noch vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt ("Wären die Morddrohungen ernst genommen worden, wäre das alles nicht passiert“).

SELBSTSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „nachrichten.at“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin der “Oberösterreichischen Nachrichten” hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

Rückfragen & Kontakt

Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 3
Christa Zöchling
Telefon: +43 - 1 - 23 699 84 - 11
E-Mail: [email protected]

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