• 20.08.2026, 13:06:02
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Kinder und Jugendliche brauchen in unserer Gesellschaft klare Rahmenbedingungen, Rahmenbedingungen brauchen Kontrolle

Stellungnahme der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie zur „Auszeit-WG“

Wien/Innsbruck (OTS) - 

Die aktuelle Diskussion um die sogenannte „Auszeit-WG“ in Wien, in der nicht strafmündige Minderjährige mit delinquentem Verhalten auf Grundlage des Heimaufenthaltsgesetzes angehalten werden, nimmt die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (ÖGKJP) zum Anlass, grundsätzlich zur Frage geeigneter Betreuungsformen für besonders herausfordernde Kinder und Jugendliche in der Kinder- und Jugendhilfe Stellung zu nehmen.

Keine Senkung des Strafmündigkeitsalters

Die ÖGKJP lehnt die im Zuge der aktuellen Debatte erneut erhobene Forderung nach einer Senkung des Strafmündigkeitsalters entschieden ab. Internationale Erfahrungen zeigen, dass eine Absenkung des Strafmündigkeitsalters keinen überzeugenden kriminalpräventiven Effekt erzielt und mitunter nach erfolgter Absenkung wieder zurückgenommen wurden. Eine weitere Absenkung würde vielmehr die Gefahr erhöhen, dass noch jüngere Kinder und Jugendliche in U-Haft oder Strafhaft angehalten werden können. Eine solche Entwicklung wäre aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht äußerst problematisch und könnte die weitere soziale, psychische und entwicklungsbezogene Entwicklung zusätzlich gefährden.

Geschützte Betreuungsformen sind für eine kleine Gruppe notwendig

Gleichzeitig ist anzuerkennen, dass es eine kleine Gruppe von Kindern und Jugendlichen gibt, bei denen die bestehenden Betreuungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe und damit auch die Gesellschaft an ihre Grenzen stoßen. Bei einzelnen Minderjährigen kann aufgrund von massivem delinquentem oder selbst- und fremdgefährdendem Verhalten eine besonders geschützte Umgebung erforderlich sein. Im häuslichen Umfeld oder in offenen Einrichtungen können in solchen Situationen mitunter keine ausreichenden Rahmenbedingungen geschaffen werden, um gefährdendes Verhalten wirksam zu begrenzen und gleichzeitig eine tragfähige pädagogische und / oder therapeutische Beziehung aufzubauen.

Erforderlich sind klar geregelte, längerfristige und entwicklungsorientierte Betreuungsangebote, die eine kontinuierliche Beziehungsgestaltung ermöglichen und über ein abgestuftes Konzept schrittweise wieder zu einer Reintegrationsmöglichkeit in Familie, Schule, Ausbildung und Gesellschaft führen.

Dabei müssen pädagogische, psychologische, kinder- und jugendpsychiatrische sowie sozialarbeiterische Ansätze eng miteinander verbunden werden. Ziel muss stets die Stabilisierung und Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen sein. Die ÖGKJP sieht daher grundsätzlich die Notwendigkeit, für eine sehr kleine Gruppe von Kindern und Jugendlichen unterhalb des Strafmündigkeitsalters auch geschützte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vorzusehen. Eine solche Möglichkeit darf jedoch ausschließlich nur als ultima ratio, nach Ausschöpfung aller anderen niederschwelligeren pädagogischen Maßnahmen, und unter klar definierten fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zum Einsatz kommen.

Das Heimaufenthaltsgesetz ist keine geeignete Dauerlösung

Die derzeitige Heranziehung des Heimaufenthaltsgesetzes für diese Form der Unterbringung ist aus Sicht der ÖGKJP nur bedingt geeignet. Das Gesetz wurde nicht für eine längerfristige pädagogisch-therapeutische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit massiv delinquentem Verhalten geschaffen.

Dass dennoch auf diese Rechtsgrundlage zurückgegriffen wird, verweist aus Sicht der ÖGKJP auf eine strukturelle Lücke im österreichischen Rechtssystem. Es fehlen ausreichend klar definierte und rechtlich abgesicherte Möglichkeiten für jene wenigen Kinder und Jugendlichen, bei denen zum Schutz des Kindes selbst oder anderer Personen eine besonders geschützte beziehungsweise zeitweise geschlossene Unterbringung erforderlich ist, die außerhalb des Unterbringungsgesetz liegt. Hier braucht es eine eigenständige, klare und rechtsstaatlich abgesicherte Grundlage. Dabei sollte geprüft werden, welche Modelle anderer europäischer Rechtssysteme (etwa die im deutschen BGB vorgesehenen Möglichkeiten) als Orientierung dienen können.

Delinquenz ist nicht automatisch eine psychische Erkrankung

Es ist klar festzuhalten, dass delinquentes Verhalten nicht per se Ausdruck einer psychischen Erkrankung ist. Eine oft als Lösung gewünschte kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung kann schon allein deswegen keine generelle und alleinige Antwort auf delinquentes Verhalten sein. Kinder- und jugendpsychiatrische Angebote müssen dort eingesetzt werden, wo tatsächlich eine entsprechende psychische Erkrankung oder ein relevanter kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlungsbedarf vorliegt. Für jene Fälle, in denen primär ein erheblicher pädagogischer, sozialer oder sicherheitsbezogener Unterstützungsbedarf besteht, braucht es entsprechend qualifizierte Angebote innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, bei denen auch eine Möglichkeit zur Anhaltung gegen den Willen der minderjährigen Personen besteht.

Geschlossene Einrichtungen nur unter strengsten Schutzbedingungen

Solche Einrichtungen müssen in besonderer Weise durch unabhängige externe Begutachtungen, regelmäßige Kontrollen und verbindliche Kinderschutzkonzepte abgesichert werden. Transparente Aufnahmekriterien, regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit der Unterbringung, eine fachlich begründete Befristung sowie ein verbindlicher Plan zur schrittweisen Rückführung in weniger restriktive Betreuungsformen müssen gewährleistet sein.

Die aktuelle Debatte sollte daher nicht auf die Frage einer Verschärfung des Strafrechts oder einer Senkung des Strafmündigkeitsalters verkürzt werden. Notwendig ist vielmehr ein abgestuftes System der Kinder- und Jugendhilfe, das von ambulanten und offenen Angeboten über intensivpädagogische und therapeutische Betreuungsformen bis hin zu besonders geschützten, gegebenenfalls auch geschlossenen Einrichtungen reicht. Die ÖGKJP spricht sich daher für die Entwicklung eines solchen fachlich fundierten, rechtsstaatlich klar geregelten und konsequent am Kindeswohl orientierten Gesamtkonzepts aus. Dabei müssen Sicherheit, Kinderschutz, Entwicklungsförderung und die langfristige Reintegration der betroffenen Kinder und Jugendlichen in die Gesellschaft gleichermaßen berücksichtigt werden. Eine Senkung des Strafmündigkeitsalters ist dafür weder erforderlich noch zielführend. Was es braucht, sind geeignete Hilfen, klare rechtliche Rahmenbedingungen und ausreichend qualifizierte Betreuungsangebote und dementsprechend finanzielle Mittel für jene wenigen Kinder und Jugendlichen, bei denen die bestehenden Systeme derzeit keinen ausreichenden Halt bieten können.

Rückfragen & Kontakt

Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und
Psychosomatik, 6060 Hall in Tirol - Milser Straße 10
Prim. Univ.-Prof.in Dr.in Kathrin Sevecke
Telefon: 05050 488421
E-Mail: [email protected]

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