• 20.08.2026, 11:00:04
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  • OTS0057

Bezeichnung als „Helnwein-Stalker“ gerechtfertigt

Wien (OTS) - 

Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats ist die Bezeichnung „verhaltenorigineller Helnwein-Stalker“ in einem Artikel in der Zeitschrift „News“ gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer kritisiert den Beitrag „Spitzentöne“ – darin bezeichnet der Autor Heinz Sichrovsky den nicht namentlich genannten Beschwerdeführer wegen eines Helnwein-kritischen Artikels in der Tageszeitung „Der Standard“ als „verhaltensoriginellen Helnwein-Stalker“. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Beleidigung, u.a. auch deshalb, weil ihm dadurch zu Unrecht eine Straftat vorgeworfen werde.

Der Senat betont zunächst, dass es sich beim beanstandeten Beitrag um einen Kommentar handelt – hier reicht die Meinungsfreiheit besonders weit. Der Autor des Kommentars, Kulturjournalist Heinz Sichrovsky, ist für seine überspitzten Formulierungen bekannt. Im „Standard“-Artikel hat sich der Beschwerdeführer einem durchaus brisanten Thema gewidmet, nämlich der mutmaßlichen Nähe eines prominenten österreichischen Künstlers zur umstrittenen Scientology-Sekte. Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich damit rechnen müssen, dass derartige Recherchen innerhalb der Kulturszene auch auf Widerstand oder Widerspruch stoßen. Vor diesem Hintergrund muss er nach Meinung des Senats auch scharfe Kritik von Personen aushalten, die seinen Standpunkt nicht teilen oder in Frage stellen

Darüber hinaus hat der Begriff „Stalker“ nach Meinung des Senats nicht nur eine strafrechtliche Bedeutung. Der Begriff beschreibt eine Person, die jemand anderen belästigt, verfolgt oder sogar terrorisiert. Eine einheitliche Definition dieses Begriffs gibt es jedoch nicht, er wird zum Teil auch umgangssprachlich eingesetzt.

Im Kommentar in „News“ wurde der Begriff nach Auffassung des Senats nicht im strafrechtlichen Sinne verwendet. Mit der Formulierung bringt der Autor lediglich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer auf das Thema „Helnwein und Scientology“ fixiert wäre. Dass der Autor das als negativ und aufdringlich bewerte und seine Wortwahl einen abschätzigen Beigeschmack aufweise, ist zwar unbestritten, so der Senat. Aufgrund der konkreten Umstände des Sachverhalts – insbesondere deshalb, weil sich der Beschwerdeführer selbst in einer kontroversen Diskussion entsprechend öffentlich positioniert hat – liegt jedoch keine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Beschwerdeführers im Sinne des Punkt 5 des Ehrenkodex vor. Für die Leserinnen und Leser ist es nach Meinung des Senats eindeutig erkennbar, dass es nicht um strafrechtliche Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer geht, sondern bloß ein beharrlicher Konflikt zwischen dem Künstler Gottfried Helnwein und dem Beschwerdeführer metaphorisch umschrieben wird.

Schließlich merkt der Senat noch an, dass es sich bei der kritisierten Passage lediglich um eines von zahlreichen angeschnittenen kulturpolitischen Themen im Artikel handelt.

BESCHWERDEVERFAHREN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall ist beim Senat 2 des Presserats eine Beschwerde eines Betroffenen eingelangt. Diese Beschwerde wurde mit Beschluss des stellvertretenden Vorsitzenden des Senats 2 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung richtet sich der rechtzeitig erhobene Einspruch des Beschwerdeführers.

Die Medieninhaberin der Zeitschrift „NEWS“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt. In Beschwerdeverfahren ist der Presserat ein Schiedsgericht iSd. Zivilprozessordnung.

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Presserat
Alexander Warzilek
Telefon: 01/2369984-11
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