- 14.08.2026, 11:00:33
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- OTS0027
Veröffentlichung von Video jugendlicher U-Bahn-Surfer Ethikverstoß
Nach Auffassung des Senats 1 des Presserats verstößt der Artikel „TikTok-Video aufgetaucht: Jüngster U-Bahn-Surfer ist erst 13!“, erschienen auf „oe24.at“, gegen Punkt 5 (Persönlichkeitsschutz) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.
Im Beitrag wird über vier jugendliche „U-Bahn-Surfer“ berichtet. Ursprünglich war darin ein von einem der Jugendlichen aufgenommenes Video eingebettet, in dem zu sehen ist, wie die Betroffenen auf dem Dach auf einer fahrenden U-Bahn liegen, sich dazwischen auch aufrichten und im Sitzen oder Knien die Hände ausbreiten. Kurz vor der Einfahrt in die Station Schönbrunn wird das Video abgebrochen. Im Text des Artikels wurde erläutert, dass sich zwei der vier betroffenen Jugendlichen in Lebensgefahr befänden – sie seien bei der Einfahrt in die Station Schönbrunn gegen ein Hindernis geprallt. Zudem wurde angemerkt, dass man sich dazu entschlossen habe, dass Video zur Abschreckung zu veröffentlichen. Die Gesichter der Jugendlichen waren im Video verpixelt.
Zwei schwer verletzte Jugendliche sind danach verstorben. Das Video wurde nachträglich von der Redaktion gelöscht.
Mehrere Leserinnen und Leser haben sich an den Presserat gewendet und kritisierten das Video als unangemessen und persönlichkeitsverletzend.
Die Medieninhaberin nahm am Verfahren vor dem Presserat teil. In der Verhandlung führte die Chefredakteurin von „oe24.at“ aus, dass es dieses Video in sozialen Medien gegeben habe - einer der Überlebenden habe es gepostet, und zwar vollständig, wo man auch das Ende gesehen habe, wo die Jugendlichen gegen ein Hindernis geschlagen seien. Das ganze Video sei natürlich nicht herzeigbar gewesen, deshalb habe man es bearbeitet und geschnitten und die Gesichter verpixelt. Daraufhin habe man viele Reaktionen bekommen, unter anderen auch von den „Wiener Linien“, und deshalb habe man beschlossen, das Video offline zu stellen.
Die Chefredakteurin erklärt, dass ihr die Problematik jedenfalls bewusst sei, sie werde die Kritik des Presserates redaktionsintern weitergeben.
Die Senate des Presserats haben bereits mehrfach festgestellt, dass verstörendes Bildmaterial von Unfällen und Gewalttaten sowohl die Menschenwürde als auch die Intimsphäre der gezeigten Opfer verletzt. Darüber hinaus ist derartiges Bildmaterial dazu geeignet, das Leid der betroffenen nahen Angehörigen zu vergrößern.
Auch wenn der Aufprall der beiden Jugendlichen aus dem Video herausgeschnitten wurde, ist aufgrund der Berichterstattung im Artikel klar, dass ihr Tod unmittelbar bevorstand. Der Moment des Todes zählt zum Bereich der Privatsphäre. Nach der Entscheidungspraxis gilt der Persönlichkeitsschutz auch postmortal. Hinzu kommt, dass Jugendliche in besonders großem Ausmaß Persönlichkeitsschutz genießen. Die Abgebildeten waren auch keine allgemein bekannten Personen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat im vorliegenden Fall von einer Persönlichkeitsverletzung gegenüber den im Video gezeigten Jugendlichen aus.
Der Umstand, dass die Gesichter der Betroffenen verpixelt wurden, ändert daran nichts: Ihre Familie und ihre Freunde wissen über die Identität der Jugendlichen Bescheid – für einen eingeschränkten Personenkreis sind die Jugendlichen folglich trotz Verpixelung erkennbar.
Die Verbreitung des Videos im Internet befreit das Medium nicht von der Verpflichtung, das Bildmaterial nach den medienethischen Maßstäben des Ehrenkodex zu prüfen. Die medienethische Verantwortung für jede redaktionelle Veröffentlichung liegt immer bei der Medieninhaberin; deren Redaktion entscheidet frei und ohne Einflussnahme von außen, ob Bildmaterial für die Berichterstattung eingesetzt wird oder nicht. Im Gegensatz zu sozialen Medien trifft klassische Medien die ethische Verpflichtung, gewissenhaft abzuwägen und zu filtern. Dieser Verpflichtung ist das Medium hier offenbar nicht nachgekommen.
Nach Meinung des Senats ist die Veröffentlichung des Videos auch nicht vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt (Punkt 10 des Ehrenkodex), es bedient in erster Linie den Voyeurismus gewisser Userinnen und User. Im konkreten Fall gilt es zu betonen, dass gemäß Punkt 6.3 des Ehrenkodex bei Jugendlichen das öffentliche Interesse vor der Veröffentlichung von Bildern und Berichten besonders genau zu prüfen ist. Das Motiv der Abschreckung tritt gegenüber der Nachahmungsgefahr in den Hintergrund: Andere Jugendliche könnten das Video zum Anlass nehmen, das U-Bahn-Surfen selbst auszuprobieren. Zu letzterem Aspekt gibt es internationale Studien. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf die im Punkt 12 des Ehrenkodex verankerte Nachahmungsgefahr bei der Suizidberichterstattung hin.
Der Senat wertet die Einsicht des Mediums als positiv und begrüßt die Entscheidung, das Video nach ein paar Stunden zu entfernen. Dennoch hätte das Medium von Anfang an seiner Filterfunktion gerecht werden müssen, indem es das Video nicht veröffentlicht.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN MEHRERER LESERINNEN UND LESER
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund von Mitteilungen mehrerer Leserinnen und Leser ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.
Rückfragen & Kontakt
Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 1
Dr.in Tessa Prager
Telefon: 01/2369984-11
E-Mail: [email protected]
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