• 10.08.2026, 14:33:32
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Fall Kater „Schmotzer“: Tierärztekammer fordert tierschutzrechtliche Prüfung durch die zuständigen Behörden

ÖTK: Rechtskräftiges Urteil beantwortet zentrale Fragen des Tierschutzrechts nicht

Wien (OTS) - 

Die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK) fordert eine umfassende Prüfung des Falles „Schmotzer“ und spricht sich für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens aus.
Für die Tierärztekammer steht fest: Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgericht Innsbruck darf die rechtliche Prüfung eines solchen Verhaltens nicht enden. Die mit dem Fall verbundenen tierschutzrechtlichen Fragen müssen einer eigenständigen Prüfung und rechtlichen Klärung zugeführt werden.
„Der Fall ,Schmotzer‘ hat viele Menschen tief bewegt. Umso mehr irritiert uns, dass zentrale tierschutzrechtliche Fragestellungen keiner rechtlichen Prüfung zugeführt wurden. Aus unserer Sicht besteht erheblicher Klärungsbedarf“, erklärt ÖTK-Präsident Mag. Kurt Frühwirth.
Im Fokus stehen insbesondere das Verbot der Tötung eines Tieres ohne „vernünftigen Grund“ gemäß § 6 Tierschutzgesetz sowie die gesetzliche Verpflichtung zur unverzüglichen Versorgung verletzter Tiere nach § 15 TSchG.
Die Tierärztekammer betont, dass die Beurteilung eines verletzten oder erkrankten Tieres nicht auf einer subjektiven Einschätzung beruhen darf. Vor einer Entscheidung über eine Tötung müsse fachlich abgeklärt werden, welche Verletzungen vorliegen, welche Schmerzen oder Leiden bestehen, welche Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und wie die Prognose einzuschätzen ist.
„Die Frage, ob ein Tier behandelbar ist oder nicht, kann nur auf Basis einer tierärztlichen Untersuchung beantwortet werden. Eine bloße Einschätzung durch Laien kann eine solche Beurteilung nicht ersetzen“, so Frühwirth.

Tötung eines Tieres ist im Tierschutzgesetz gesetzlich geregelt

Besondere Bedeutung misst die Tierärztekammer einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom März 2026 bei. Darin stellte der VwGH ausdrücklich fest, dass die Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund nach § 6 TSchG eigenständig zu beurteilen ist und nicht automatisch durch eine strafrechtliche Entscheidung nach § 222 StGB mitabgedeckt wird.
„Ein strafrechtlicher Freispruch beantwortet nicht automatisch die Frage, ob auch sämtliche Verpflichtungen aus dem Tierschutzgesetz eingehalten wurden. Genau hier sehen wir offene Punkte, die einer neuerlichen Prüfung bedürfen“, betont Frühwirth.

Gesetz verpflichtet zur Versorgung verletzter Tiere

Nach § 15 TSchG sind verletzte Tiere unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen und erforderlichenfalls einer Tierärztin oder einem Tierarzt vorzustellen.
„Wer ein verletztes Tier auffindet, trägt Verantwortung. Das Gesetz verpflichtet dazu, Hilfe zu leisten und die notwendige Versorgung sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist ein zentraler Pfeiler des österreichischen Tierschutzrechts“, erklärt Frühwirth.

Der Fall hat Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus

Für die Tierärztekammer reicht die Bedeutung des Falles weit über das Schicksal eines einzelnen Tieres hinaus. Die rechtliche Bewertung werde auch Maßstäbe dafür setzen, wie der Schutz verletzter Tiere künftig in Österreich ausgelegt und durchgesetzt wird.
Ohne eine klare Einordnung der Rechtswidrigkeit einer eigenmächtigen Tötung durch Privatpersonen besteht die Gefahr, dass ein derartiges Verhalten als zulässig oder zumindest rechtlich unbedenklich wahrgenommen wird und sich ein entsprechendes Verhalten in vergleichbaren Fällen wiederholt.
„Es geht um eine Grundsatzfrage: Gilt der gesetzliche Schutz verletzter Tiere uneingeschränkt oder nicht? Das Tierschutzgesetz schafft eigenständige Pflichten und eigenständige Verantwortung. Deshalb dürfen die offenen Fragen im Fall ,Schmotzer‘ nicht unbeantwortet bleiben“, so Frühwirth.
Die Österreichische Tierärztekammer fordert die zuständigen Behörden daher auf, den Sachverhalt neuerlich und umfassend unter sämtlichen tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
„Der Fall ,Schmotzer‘ darf nicht mit Zweifeln an der Anwendung des Tierschutzrechts enden. Wenn berechtigte Fragen offen sind, müssen sie beantwortet werden – im Interesse des Rechtsstaates und im Interesse des Tierschutzes,“ sagt Frühwirth abschließend.

Rückfragen & Kontakt

Österreichische Tierärztekammer
Mag. Silvia Stefan-Gromen
Telefon: Tel. 01/ 512 17 66 - 41
E-Mail: [email protected]
Website: https://www.tieraerztekammer.at

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