- 06.08.2026, 11:00:03
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- OTS0049
Stellungnahme: Persönlichkeitsschutz Betroffener auch bei Berichterstattung aus Untersuchungsausschüssen zu berücksichtigen
Anlässlich der Berichterstattung über den „Untersuchungsausschuss betreffend Klärung politischer Einflussnahme auf Ermittlungen in der Causa Pilnacek“ wurde in einer Mitteilung eines Lesers ein Live-Ticker über die Sitzung vom 29.01.2026 kritisiert, in dem die Bergung und der Zustand des Leichnams des ehemaligen Sektionschefs detailliert beschrieben wurden. Im Live-Ticker wurde auch angemerkt, dass die Verfahrensrichterin auf die Einstufung des Zustands der Leiche und entsprechender Fotos als „geheim“ hingewiesen und die Abgeordneten dazu angehalten habe, Beschreibungen des Leichenzustands, die die Geheimhaltung umgehen könnten, zu unterlassen. Die Verfahrensrichterin habe auch auf die „postmortalen Rechte“ des Betroffenen hingewiesen und um Sensibilität gebeten. Der Live-Ticker wurde von einem Leser als pietätlos kritisiert.
Der Senat 3 des Presserats betont in diesem Zusammenhang, dass gemäß Punkt 5.1 des Ehrenkodex jeder Mensch Anspruch auf Wahrung der Würde der Person und Persönlichkeitsschutz hat, und dass dieser nach der Entscheidungspraxis der Senate auch postmortal gilt (siehe etwa die Entscheidungen 2025/463; 2024/384; 2024/235; 2019/261 und 2019/86).
Darüber hinaus räumt 5.4 den Anonymitätsinteressen von Unfall- und Verbrechensopfern besonderen Schutz ein: Auch wenn es sich im konkreten Fall beim Opfer um eine bekannte Person handelt, deren Identität nach der Bestimmung des Ehrenkodex bekannt gegeben werden darf, wird deutlich, dass der Ehrenkodex Unfall- und Verbrechensopfern grundsätzlich als vulnerabel und daher als besonders schutzwürdig erachtet.
Die Schutzwürdigkeit des Verstorbenen hob auch die Verfahrensrichterin im Untersuchungsausschuss hervor.
Demgegenüber sind Untersuchungsausschüsse in unserer Demokratie eines der wichtigsten Mittel zur Kontrolle der politischen Arbeit. Die Berichterstattung aus Untersuchungsausschüssen ist daher prinzipiell von hohem öffentlichem Interesse. Ähnlich wie in der Gerichtsberichterstattung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass alles, was dort gesagt wird, eins zu eins in der Berichterstattung wiedergegeben werden darf. Der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen ist vielmehr stets zu beachten und im konkreten Einzelfall eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Wiedergabe der Information durchzuführen.
Vor diesem Hintergrund ruft der Senat die Medien dazu auf, bei der Wiedergabe von Informationen zum Ableben von Personen sensibel vorzugehen und genau zu prüfen, ob ein ausreichendes öffentliches Interesse insbesondere an der Information zum Zustand eines Leichnams tatsächlich gegeben ist.
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