- 29.07.2026, 12:53:02
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- OTS0078
Bewertung von Vergabe von Job in LH Büro an Lebenspartner von stark vernetztem Politikberater kein Ethikverstoß
Der Lebenspartner von Gerald Grosz wandte sich an den Presserat und kritisierte, dass im Artikel „Politiker und Berater: Das Match der ominösen Einflüsterer“, erschienen auf „kleinezeitung.at“, ein Zusammenhang zwischen seinem neuen Job im Büro von Landeshauptmann Kunasek (FPÖ) und der Vernetzung seines Lebenspartners mit den Freiheitlichen hergestellt wurde. Der Vorsitzende des Senats 3 des Presserats hat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, der Beschwerdeführer hat dagegen keinen Einspruch erhoben.
Im beanstandeten Artikel geht es um die Politikberater Rudi Fußi, Gerhard Grosz und Peter Puller, die im Grazer Gemeinderatswahlkampf mitmischten. Der Lebenspartner von Gerhard Grosz beanstandet die folgende Passage unter der Zwischenüberschrift „Blaue Beziehungspflege“: „Dass er [Gerhard Grosz] auf der Honorarliste der Blauen stehe, weist er zurück: ‚Ich mache das freiwillig.‘ Doch in der freiheitlichen Familienaufstellung ist es im Match um Aufmerksamkeit längst ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Grosz tritt als Büttenredner bei Parteitreffen der FPÖ und AfD auf. Die Parteien leihen ihm ihre Bühne, Reichweite und Netzwerke, um seine Bücher zu promoten. Und umgekehrt. Da geht es auch richtig familiär zu: Sein Ehemann Thomas Grosz-Rauchenberger hat bei gutem freiheitlichen Wind einen Karrieresprung von der Stadt Graz ins Büro des blauen Landeshauptmanns Mario Kunasek geschafft. Auch das ist Teil der guten Beziehungspflege.“
Konkret kritisiert der Beschwerdeführer, dass in seinen Persönlichkeitsschutz eingegriffen worden sei, er verwehre sich gegen die Nennung mit vollem Namen im Artikel, da er anders als sein Ehepartner nicht in der Öffentlichkeit stehe. Er werde als Teil eines nepotistischen Geschäftsmodells seines Partners gebrandmarkt und als Person abgewertet. Darüber hinaus lasse ein „Karrieresprung“ eine dienst- und besoldungsrechtliche Verbesserung vermuten. In dem Artikel werde dies einfach in den Raum gestellt, ohne dass die zugrundeliegenden Fakten genannt werden. Schließlich sei er um keine Stellungnahme zum Vorwurf des insinuierten Postenschachers gebeten worden.
Der Vorsitzende des Senats 3 weist grundsätzlich darauf hin, dass die Vergabe von Posten im politischen Umfeld ein Thema von besonderem öffentlichen Interesse ist. Die Presse- und Meinungsfreiheit reicht hier entsprechend weit.
Die entscheidende Frage ist nach Meinung des Vorsitzenden, ob die Information über einen Jobwechsel aus politischer Sicht wesentlich und daher von öffentlichem Interesse ist (Punkt 10 des Ehrenkodex). Dem Vorsitzenden zufolge ist dies hier der Fall. Für die Allgemeinheit ist es durchaus von Bedeutung, dass der Lebenspartner eines in der FPÖ ausgezeichnet vernetzten Politikberaters im Büro des FPÖ-Landeshauptmannes einen Job bekommen hat.
Nach Auffassung des Vorsitzenden muss es der Beschwerdeführer hinnehmen, dass derartige Hintergründe von den Medien zum Thema gemacht werden; es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Vernetzung des Lebenspartners in der FPÖ bei der Jobvergabe eine Rolle gespielt haben könnte, noch dazu wo die Jobs im Büro eines Landeshauptmanns – ähnlich wie in einem Ministerkabinett – regelmäßig mit in der Partei vernetzten Vertrauensleuten oder aus deren Umfeld besetzt werden.
Die Information über den Jobwechsel des mit Gerald Grosz verpartnerten Beschwerdeführers ins Büro des FPÖ-Landeshauptmannes ist für den politischen Diskurs und damit für die Öffentlichkeit relevant.
Die vom Medium vorgenommenen Bewertungen sind von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt (siehe auch den Zurückweisungsbeschluss 2024/303A, wo es um die schließlich misslungene Postenvergabe an einen SPÖ-nahen Kandidatin ging).
Der Vorsitzende ist auch nicht der Ansicht, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht in der Öffentlichkeit steht – auf der Webseite seines Lebenspartners wird sein Vorname angeführt, darüber hinaus gibt es auch Artikel über ihn und seinen Lebenspartner, die oft auch mit Bildern des Beschwerdeführers versehen sind, etwa im Zusammenhang mit ihrer Verpartnerung, privaten Informationen zu Grosz und ihrer Stimmabgabe bei Wahlen. Zudem tritt der Beschwerdeführer auf dem Instagram-Kanal und der Facebook-Seite von Grosz in Erscheinung.
In Anbetracht dessen wurden durch die Berichterstattung keine schutzwürdigen Anonymitätsinteressen des Beschwerdeführers verletzt – die volle Namensnennung des Beschwerdeführers erachtet der Vorsitzende als medienethisch unbedenklich. Von einem Eingriff in die Privatsphäre (Punkt 6 des Ehrenkodex) ist nicht auszugehen.
Ferner spielt es keine Rolle, welche Art von Qualifikationen der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit aufweist: Selbst ein qualifizierter enger Mitarbeiter eines Landeshauptmannes muss es aushalten, dass über die politische Vernetzung seines Lebenspartners zur Partei des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit einer Jobvergabe berichtet wird.
Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass weder eine Beleidigung noch eine Kreditschädigung des Beschwerdeführers (im Sinne des Punkt 5 des Ehrenkodex) vorliegt.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass ein „Karrieresprung“ zwangsläufig mit einer höheren Entlohnung einhergehen muss, teilt der Vorsitzende nicht. Der Begriff kann sich auch darauf beziehen, dass der Beschwerdeführer von der Stadt Graz zum Land Steiermark gewechselt – also zu einer übergeordneten Verwaltungseinheit – oder einen Aufgabenbereich mit mehr Einfluss zugewiesen bekommen hat. Es liegt daher auch kein Verstoß gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex vor, wonach Journalistinnen und Journalisten Informationen korrekt darstellen müssen.
Nach Meinung des Vorsitzenden wäre es zwar wünschenswert gewesen, dass die Autoren den Beschwerdeführer kontaktiert hätten (vgl. Punkt 2.3 des Ehrenkodex). Zwingend erforderlich war dies jedoch nicht, zumal die Fakten, dass der Beschwerdeführer von der Stadt Graz ins Büro des FPÖ-Landeshauptmannes gewechselt ist und dass der Lebenspartner des Beschwerdeführers ausgezeichnet mit der FPÖ vernetzt ist, korrekt sind. Dass diese beiden Fakten in Verbindung gebracht worden sind, ist aus journalistischer Sicht nachvollziehbar; die Verknüpfung der beiden Fakten ist eine zulässige journalistische Bewertung bzw. Schlussfolgerung.
BESCHWERDEVERFAHREN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall ist beim Senat 3 des Presserats eine Beschwerde eines Betroffenen eingelangt.
Die Medieninhaberin der „Kleinen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt. Im Beschwerdeverfahren ist der Presserat ein Schiedsgericht iSd. Zivilprozessordnung.
Der Vorsitzende des Senats 3 hat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer keinen Einspruch erhoben.
Rückfragen & Kontakt
Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 3
Christa Zöchling
Telefon: +43 - 1 - 23 699 84 - 11
E-Mail: [email protected]
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