• 27.07.2026, 13:00:03
  • /
  • OTS0068

Kärnten legt Gesetzesvorschläge gegen „Einspruchstourismus“ vor

LHStv. Gruber, LR Schuschnig: Gutachten zeigt Handlungsmöglichkeiten auf, um Verfahren zu beschleunigen – 10-Punkte-Reformplan und Gesetzesnovelle sollen Bund vorgelegt werden

Klagenfurt (OTS) - 

Jahrelange Verfahren, steigende Projektkosten – oft zum Leidwesen der Steuerzahler – und Investitionen, die aufgrund fehlender Planungssicherheit auf der Strecke bleiben: Immer öfter verzögern Umweltorganisationen standortrelevante Investitionen, obwohl sie häufig keinen unmittelbaren Projektbezug haben oder regional nicht direkt betroffen sind. „Der willkürliche ‚Einspruchstourismus‘ und überbordende NGO-Rechte sind standortschädigend – für die österreichische und die europäische Wirtschaft. Das ist ein handfestes Problem und es ist an der Zeit, dass der Bund hier gegensteuert“, sind sich Landeshauptmann-Stellvertreter Martin Gruber und Wirtschaftslandesrat Sebastian Schuschnig einig.

Auf Initiative Kärntens wurden bundesländerübergreifend bereits Beschlüsse gefasst, um unverhältnismäßige NGO-Rechte in Verfahren einzugrenzen. Nun geht das Land Kärnten als erstes Bundesland noch einen Schritt weiter: Die auf Öffentliches Wirtschaftsrecht und Europarecht spezialisierte Kanzlei Eisenberger Rechtsanwälte wurde beauftragt, ein Rechtsgutachten zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Umweltorganisationen zu erstellen und konkrete Reformvorschläge für das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) auszuarbeiten. Die Ergebnisse wurden heute, Montag, im Rahmen einer Pressekonferenz in der Kärntner Landesregierung präsentiert. Im Mittelpunkt des Gutachtens steht die Frage, ob der örtliche Tätigkeitsbereich anerkannter Umweltorganisationen eingeschränkt werden kann, ohne gegen europarechtliche Vorgaben oder die Aarhus-Konvention zu verstoßen. Die Antwort darauf sei eindeutig: „Ja, es gibt Möglichkeiten, den Rahmen neu zu definieren und das Gutachten zeigt auch auf, wie eine solche Regelung aussehen könnte. Wir sind das erste Bundesland, das dafür konkrete Gesetzesvorschläge vorlegt“, so Gruber.

Auch Landesrat Schuschnig unterstreicht den Reformbedarf. „Die Wirtschaftsreferenten der Bundesländer haben dieses Thema bereits mehrfach auf die Tagesordnung gesetzt und entsprechende Beschlüsse gefasst. Dennoch hat sich an den gesetzlichen Grundlagen bisher nichts geändert. Deshalb legen wir nun konkrete Vorschläge vor. Es geht darum, Verfahren zu beschleunigen und Investitionen wieder möglich zu machen“, so der Landesrat.

Die Reformvorschläge auf Basis des Gutachtens wurden in ein einem 10-Punkte-Reformplan zusammengefasst. Dieser sieht unter anderem rechtliche Schranken gegen den sogenannten „Einspruchstourismus“ vor. Demnach soll der Wirkungsbereich von Umweltorganisationen auf ihre tatsächliche Betroffenheit und eine nachweisbare regionale Verankerung beschränkt werden. Eine NGO soll nur dort einspruchsberechtigt sein, wo sie auch tatsächlich tätig ist. „Klingt logisch und einleuchtend, wird aber derzeit in Österreich anders gehandhabt. 69 anerkannte Umweltorganisationen gibt es derzeit in Österreich und 27 davon dürfen auch in ganz Österreich Einsprüche in Verfahren erheben, ganz egal, wo sie ihren Sitz haben“, erklärt Schuschnig.

Ein weiterer Reformvorschlag betrifft die Einschränkung der Parteistellung auf den eigentlichen Zweck der NGO. Schuschnig: „Eine Bürgerinitiative zum Anrainerschutz am Flughafen Salzburg soll keine Infrastrukturprojekte in Kärnten blockieren dürfen.“ Ebenso braucht es mehr Transparenz, um zu verhindern, dass NGOs aus diesem Einspruchstourismus ein Geschäftsmodell machen. „NGOs genießen in der öffentlichen Meinung oft einen gewissen Vertrauensvorschuss. Aber die Wahrheit ist, Projekte zu bekämpfen ist für viele von ihnen ein Geschäftsmodell geworden. Deshalb fordern wir die vollständige Offenlegung der Finanzierungsquellen von NGOs“, so der Landesrat. Weitere Punkte des Reformplans betreffen strengere Anerkennungskriterien für Umweltorganisationen, eine stärkere Einbindung des Standortanwalts im Anerkennungsverfahren sowie eine befristete Anerkennung mit regelmäßiger Überprüfung. Medienpräsenz oder öffentliche Sichtbarkeit sollen künftig kein Maßstab für Beteiligungsrechte sein.

Auch aus Sicht der Praxis wird die Dringlichkeit einer Reform von Prof. Dr. Georg Eisenberger unterstrichen: „Wir hören immer wieder von Unternehmen, dass die Länge der Verfahren als auch die hohen Kosten aufgrund von Einsprüchen durch NGOs sie abschrecken. Es ist daher wichtig, dass die Politik in Kärnten diese Initiative setzt, um österreichweit etwas zu verändern“, so Eisenberger. Er nannte Beispiele wie die Errichtung eines Zentrallagers eines großen Möbelherstellers im Burgenland, das über Jahre von einer NGO aus Wien verzögert wurde. Eisenberger: „Die über hundert Arbeitsplätze am Standort hätte man auch Jahre zuvor haben können.“ Auch das Pumpspeicherkraftwerk auf der Koralm sei ein Beispiel für die Problematik: Das Projekt wurde 2015 eingereicht und ist bis heute nicht genehmigt.

DDr.in Kathrin Bayer, ebenfalls von der Kanzlei Eisenberger, verdeutlicht: „Mit dem Gutachten zeigen wir auf, was europarechtlich zulässig ist. Dafür haben wir uns auch intensiv mit den Regelungen in anderen EU-Staaten auseinandergesetzt. In vielen Staaten seien die nun vorgeschlagenen Reformen bereits gelebte Praxis“, so Bayer.

Für den LH-Stellvertreter steht fest: „Wir brauchen eine ehrliche Diskussion darüber, wo Beteiligungsrechte ihre Grenzen haben. Es geht keinesfalls darum, die Rechte tatsächlich Betroffener einzuschränken. Es geht darum, einen Missstand zu beheben, der zunehmend zu einem Standortproblem wird.“ Die Kärntner-Reformvorschläge sollen nun der Bundesregierung übergeben werden. „Mit unseren Vorschlägen erhöhen wir den Druck, den Missbrauch dieses Systems zu beenden“, so Schuschnig.

10-Punkte-Reformplan:

1. Rechtliche Schranken gegen „Einspruchstourismus“

Beteiligungs- und Beschwerderechte nur für im Anerkennungsbescheid ausgewiesenen und durch tatsächliche (regionale) Tätigkeit belegten örtlichen Tätigkeitsbereich; laufende Meldung und Überprüfung dieses Tätigkeitsbereichs im Anerkennungs-Rhythmus.

2. Sachliche Anknüpfung an den Zweck der NGO

Prüfung einer Regelung, wonach Einwendungen einen fachlichen Zusammenhang zum statutarischen Zweck aufweisen müssen.

3. Anerkennungskriterien gesetzlich präzisieren

Klare, objektive und nachweisbare Kriterien samt Tätigkeitsnachweisen; Medienpräsenz oder öffentliche Sichtbarkeit sind kein Maßstab.

4. Keine Verzögerung bei der Errichtung von Projekten

Keine automatische aufschiebende Wirkung mehr für alle Beschwerden gegen UVP-Bescheide, bei gleichzeitig raschem und wirksamem Eilrechtsschutz im Einzelfall.

5. Befristete Anerkennung mit Verlängerungsantrag

Anerkennung künftig nur mehr befristet; keine automatische Verlängerung - Eigenverantwortung der NGO ausbauen: nur bei rechtzeitigem Antrag gilt die Anerkennung bis zur Entscheidung weiter

6. Geschäftsmodell Einspruchstourismus verhindern& Transparenz erhöhen

Offenlegung der Finanzierungsstrukturen von NGOs; Verhältnismäßige Verwaltungsstrafen bei wissentlich falschen Angaben im Anerkennungsverfahren, vorsätzlichem Verschweigen des Wegfalls von Voraussetzungen oder falschen Bescheinigungen. Undurchsichtige Organisationsform der Stiftung ausschließen, Berichtspflichten von NGOs erhöhen

7. Mitspracherecht des Standortanwalts im Anerkennungsverfahren

Anerkennungs- und Überprüfungsverfahren als Mehrparteienverfahren; Überprüfung auch auf Verlangen der UVP-Behörde oder des Standortanwalts bei begründeten Zweifeln.

8. Mindestbestandsfrist vor Anerkennung

Gesetzliche Verankerung des 3-jährigen Bestehens zum Umweltschutzzweck; ergänzend Prüfung, ob auch das Mitgliederkriterium durchgängig erfüllt sein muss.

9. Reduktion der Rechtsmittelebenen & schnellere Verfahren

Ausschluss der Revision für Formalparteien an den VwGH. Gesetzliche Entscheidungsfristen für das BVwG in UVP- Beschwerdeverfahren verkürzen.

10. Mindestanzahl der Mitglieder für bundesweite NGOs erhöhen:

Nachweis einer im Verhältnis zum Wirkungsbereich ausreichenden, aktiven Mitgliederbasis; gestaffelte Mindestzahlen und Hauptmitgliedschaft allenfalls als weiterer Prüfgegenstand.

(Schluss)

Rückfragen & Kontakt

Landespressedienst Kärnten
Telefon: 050 536 10202
E-Mail: [email protected]
Website: https://www.ktn.gv.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKL

Bei Facebook teilen
Bei X teilen
Bei LinkedIn teilen
Bei Xing teilen
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel