- 17.07.2026, 11:00:32
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- OTS0043
Diskriminierung von Syrerinnen und Syrern
Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats verstößt der Artikel „Diese vier Zentimeter kosten Wienerin 7000 Euro“, erschienen in der „Kronen Zeitung“, gegen Punkt 7 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Schutz vor Pauschalverunglimpfungen und Diskriminierung).
Im Artikel wird über den Fall einer Wienerin berichtet, die einen Zuschuss von 7000 Euro bei der Erneuerung ihrer Dusche nicht erhalten habe, weil die Duschtasse einen vier Zentimeter hohen Sockel habe und so nicht der ÖNORM B 1600 entspreche. Wolle die Frau Geld sehen, müsse die Schwelle entfernt werden, was ihr zufolge aber nur durch extrem hohen Aufwand möglich wäre. Die betroffene Frau wird mit der Aussage zitiert, dass der zuständige Sachbearbeiter ihr ursprünglich erklärt hätte, dass die Schwelle kein Problem wäre, eine Sprecherin der MA 25 damit, dass die Auskunft, die Schwelle wäre kein Grund für eine Ablehnung der Förderung, nicht nachvollzogen werden könne.
Der Artikel endet mit folgender Passage: „Ob mit syrischen Großfamilien, die pro Monat 9000 Euro kassieren, ebenso rigoros verfahren wird? Diese Frage muss, auch wenn sie nicht die MA 25 sondern andere Stellen der Stadt betrifft, erlaubt sein.“
Ein Leser kritisierte die zitierte Passage am Ende des Artikels; der Artikel habe nichts mit der Flüchtlingssituation zu tun, sei aber trotzdem eindeutig darauf gerichtet. Seiner Ansicht nach erzeuge die Passage Hass.
Die Medieninhaberin der Kronen Zeitung hat weder eine schriftliche Stellungnahme abgegeben noch an der Verhandlung teilgenommen.
Der Senat hält zunächst fest, dass jener Teil des Artikels, der die nicht gewährte Förderung für die Erneuerung ihrer Dusche betrifft, medienethisch unproblematisch ist. Als medienethisch bedenklich erachtet der Senat hingegen die auch vom Leser kritisierte Passage, die den konkreten Fall in Bezug zu „syrischen Großfamilien“ setzt, „die pro Monat 9000 Euro kassieren“ würden.
Aus dem Artikel geht klar hervor, dass der Grund für die Ablehnung des Förderungsantrags der Wienerin die Nichteinhaltung einer zu berücksichtigenden ÖNORM war. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Förderung waren somit offenbar nicht erfüllt. Die Geschichte hat überhaupt nichts mit der Unterstützung von Flüchtlingsfamilien zu tun.
Ohne sachlichen Anlass wird nun auf „geförderte syrische Familien“ eingegangen und die Frage aufgeworfen, ob bei diesen ebenso rigoros verfahren werde. Der Artikel impliziert, dass Zahlungen an syrische Familien möglicherweise nicht zu Recht erfolgt sein könnten, und bei der Prüfung in diesen Fällen nicht so streng vorgegangen werde. Konkrete Anhaltspunkte oder Beweise liefert der Autor für seine These freilich nicht. Zudem wird der Eindruck erweckt, dass zahlreiche syrische Familien von derartig hohen, schlampig vergebenen Förderungen profitieren würden.
Der Senat bewertet den vorliegenden Bericht als klaren Fall einer Pauschalverunglimpfung und Diskriminierung von Syrerinnen und Syrern (Punkt 7 des Ehrenkodex).
Die beanstandete Passage dient einzig der Stimmungsmache gegen geflüchtete Personen. Durch den weiter nicht belegten hohen Förderungsbetrag für syrische Familie sollten anscheinend Neidgefühle bei den Leserinnen und Lesern erzeugt werden. Die Gruppe der Syrerinnen und Syrer, die vermeintlich sehr leicht hohe Förderungen bekommen, wird gegen die Gruppe der Österreicherinnen und Österreicher ausgespielt, bei denen die Verwaltung vermeintlich streng ist.
Der Senat stellt somit einen Verstoß gegen Punkt 7 des Ehrenkodex (Schutz vor Pauschalverunglimpfungen und Diskriminierung) fest und fordert die betroffene Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig im Medium zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats wegen der Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht, die der Ehrenkodex für die österreichische Presse enthält. Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.
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