- 16.07.2026, 08:48:02
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Fieber statt Strand: Was bei Krankheit im Urlaub gilt
ÖGB klärt über Rechte von Arbeitnehmer:innen auf
Die Sommer-Urlaubswelle ist in vollem Gange. Viele Arbeitnehmer:innen gönnen sich eine ausgedehnte, wohlverdiente Pause. Doch für tausende Beschäftigte wird der Urlaub durch Krankheit getrübt: Statt Erholung heißt es plötzlich Bettruhe.
Der ÖGB und die Gewerkschaften verzeichnen derzeit vermehrt Anfragen von verunsicherten Arbeitnehmer:innen. Viele wissen nicht, wie sie sich richtig verhalten sollen und fragen sich, was mit ihren Urlaubstagen passiert, wenn sie während des Urlaubs erkranken.
ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter stellt klar: „Beschäftigte haben auch im Urlaub Anspruch darauf, dass ihnen durch eine Erkrankung kein Nachteil entsteht.“
Weilharter liefert die wichtigsten Antworten zum Thema: Krank im Urlaub:
Wie muss ich meinen Krankenstand melden?
Es gibt keine fixe Form. Man kann den Arbeitgeber auch per WhatsApp, SMS oder E-Mail informieren - es hängt davon ab, wie man üblicherweise miteinander kommuniziert.
Wichtig: Schriftlich ist besser, weil man im Zweifel beweisen kann, dass man Bescheid gegeben hat.
So bekommt man Urlaubstage zurück
„Wenn man im Urlaub krank wird, kann man sich nicht erholen. Deshalb regelt das Gesetz: Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, werden die betroffenen Urlaubstage nicht verbraucht, sondern wieder dem Urlaubskonto gutgeschrieben. Entscheidend ist: Es zählen Kalendertage, nicht Arbeitstage. Wer während des Urlaubs länger als drei Tage krank ist, muss das unverzüglich am Arbeitsplatz melden.
Ebenso wichtig ist eine Krankenstandsbestätigung. Diese ist nach dem Urlaub unaufgefordert vorzulegen. Wer erkrankt, sollte daher eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen – nicht nur, um die Beschwerden abklären zu lassen, sondern auch, um eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten“, sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter.
Die Bestätigung muss vorgelegt werden, sobald man wieder seine Arbeit aufnimmt, damit die betroffenen Urlaubstage erhalten bleiben.
Ein Beispiel dazu: Eine Person ist während eines zweiwöchigen Urlaubs krank – und zwar von Freitag bis Montag. Das sind insgesamt 4 Kalendertage (Freitag, Samstag, Sonntag, Montag).
Gezählt werden aber nur die Tage, an denen man normalerweise arbeiten würde. Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche sind das Montag bis Freitag.
Das heißt: Freitag und Montag gelten nicht als Urlaubstage, weil die Person an diesen Tagen krank war.
Die Tage am Wochenende (Samstag, Sonntag) spielen dabei keine Rolle.
Urlaub verlängert sich nicht automatisch
Wichtig zu wissen ist auch, dass „man Krankenstandstage nicht einfach am Urlaubsende anhängen kann. Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage. Er endet am ursprünglich vereinbarten Datum und kann erst mit einer weiteren Urlaubsvereinbarung nachgeholt werden”, hält Weilharter fest.
Das gilt bei Urlauben im Ausland
Das gleiche gilt, wenn man außerhalb von Österreich Urlaub macht und krank wird, hier gibt es aber eine Besonderheit: Wenn man bei einer Ärztin oder einem Arzt im Ausland war, muss man dem Arbeitgeber nach der Rückkehr neben der ärztlichen Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit auch eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese von einer zugelassenen Ärztin bzw. einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde (vor allem dann, wenn sie nicht auf Deutsch ist).
Diese Bestätigung kann zum Beispiel von einer österreichischen Behörde im Urlaubsland (Konsulat oder Botschaft) ausgestellt werden. Auch dazu gibt es wieder eine Ausnahme: Diese zusätzliche behördliche Bestätigung braucht man nicht, wenn man in einem Krankenhaus behandelt wurde und die Krankenstandsbestätigung direkt dort ausgestellt wurde.
„Ob man mit seiner e-card auch im Ausland zur Ärztin oder zum Arzt gehen kann und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab”, so Arbeitsrechtsexpertin Weilharter. Es ist daher sinnvoll, sich vorher bei der österreichischen Sozialversicherung darüber zu informieren. (Infos auch hier)
Man benötigt auf jeden Fall eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVG), die auf der Rückseite der E-Card zu finden ist. Die EKVG muss vollständig ausgefüllt sein und darf nicht abgelaufen sein.
Weitere Infos dazu auch hier.
ÖGB-Factbox: Krank im Urlaub – kurz erklärt
- Krankenstand melden: Einfach per WhatsApp, SMS oder E-Mail möglich – schriftlich ist besser als Beweis.
- Urlaubstage zurückbekommen: Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage und liegt eine ärztliche Bestätigung vor, werden die Urlaubstage nicht verbraucht.
- Keine automatische Verlängerung: Krankenstandstage können nicht einfach an den Urlaub angehängt werden. Der Urlaub endet am vereinbarten Datum.
Über uns:
Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) vertritt rund 1,2 Millionen Arbeitnehmer:innen in Österreich. Gemeinsam mit seinen sieben Gewerkschaften setzt sich der ÖGB als überparteiliche Interessenvertretung für gute Arbeitsbedingungen, faire Löhne und Gehälter sowie soziale Gerechtigkeit ein.
www.oegb.at
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Mag. Peter Leinfellner
Telefon: +436503636399
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