- 09.07.2026, 11:00:33
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- OTS0061
Ankündigung eines assistierten Suizids in einem Interview verstößt gegen Medienethik
Nach Auffassung des Senats 3 des Presserats verstoßen die Titelseite mit der Überschrift „Ich will in Würde sterben“ sowie der dazugehörige Artikel „Ich hatte ein glückliches Leben“, erschienen in der der Wochenzeitung „Falter“, sowie der auf „falter.at“ veröffentlichte Podcast „Begleiteter Suizid: ,Ich will in Würde sterben‘“ und das auf „Youtube“ veröffentlichte Video „Begleiteter Suizid: ,Ich will in Würde sterben‘“ gegen Punkt 12 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Suizidberichterstattung).
Der Artikel, der Podcast und das Video betreffen ein Interview mit Niki Glattauer zu seinem assistierten Suizid. In den Beiträgen wird festgehalten, dass der Interviewpartner schwer an Gallenblasenkrebs erkrankt sei und sich dafür entschieden habe, assistierten Suizid zu begehen.
Die Beiträge mit dem Interview sind einige wenige Tage vor dem Termin des assistierten Suizids Glattauers, der für 04.09.2025 angesetzt war, erschienen. In der Berichterstattung wird festgehalten, dass das Erscheinen vor dem Termin die Bedingung Glattauers für das Interview gewesen sei.
Im Interview betont Glattauer, dass er selbstbestimmt und würdevoll sterben wolle. Zudem sei es ihm wichtig, darüber zu informieren, dass man auch in Österreich seit kurzem selbstbestimmt sterben könne, wenn man unheilbar krank sei. Er hält fest, dass ihm eine Ärztin aus Innsbruck beschrieben habe, wie einfach und leicht das Prozedere für einen assistierten Suizid sei und dass sie zu ihm in die Wohnung kommen würde. Alles sei ganz unbürokratisch, ganz schnell und ganz angenehm verlaufen. Zwei Ärzte hätten seine schwere Erkrankung begutachtet, bevor es zur Sterbeverfügung in Form eines Notariatsakts gekommen sei. Auf den Hinweis, dass viele Menschen den assistierten Suizid ablehnen, weil sie fürchteten, dass die Alten, die Sterbenden und die Kranken unter Druck gesetzt werden könnten, endlich das Feld zu räumen und nicht zur Last zu fallen, antworte der Betroffene, dass es deshalb ja dieses Prozedere mit Ärzten und Notaren gebe.
Mehrere Leserinnen und Leser, Hörerinnen und Hörer sowie Userinnen und User beanstanden das Interview mit Glattauer als reißerisch und sensationell. Es liefere eine Anleitung zum Suizid und es bestehe Nachahmungsgefahr. Darüber hinaus kritisieren sie insbesondere, dass der Artikel mit der Ankündigung des assistierten Suizids vor dessen Durchführung erschienen sei. Der Artikel lege zudem den Schluss nahe, dass der assistierte Suizid im Falle einer schwerwiegenden Krankheit die einzige Möglichkeit sei, in Würde zu sterben.
Der Chefredakteur der Zeitung hält in seiner Stellungnahme fest, dass es sich nicht um klassische Suizidberichterstattung handle, sondern um eine journalistische Auseinandersetzung mit einer vom Gesetz vorgesehenen Form der Sterbehilfe. Assistierter Suizid sei unter klar definierten medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen erlaubt. Die Berichterstattung kläre über medizinische Optionen und ethische Fragen des Lebensendes auf, informiere differenziert und beschreibe den Fall mit Empathie, sie sei weder sensationell noch heroisierend noch voyeuristisch.
Die Veröffentlichung vor der Durchführung des assistierten Suizids sei auf ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen erfolgt, der als Journalist und ehemaliger Boulevard-Reporter über die Mechanismen der Medien Bescheid gewusst habe. In der Verhandlung vor dem Senat hat der Chefredakteur auf Nachfrage des Senats jedoch angemerkt, dass der Betroffene prinzipiell auch dazu bereit gewesen wäre, dass das Interview nach der Vollendung des assistierten Suizids veröffentlicht wird.
Der Senat hält zunächst fest, dass die sachliche Berichterstattung über einen assistierten Suizid von öffentlichem Interesse ist. Für die Allgemeinheit ist es relevant, über die spezifischen Voraussetzungen der im Sterbeverfügungsgesetz eingeräumten Sterbehilfe im Falle einer unheilbaren Krankheit informiert zu werden. Dies gilt umso mehr, als viele Menschen über die Möglichkeit eines assistierten Suizids und dessen Voraussetzungen nicht Bescheid wissen. Nach Meinung des Senats soll dieses wichtige Thema auch nicht tabuisiert werden.
Dennoch gilt es auch in Hinblick auf assistierte Suizide Punkt 12 des Ehrenkodex zu beachten, wonach generell bei der Berichterstattung über Suizide große Zurückhaltung geboten ist.
Der Senat bewertet es als bedenklich, dass das Interview mit dem Betroffenen zu seinem assistierten Suizid einige wenige Tage vor dessen Durchführung veröffentlicht wurde und der geplante Tag und die ungefähre Tageszeit des Todes im Artikel vorkommen. Ein großer Teil der Medienbranche, aber auch die interessierte Öffentlichkeit haben sich nach der Lektüre des Interviews gefragt, ob der Betroffene tatsächlich den assistierten Suizid zum angekündigten Zeitpunkt durchführen werde.
Die öffentlich mit recht konkretem Zeitpunkt angekündigte Suizidhandlung führte dazu, dass die sachliche Diskussion über das Thema in den Hintergrund rückte. Dies widerspricht der in Punkt 12 des Ehrenkodex geforderten besonderen Zurückhaltung bei der Berichterstattung über (assistierte) Suizide. Wäre das Interview nach Vollendung des assistierten Suizids veröffentlicht worden, hätte dies beim Publikum weniger Emotionen erzeugt. Nach Meinung des Senats hätte das jedoch eine intensive Diskussion über das gesellschaftlich wichtige Thema nicht verhindert, sie wäre jedoch sachlicher geführt worden.
Bis zu einem gewissen Grad wurde der Diskurs über das wichtige Thema von der Frage überlagert, ob der Betroffene den assistierten Suizid tatsächlich ausführen werde oder nicht. Dabei spielt es eine Rolle, dass Menschen, die sich für einen assistierten Suizid entscheiden, oft im letzten Moment davon zurücktreten – auch wenn dies möglicherweise manchen Medienrezipientinnen und -rezipienten nicht bekannt ist.
Durch die Angabe des geplanten Zeitpunkts und die vermeintlich unumstößliche Haltung des Betroffenen zur Durchführung des assistierten Suizids in der Berichterstattung wird die Neugierde der Leserinnen und Leser geweckt, ob der Betroffene seinen Entschluss tatsächlich umsetzt. Der Chefredakteur hat selbst darauf hingewiesen, dass der Betroffene als ehemaliger Boulevard-Journalist über die Mechanismen der Medien Bescheid gewusst habe. In Anbetracht dessen hätte der Chefredakteur umso mehr darauf achten müssen, eine emotional-sensationelle Aufbereitung möglichst zu vermeiden. Hinzu kommt, dass der Chefredakteur in der Verhandlung auf Nachfrage des Senats angegeben hat, dass der Betroffene prinzipiell auch mit der Veröffentlichung des Interviews nach Vollendung des assistierten Suizids einverstanden gewesen wäre. Bei einem so heiklen ethischen Thema wie einem assistierten Suizid ist weniger mehr. Dass das Thema prinzipiell heikel ist, zeigt auch der Umstand, dass der Gesetzgeber ein Werbeverbot für die Hilfeleistung bei einem assistierten Suizid vorgesehen hat. Auch nur der Anschein einer Inszenierung oder einer Art Spektakel sollte vermieden werden. Die plakative Ankündigung eines assistierten Suizids in einem Medium ist daher mit der von Punkt 12 vorgeschriebenen gebotenen Zurückhaltung bei der Suizidberichterstattung nicht vereinbar.
Ferner wird durch die Ankündigung für den Betroffenen eine gewisse Drucksituation aufgebaut. Ein Rücktritt von einem assistierten Suizid vor dem geplanten Zeitpunkt seiner Durchführung wird erschwert, wenn es vorab eine breite Ankündigung in einem reichweitenstarken Medium gegeben hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betroffene mit der Ankündigung seines assistierten Suizids einverstanden gewesen ist.
Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass der interviewte Betroffene den assistierten Suizid als die Möglichkeit schlechthin beschreibt, in Würde zu sterben (bereits das Zitat des Betroffenen auf der Titelseite geht eindeutig in diese Richtung). Der Senat betont an dieser Stelle noch einmal, dass diese Auffassung vom Betroffen und nicht vom Medium vertreten wird. Dennoch wäre es von Vorteil gewesen, stärker auch auf die am häufigsten gewählte Alternative von sterbenskranken Menschen zum assistierten Suizid einzugehen, nämlich auf die Palliativbetreuung. Die Möglichkeit einer würdevollen Sterbebegleitung wird lediglich kurz in der Infobox am Ende des ausführlichen Interviews angeführt. Um die Leserschaft umfassend über das sensible Thema zu informieren, hätte man zusätzlich etwa auch ein ausführliches Interview mit einem Hospizpatienten oder einem Palliativmediziner bringen können. Damit wäre dem „Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende" in all seinen Perspektiven Rechnung getragen worden.
Schließlich merkt der Senat auch noch an, dass es grundsätzlich auch bei assistierten Suiziden zu Nachahmungstaten kommen kann, auch wenn die Nachahmungsgefahr in diesem Fall als geringer einzustufen ist, da der assistierte Suizid an gewisse rechtliche und medizinische Abläufe, Wartefristen und Voraussetzungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Betroffenen gebunden ist. Wird in einem Bericht der assistierte Suizid als verständlicher bzw. mutiger Schritt oder einzig geeignete Lösung beschrieben, birgt dies dennoch die Gefahr, andere Menschen, die nicht die Voraussetzungen für einen assistierten Suizid erfüllen und sich in gänzlich anderen Lebenssituationen befinden, zur Nachahmung zu motivieren. Es ist also nicht auszuschließen, dass es durch eine zu wenig zurückhaltende Berichterstattung über einen assistierten Suizid auch zu gewaltvollen Suiziden kommen kann, die der im vorliegenden Artikel interviewte Betroffene eigentlich verhindern wollte. Außerdem ist der Interviewpartner ein bekannter Journalist und Pädagoge, der von zahlreichen Leserinnen und Lesern als sympathisch wahrgenommen wird. Sein Handeln und seine überzeugte Haltung zum assistierten Suizid weisen daher eine verstärkte Signalwirkung auf, auch im Hinblick auf die etwaige Gefahr der Nachahmung im Kontext mit gewaltvollen Suiziden.
Durch eine emotional-plakative Herangehensweise bei der Beschreibung eines assistierten Suizids in den Medien kann sich zumindest unterschwellig auch ein gewisser sozialer Druck für andere unheilbar kranke Personen ergeben, den assistierten Suizid zu wählen, um Angehörigen oder der Gesellschaft insgesamt vermeintlich nicht zur Last zu fallen.
Der Senat stellt somit einen Verstoß gegen Punkt 12 des Ehrenkodex (Suizidberichterstattung) fest und fordert die „Falter Zeitschriften Gesellschaft m.b.H.“ sowie die „Falter Verlagsgesellschaft m.b.H“ auf, die Entscheidung freiwillig in den betroffenen Medium zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin der Zeitschrift „Falter“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der Zeitschrift „Falter“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.
Rückfragen & Kontakt
Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 3
Christa Zöchling
Telefon: +43 - 1 - 23 699 84 - 11
E-Mail: [email protected]
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