- 24.06.2026, 09:14:32
- /
- OTS0034
Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli: Österreichischer Lebensmittelhandel ist vorbereitet und gibt Steuervorteil zu 100% an Kund:innen weiter.
Komplexe Abgrenzungen: Von MwSt-Senkung erfasste Produkte wurden von Bundesregierung festgelegt, Handel setzt Vorgaben 1:1 um. Händler haben 6 Mio. € in Umstellung investiert.
Ab 1. Juli 2026 tritt die Senkung der Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel von 10% auf 4,9% in Kraft. Der österreichische Lebensmittelhandel hat sich seit Monaten intensiv auf diese Umstellung vorbereitet und wird die Steuersenkung vollständig und unmittelbar an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergeben.
„Der heimische Lebensmittelhandel ist bestmöglich auf die Mehrwertsteuersenkung vorbereitet und setzt alles daran, dass die Entlastung von Tag eins an zu 100 Prozent bei den Menschen ankommt. Unsere Mitgliedsunternehmen haben in den vergangenen Monaten mit Hochdruck gearbeitet und insgesamt rund 6 Millionen Euro investiert, um eine reibungslose Umstellung zu gewährleisten“, betont Rainer Will, Geschäftsführer des freien, überparteilichen Handelsverbands. „Ab 1. Juli profitieren die heimischen Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar vom Steuervorteil bei den begünstigten Produkten.“
Die Umstellung betrifft tausende Artikel, geht mit einem hohen bürokratischen Aufwand einher und erfordert umfangreiche Anpassungen in den Warenwirtschafts-, Kassen- und Abrechnungssystemen der Handelsunternehmen. Vor allem für die vielen kleinen und mittelständischen Gewerbetreibenden und Nahversorger unseres Landes war dies eine große und kostenintensive Herausforderung. Der heimische Lebensmittelhandel hat jedoch trotz der sehr kurz anberaumen Umstellungsfrist rechtzeitig die notwendigen Vorbereitungen getroffen.
Gesetzgeber definiert, welche Produkte begünstigt sind: Handel setzt Vorgaben 1:1 um
Die konkreten Produktkategorien, die dem ermäßigten Steuersatz von 4,9% unterliegen, wurden vom Gesetzgeber durch eine Novelle des Umsatzsteuergesetzes (UstG) festgelegt. Maßgeblich ist dabei ausschließlich die zolltarifliche Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) – nicht der Produktname oder die allgemeine Wahrnehmung im Alltag. Der Handel setzt diese regulativen Vorgaben 1:1 um, die Abgrenzungen selbst liegen in der Verantwortung der Bundesregierung.
Zu den begünstigten Produkten zählen unter anderem: frische Milch, Joghurt, Butter, Eier, frisches und tiefgekühltes Gemüse, bestimmte Obstsorten, Reis, Weizenmehl, Weizengrieß, ungekochte sowie ungefüllte Teigwaren, Brot sowie Speisesalz.
Gesetzlich vorgegebene Abgrenzungen können für Verwunderung bei Kund:innen sorgen
Aufgrund der gesetzlichen Systematik ergeben sich einige Abgrenzungen, die im Einkaufsalltag der Österreicher:innen auf den ersten Blick überraschend oder nicht ganz intuitiv wirken können, beispielsweise:
- Brot vs. Gebäck: Klassisches Brot ist begünstigt, viele Gebäcksorten ebenso. Fettreicheres oder gesüßtes Gebäck wie Croissants, Brioche oder Laugengebäck fällt hingegen nicht immer unter den ermäßigten Satz – die Einreihung richtet sich nach dem Fettgehalt und der Rezeptur.
- Joghurt vs. Fruchtjoghurt: Naturjoghurt ist begünstigt, aromatisierte oder gesüßte Varianten mit Fruchtzusatz können je nach Zusammensetzung unter einen anderen KN-Code fallen und weiterhin mit 10% besteuert werden.
- Skyr vs. Skyr: Skyr wiederum kann je nach Produktionsweise steuerrechtlich entweder als Frischkäse/Topfen (nicht von der MwSt-Senkung umfasst) oder als Joghurt (von der MwSt-Senkung umfasst) eingestuft werden.
- Weizenmehl vs. Roggenmehl: Während Weizenmehl und Dinkelmehl von der MwSt-Senkung profitieren, findet bei Roggenmehl keine MwSt-Senkung statt.
- Butter vs. Joghurtbutter: Für klassische Butter gilt ab 1.7. der 4,9%-MwSt-Satz, für Joghurtbutter und Kräuterbutter hingegen weiterhin der 10%-Satz.
- Blattspinat vs. Cremespinat: Gefrorener Blattspinat unterliegt dem ermäßigten MwSt.-Satz, gefrorener Cremespinat hingegen nicht, da hier Milch zugesetzt wurde.
- Semmel vs. Wurstsemmel: Wird eine Semmel einzeln verkauft, unterliegt sie dem ermäßigten Steuersatz von 4,9%. Wird sie jedoch – etwa an der Feinkosttheke oder bereits vorbelegt – mit Wurst, Käse oder Leberkäse versehen, ist das Produkt insgesamt mit 10% zu versteuern.
- To-Go vs. Vor-Ort-Verzehr: Dieselben Produkte können je nach Verkaufsform unterschiedliche Steuersätze aufweisen. Milch zum Mitnehmen etwa 4,9%; Konsum im Geschäft/Restaurant hingegen 10%.
- Safran, Trüffel, Kapern: Bestimmte Gemüse- und Gewürzsorten sind vom ermäßigten Satz explizit ausgenommen, etwa Trüffel, Kapern und Safran.
„Die Abgrenzungen im Steuerrecht sind sehr komplex. Das ist nicht die Entscheidung des Handels, wir folgen hier ausschließlich den gesetzlichen Vorgaben. Wir empfehlen den Konsumentinnen und Konsumenten, bei Fragen zu einzelnen Produkten die Infoseite des Finanzministeriums zu konsultieren. Der Handel ist Umsetzer, nicht Gesetzgeber“, stellt Rainer Will klar.
HV: Mehrwertsteuersenkung wird im Lebensmittelhandel reibungslos funktionieren
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit dem Ministerialentwurf vom Jänner 2026 die Grundlage für die Umsatzsteuersenkung geschaffen. Die finale Novelle zum UStG wurde am 21. Mai im Nationalrat beschlossen. Trotz der kurzen Umsetzungsfrist hat der österreichische Lebensmitteleinzelhandel Kassensysteme, Preisauszeichnungen und IT-Infrastruktur rechtzeitig angepasst.
Seitens Handelsverband und WK wurden dem BMF im Zuge der Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zahlreiche Detailfragen zur umsatzsteuerlichen Änderung übermittelt. Die entsprechende Q&A-Seite finden Sie HIER.
„Der österreichische Lebensmittelhandel steht für Verlässlichkeit, Transparenz und höchste Qualität. Wir haben die technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, damit die Mehrwertsteuersenkung ab dem ersten Tag reibungslos bei den Kundinnen und Kunden ankommt. Ein großer Dank gebührt allen 125.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Lebensmittelhandels, die diese Umstellung für die heimische Bevölkerung ermöglicht haben“, so Handelssprecher Rainer Will. „Gleichzeitig ersuchen wir um Verständnis, dass einzelne Abgrenzungen unmittelbar aus dem Gesetz resultieren und nicht vom Handel getroffen wurden.“
Rückfragen & Kontakt
Handelsverband
Mag. Gerald Kühberger, MA
Pressesprecher
Telefon: +43 (1) 406 22 36 77
E-Mail: [email protected]
Mag. Manuel Friedl
Senior Communications Manager
Telefon: +43 (1) 406 22 36 80
E-Mail: [email protected]
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | HVB






