• 03.06.2026, 11:07:03
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Irreführender Bericht über Solaranlage auf „krone.at“ Ethikverstoß

Wien (OTS) - 

Nach Auffassung des Senats 1 des Presserats verstößt der Artikel „Solar-Anlage erst in knapp 300 Jahren rentabel“, erschienen auf „krone.at“, gegen Punkte 2.1 (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Artikel wird über ein Wiener Mehrparteienhaus berichtet, auf dessen Dach im August 2024 eine Solaranlage um 81.000 Euro montiert worden sei. Erst im Dezember 2025 soll die Anlage erstmals Strom geliefert haben. Zuvor sei sie „im Tiefschlaf“ gelegen. Laut Wien Energie habe ein Datenfehler für die Verzögerung der Inbetriebnahme gesorgt.

Eine anfängliche Euphorie sei aber rasch einer nüchternen Erkenntnis gewichen, da der Ertrag überschaubar gewesen sei. Die Anlage habe nur wenige Stunden um die Mittagszeit gearbeitet, in der ersten Woche habe der Sonnenstrom gerade einmal 2,242 kWh von insgesamt 37,084 kWh abgedeckt. Das ergebe eine Eigendeckung des Strombedarfs von mageren sechs Prozent.

Unter der Zwischenüberschrift „Jahresersparnis: ‚satte‘ 7,14 Euro“ wird berichtet, dass das für einen Bewohner des Hauses eine jährliche Ersparnis von 7,14 Euro beim Strompreis bedeute, sein Anteil an den Errichtungskosten jedoch 2080 Euro betrage. Die Rechnung sei ernüchternd. „So bleibt mir nur die Hoffnung, dass an künftigen sonnigen Tagen der Anteil der Eigendeckung noch steigt“, wird ein 81-jähriger Bewohner zitiert. Er bezweifle aber, ob er das Ende der Rechnung noch erlebe.

Ein Leser kritisiert, dass der Bericht irreführend sei. Es sei eine unseriöse Amortisationsrechnung aufgestellt worden, indem offensichtlich der Wochenertrag einer Solaranlage im Dezember als Grundlage für die gesamte Durchrechnungsperiode genommen worden sei. Nur so seien die in der Überschrift erwähnten 300 Jahre zustande gekommen.

Der zuständige Redakteur von „krone.at“ sah in einer Stellungnahme keine unkorrekte Darstellung im Artikel, die genannten Zahlen würden auf elektronisch erfassten Smart-Meter-Daten beruhen. Im Text werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um die erste Woche nach Inbetriebnahme der Anlage im Dezember handeln und dass die Anlage erstmals „pünktlich zur dunklen Jahreszeit“ Strom liefern würde. Der saisonale Kontext sei nach Meinung des Redakteurs somit transparent gemacht worden. Es werde keine pauschale Jahresleistung behauptet, sondern eine konkret gemessene Momentaufnahme aufgezeigt.

Die daraus abgeleitete Jahresersparnis von 7,14 Euro bei einem Investitionsanteil von 2080 Euro werde offen ausgewiesen, die errechnete Amortisationsdauer von 291 Jahren ergibt sich aus einer einfachen Division dieser Werte. Die im Titel gewählte Rundung auf „300 Jahre“ stelle eine zulässige journalistische Zuspitzung dar, ohne den sachlichen Kern zu verändern.

Die emotionale Reaktion des 81-jährigen Bewohners sei im Kontext nachvollziehbar: anfängliche Euphorie über eine moderne Anlage, lange bürokratische Verzögerung, dann ein sehr niedriger Startwert. Das zitierte Statement des 81-jährigen Bewohners sei korrekt. Seine ironische Bemerkung zur Amortisation sei als persönliche Einschätzung kenntlich gemacht worden. Die journalistische Zuspitzung im Titel sowie einzelne wertende Formulierungen seien dem Redakteur zufolge als Einordnung erkennbar und würden nichts an der transparent dargestellten Tatsachengrundlage ändern.

Grundsätzlich erkennt der Senat einen Spielraum für Verzerrungen und Verkürzungen in Überschriften an, sofern eine verkürzte bzw. prägnante Schlagzeile im dazugehörigen Artikel entsprechend erläutert und über die genauen Umstände des Falls aufgeklärt wird. Eine Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo die Überschrift als inkorrekte Darstellung des Sachverhalts einzustufen ist. Im vorliegenden Fall vermittelt die Überschrift „Wiener betrübt: Solaranlage erst in 300 Jahren rentabel“ den falschen Eindruck, dass die Solaranlage erst über einen derart langen Zeitraum eine Ersparnis für die Bewohner bringen werde. Für die Amortisationsrechnung wurde allein der sonnenschwache Monat Dezember als Grundlage herangezogen. Für eine inhaltlich korrekte Darstellung hätte es aber eine genauere Hochrechnung und damit ein Einbeziehen von Daten sämtlicher Monate des Jahres gebraucht. In den Sommermonaten produziert eine Photovoltaikanlage logischerweise mehr Strom.

Die Schilderung im Artikel steht im Widerspruch zur Stellungnahme des Redakteurs: Durch die Überschrift, die Überzeile „Jahresersparnis: ‚satte‘ 7,14 Euro“ und die Aussage des 81-jährigen Bewohners, dass er bezweifle, ob er das Ende der Amortisation noch erlebe, entsteht für die Leserinnen und Leser der irreführende Eindruck, dass es sich um eine pauschale Jahresleistung der Anlage handelt und eben nicht um eine konkret gemessene Momentaufnahme, die keine sachliche Grundlage für eine derartige Hochrechnung ist.

Nach Ansicht der Senate des Presserats kann ein Verstoß gegen Punkt 2.1 (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe) auch dann vorliegen, wenn eine Darstellung in einem Artikel als grob verzerrend oder grob irreführend einzustufen ist. In diesem Fall wird anhand nicht ausreichender Daten Kritik an einer Photovoltaikanlage geübt, deren Anschaffungskosten die Ersparnisse bei weitem übersteige. Den Leserinnen und Lesern wird ein extrem verzerrtes Bild von der Nutzung von Solarstromanlagen vermittelt.

Die Formulierungen, die sich auf die Berechnung beziehen, sind dermaßen manipulativ, dass sie mit dem Argument journalistischer Zuspitzung nicht legitimiert werden können.

Der Senat bewertet daher die Schlagzeile des Teasers auf der Titelseite und den dazugehörigen Artikel als Irreführung der Leserinnen und Leser und somit als Verstoß gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex (korrekte Darstellung von Informationen).

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „krone.at“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.

Rückfragen & Kontakt

Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 1
Dr.in Tessa Prager
Telefon: 01/2369984-11
E-Mail: [email protected]

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