- 29.05.2026, 11:00:33
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- OTS0073
Foto und Name von toter Flugbegleiterin veröffentlicht – Persönlichkeitsverletzung
Nach Auffassung des Senats 1 des Presserats verstoßen die Artikel „Krimi um Tod von junger Stewardess“, erschienen in der „Kronen Zeitung“, und „Todesrätsel um junge Flugbegleiterin“, erschienen auf „krone.at“, gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.
In den Artikeln wird über den Tod einer 24-jährigen italienischen Stewardess berichtet, die in den Artikeln mit Vor- und Zunamen genannt wird. Die Berufsrettung sei wegen einer in die Tiefe gestürzten Person zu einem Wohnblock in den 22. Bezirk gerufen worden, vor Ort sei auch der Freund der lebensgefährlich verletzten Flugbegleiterin gewesen. Während die 24-Jährige ins AKH eingeliefert worden sei, habe die Polizei den Lebensgefährten und Zeugen vernommen. Es sei rätselhaft, dass die Frau „vom 3. Stock der Mietwohnung des Paares 10 Meter in die Tiefe gestürzt“ sei. Zwei Tage später hätten die Ärzte den Kampf um das Leben der Frau verloren, für die Eltern sei es eine Tragödie.
Unter der Zwischenüberschrift „Beziehungsprobleme – Gerüchteküche brodelt“ wird die Frage aufgeworfen, was „in jener verhängnisvollen Sommernacht in der Wohnung vor dem Todessturz“ passiert sei. Keiner der Angehörigen glaube an einen Unfall. In italienischen Medien brodle jedenfalls die Gerüchteküche, hinter vorgehaltener Hand werde ein Gewaltverbrechen nicht ausgeschlossen.
Es heiße, dass es in jüngster Zeit Probleme in der Beziehung und immer wieder Streit zwischen Aurora und ihrem Freund gegeben habe. Auf Krone-Nachfrage äußerte sich die Wiener Polizei, für die Ermittler sei die Sachlage klar und der Akt geschlossen. Im Gegensatz zur Behauptung der tief trauernden Familie sei nach Zeugenbefragungen und Einvernahme des Freundes der Toten nur die Version eines Unfalls bzw. „eines möglichen Verzweiflungsdramas“ übriggeblieben.
Beim Printartikel ist unter anderem ein unverpixeltes Foto der Verstorbenen mit dem Fotocredit „privat“ beigefügt, dieses Foto wird auch in einem dem Onlineartikel beigefügten Video – ebenfalls unverpixelt – gezeigt.
Mehrere Leserinnen und Leser haben sich an den Presserat gewandt und unter anderem die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos sowie die volle Namensnennung des Opfers kritisiert.
Der Senat hält fest, dass Berichte über ungeklärte Todesfälle für die Allgemeinheit von Interesse sind. Dies gilt auch für den hier zu prüfenden Artikel zum möglichen Unfalltod einer jungen Frau. Aus dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz des verunglückten Opfers missachtet werden darf. Zudem verweist der Senat auf Punkt 5.4 des Ehrenkodex, wonach auf die Anonymitätsinteressen von Verbrechens- und Unfallopfern besonders zu achten ist. Schließlich darf auch nicht das Leid, das die nahen Angehörigen der Opfer erfahren, durch die Berichterstattung vergrößert werden
Die Senate des Presserats haben in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Persönlichkeitssphäre eines Menschen auch über dessen Tod hinaus zu wahren ist. Die Veröffentlichung identifizierender Fotos aus dem Lebensumfeld von (nicht prominenten) Todesopfern ist geeignet, in die Persönlichkeitssphäre dieser Personen und auch jener der Hinterbliebenen einzugreifen – dadurch kann auch ihre Trauerarbeit beeinträchtigt werden (siehe etwa die Entscheidungen 2018/269, 2019/182, 2019/S 003-III und 2024/235).
Die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos des Todesopfers und die Nennung des vollen Namens verstoßen nach Meinung des Senats gegen die Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz, Intimsphäre).
Im Übrigen ist es auch nicht von Belang, ob das unverpixelte Foto der betroffenen Frau zunächst in sozialen Netzwerken oder von anderen, internationalen Medien verbreitet wurde: Die Redaktion muss eigenständig abwägen, ob die Veröffentlichung mit dem Ehrenkodex für die österreichische Presse vereinbar ist oder nicht.
Kritisch sieht der Senat auch emotionalisierende Formulierungen im Artikel wie „tragischer Lauf eines Krimis“, „klingender Name“ oder „Aurora *** verzauberte mit ihrem Lächeln die Passagiere“.
Schließlich wird im Artikel in einer Stellungnahme der Polizei auch die Möglichkeit einer „Verzweiflungstat“ in Erwägung gezogen. Die Berichterstattung über (mögliche) Suizide gebietet im Allgemeinen große Zurückhaltung, vor allem auch wegen der Gefahr der Nachahmung (Punkt 12 des Ehrenkodex. Es fehlt jeglicher Hinweis zu Hilfsorganisationen für suizidgefährdete Personen unterhalb des Artikels bzw. zu Notrufnummern für den Fall einer akuten Krise.
Vor diesem Hintergrund fordert der Senat die Medieninhaberin dazu auf, bei Berichten über ungeklärte Todesfälle künftig mit mehr Sensibilität vorzugehen und dabei dramatisierende Formulierungen zu vermeiden bzw. den Opferschutz stärker zu berücksichtigen.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND MEHRERER MITTEILUNGEN VON LESERINNEN UND LESER
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund mehrerer Mitteilungen von Leserinnen und Lesern ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberinnen der „Kronen Zeitung“ und von „krone.at“ haben von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Rückfragen & Kontakt
Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 1
Dr.in Tessa Prager
Telefon: 01/2369984-11
E-Mail: [email protected]
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