- 29.05.2026, 09:15:02
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PRIDE am Arbeitsplatz: ÖGB beantwortet wichtigste Fragen rund um Sexualität und Job
Muss man sich beim Bewerbungsgespräch outen und welche Pflichten haben Arbeitgeber, wenn Beschäftigte wegen ihrer Sexualität lächerlich gemacht werden?
Mit Beginn des PRIDE-Monats am kommenden Montag stehen Sichtbarkeit, Gleichberechtigung und Akzeptanz der LGBTQIA+-Community wieder vermehrt im Fokus. Als Gewerkschaft stehen wir für Vielfalt, Gleichberechtigung und Schutz vor Diskriminierung – am Arbeitsplatz und überall.
Rund 300.000 Beschäftigte in Österreich bezeichnen sich als queer – also etwa lesbisch, schwul, trans- oder bisexuell. Laut einer Studie sind fast 20 Prozent der befragten Beschäftigten LGBTQIA+-Personen im Beruf nicht geoutet - aus Angst vor Nachteilen, Diskriminierung oder abwertenden Reaktionen.
Die sexuelle Identität ist auch am Arbeitsplatz ein großes Thema – schon beim Bewerbungsgespräch gibt es für nicht-heterosexuelle Menschen die bange Frage, ob die Sexualität oder eine mögliche Partnerschaft zur Sprache kommen soll.
Fragen nach sexueller Orientierung sind tabu
„Die Rechtslage ist hier eindeutig: Fragen nach der sexuellen Orientierung dürfen nicht gestellt werden. Sie betreffen die Privatsphäre. Wird man dennoch danach gefragt, gilt dasselbe wie etwa bei Fragen nach einem eventuellen Kinderwunsch: Man muss sie nicht oder nicht wahrheitsgemäß beantworten“, stellt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter klar.
Outing am Arbeitsplatz
Ebenfalls keinen Platz im Job haben auch unfreiwillige Outings durch Vorgesetzte oder Kolleg:innen. Das ist „ein Eingriff in höchstpersönliche Rechte, der ohne Einverständnis der bzw. des Betroffenen in der Regel rechtswidrig ist. Geht ein unfreiwilliges Outing mit Belästigungen am Arbeitsplatz einher, sieht das Gleichbehandlungsgesetz Abhilfemaßnahmen und Schadenersatz vor“, betont die Arbeitsrechtsexpertin.
Arbeitgeber müssen vor Diskriminierung schützen
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verpflichtet Arbeitgeber:innen, Diskriminierungen und Belästigungen im Betrieb zu unterbinden. Sie müssen also bei Vorfällen für wirksame Abhilfe sorgen und so ein diskriminierungsfreies Umfeld ohne weitere Belästigungen schaffen.
Das gilt auch dann, unterstreicht Weilharter, „wenn Vorgesetzte oder Kolleg:innen glauben, sich über die sexuelle Orientierung einer bzw. eines Beschäftigten lustig machen zu müssen". Das heißt: Eine „angemessene Abhilfe” muss weitere Belästigungen wirksam verhindern und kann von einer Verwarnung oder Versetzung bis hin zur Kündigung oder Entlassung reichen“.
Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer:innen auch vor Diskriminierung (Belästigungen, Anfeindungen etc.) von Dritten, die mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, also z. B. Kund:innen, schützen.
Rechtliche Schritte bei Diskriminierung
Wer vermutet, wegen seiner sexuellen Orientierung gekündigt worden zu sein, „kann die Kündigung oder Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten oder die Kündigung akzeptieren, aber Schadenersatzansprüche geltend machen. Dabei helfen der Betriebsrat oder die Gewerkschaft“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Weilharter.
Mehr Infos auf www.oegb.at
Das fordert der ÖGB:
- vollständige Gleichstellung
- eine diskriminierungsfreie Arbeitswelt – ohne Wenn und Aber
- aktives Engagement der Arbeitgeber gegen Homophobie und Transphobie am Arbeitsplatz
Über uns:
Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) vertritt rund 1,2 Millionen Arbeitnehmer:innen in Österreich. Gemeinsam mit seinen sieben Gewerkschaften setzt sich der ÖGB als überparteiliche Interessenvertretung für gute Arbeitsbedingungen, faire Löhne und Gehälter sowie soziale Gerechtigkeit ein. www.oegb.at
Rückfragen & Kontakt
Mag. Toumaj Faragheh
ÖGB-Kommunikation
Tel.: +43 664 614 518 0
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