• 26.05.2026, 10:59:02
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Hitze am Arbeitsplatz: Die zehn wichtigsten Regeln für Beschäftigte

ÖGB-Weilharter: "Generelles Recht auf „hitzefrei“ gibt es derzeit nicht. Arbeitgeber müssen Beschäftigte vor erheblichen Belastungen durch Hitze aber schützen."

Wien (OTS) - 

Sommerliche Temperaturen sorgen nicht nur in der Freizeit für Belastung, sondern auch am Arbeitsplatz.

Gerade bei großer Hitze müssen Arbeitgeber Maßnahmen setzen, um die Arbeit für Beschäftigte erträglicher zu machen.

ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter informiert über die wichtigsten Regeln bei Hitze am Arbeitsplatz.

1. Darf ich einen privaten Ventilator aufstellen oder andere Kühlgeräte verwenden?
Wer einen privaten Ventilator oder andere elektrische Kühlgeräte verwenden möchte, muss das vorher mit dem Arbeitgeber abklären. Dabei geht es auch um Sicherheitsfragen. Grundsätzlich sollten solche Geräte vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

2. Muss der Arbeitgeber eine Klimaanlage oder Luftbefeuchter bereitstellen?
Nein. Gibt es allerdings bereits eine Klimaanlage, sollte die Raumtemperatur 25 Grad möglichst nicht überschreiten.
Ist keine Klimaanlage vorhanden, muss der Arbeitgeber andere Maßnahmen setzen, um die Belastung durch Hitze zu reduzieren. Dazu zählen etwa das Abdunkeln von Fenstern, Ventilatoren, Belüftungssysteme, Abkühlungsmöglichkeiten oder das Bereitstellen alkoholfreier Getränke.

3. Darf ich bei Hitze in kurzer oder leichter Kleidung arbeiten?
Das sollte mit dem Arbeitgeber oder der direkten Führungskraft abgesprochen werden. An besonders heißen Tagen können Bekleidungsvorschriften gelockert werden, etwa durch den Verzicht auf Krawatten oder das Tragen leichter Schuhe oder kurzer Hosen.

Wichtig ist aber: Schutzkleidung wie Helme oder Sicherheitsschuhe muss weiterhin getragen werden. Auch bestehende Uniform- oder Bekleidungsvorschriften gelten grundsätzlich weiter. Laut Hitzeschutzverordnung ist zudem UV-Schutzkleidung bereitzustellen und muss auch getragen werden.

4. Gibt es „hitzefrei“ am Arbeitsplatz?
Ein generelles Recht auf „hitzefrei“ gibt es derzeit nicht. Beschäftigte dürfen ihren Arbeitsplatz nicht einfach verlassen.
Arbeitgeber sind aber verpflichtet, Beschäftigte vor erheblichen Belastungen durch Hitze zu schützen. Dazu gehören etwa geeignete Raumtemperaturen, Sonnenschutz, Ventilatoren oder Getränke.

5. Gibt es besondere Regelungen für Bauarbeiter:innen?
Ja. Im Baubereich können Arbeitgeber ab 32,5 Grad hitzefrei geben. Allerdings wird diese Möglichkeit nicht von allen Unternehmen genutzt.
Der ÖGB fordert daher einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlt hitzefrei ab über 30 Grad Celsius, wenn keine kühlere Alternative angeboten werden kann.

6. Was gilt generell für Arbeiten im Freien bei großer Hitze?

Jahrelanges Drängen des ÖGB hat sich ausgezahlt: Seit 2026 gilt endlich eine eigene Hitzeschutzverordnung für Arbeiten im Freien. Damit gibt es erstmals verbindliche Regeln, um Beschäftigte vor den gesundheitlichen Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung zu schützen.

Konkret verpflichtet die Verordnung Arbeitgeber dazu, Schutzmaßnahmen zu setzen, sobald die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung ab Stufe 2 (ab 30 Grad) ausgibt. Ab dann darf auch das Arbeitsinspektorat kontrollieren.

Die neue Verordnung betrifft ausschließlich Arbeiten im Freien – für den ÖGB zu wenig. “Wer in überhitzten Büros, Werkshallen, in der Pflege oder in Klassenzimmern arbeitet, ist genauso betroffen. Auch hier braucht es Schutzmaßnahmen”, so Weilharter.

7. Muss der Arbeitgeber besonders auf gesundheitlich gefährdete Beschäftigte achten?
Ja. Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht. Besonders geschützt werden müssen etwa ältere Beschäftigte, gesundheitlich gefährdete Arbeitnehmer:innen sowie werdende oder stillende Mütter. Um ausreichend geschützt zu sein, sollten Arbeitnehmer:innen zudem eine besondere individuelle Gefährdung melden.

8. Darf ich meine Arbeitszeit wegen der Hitze früher beginnen?
Die neue Hitzeschutz-VO sieht gerade bei Arbeiten im Freien die Verlegung der Arbeitszeit als mögliche Schutzmaßnahme zur Gefahrenvermeidung vor – allerdings kann das nicht einseitig entschieden werden. Änderungen der Arbeitszeit müssen mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Frühere Arbeitszeiten können aber eine sinnvolle Maßnahme sein, um große Hitze zu vermeiden.

Ausnahme: Eine Verlegung der Arbeitszeit wäre etwa im Rahmen der Gleitzeit auch einseitig möglich.

9. Muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen?
Zugang zu Trinkwasser muss vorhanden sein. Ein Anspruch auf Mineralwasser oder Softdrinks besteht allerdings nicht.

10. Muss der Arbeitgeber bei Arbeit im Freien Sonnencreme bereitstellen?
Ja. Bei Arbeiten im Freien muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen gegen UV-Strahlung zur Verfügung stellen. Dazu gehören Sonnencreme ebenso wie entsprechende Schutzkleidung oder Kopfbedeckungen.

Links:
Arbeiten bei Hitze: Mit verbindlichen Regeln! | ÖGB
Darf ich im Strand-Outfit in die Arbeit? | ÖGB

Über uns:
Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) vertritt rund 1,2 Millionen Arbeitnehmer:innen in Österreich. Gemeinsam mit seinen sieben Gewerkschaften setzt sich der ÖGB als überparteiliche Interessenvertretung für gute Arbeitsbedingungen, faire Löhne und Gehälter sowie soziale Gerechtigkeit ein.

www.oegb.at

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Mag. Peter Leinfellner
Telefon: +436503636399
E-Mail: [email protected]

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