• 30.04.2026, 11:00:03
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Persönliche Nachricht an Femizidopfer – Persönlichkeitsverletzung

Wien (OTS) - 

Nach Auffassung des Senats 1 des Presserats verstoßen die Artikel „Influencerin erwürgt – darum musste Stefanie P. sterben“ und „Weinkrämpfe in Zelle!“, beide erschienen auf „heute.at“, gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Artikel „Influencerin erwürgt – darum musste Stefanie P. sterben“ wird berichtet, dass Stefanie P. von ihrem Ex-Freund getötet worden sei und dieser „die eiskalte Eifersuchtstat“ im Verhör gestanden habe. Er habe sie erwürgt und nach der Tat nach Slowenien gebracht und in einem Waldstück südlich von Maribor verscharrt, Beamte haben dort den Fund gemacht. Dem Artikel ist ein Foto des Opfers beigefügt, auf dem ihr Gesicht vollständig verpixelt ist, darüber hinaus gibt es eine Slideshow mit dem Titel „Der Fall Stefanie P. in Bildern“. Unter den insgesamt 18 Bildern sind mehrere vom Wohnhaus von außen und vom Stiegenhaus sowie je ein Bild eines Teils der amtlich versiegelten Wohnungstür, der Fußmatte vor der Wohnung des Opfers und einer handschriftlichen Notiz der Mutter des Opfers an ihre Tochter, dass sie sich melden und bei der Nachbarin anläuten soll. Die Notiz hat folgenden Wortlaut: „Stefi bitte melde dich! – Mama – PS: Läute bei Roswitha an... (Tür 33)“.

Im Artikel „Weinkrämpfe in Zelle! Ex-Freund heult um Stefanie P.“ wird der Fall auf ähnliche Weise wie im zuvor genannten Artikel dargestellt, wobei am Ende zusätzlich noch darüber berichtet wird, dass es dem 31-Jährigen, der nun wegen Mordverdachts in Haft sitze, laut seiner Anwältin Astrid Wagner alles andere als gut gehe. Wagner wird dazu folgendermaßen zitiert: „Er hat Weinkrämpfe in seiner Zelle und schon ganz rote Augen, weil er so viel weint“, er würde Stefanie P. vermissen und sich „elend“ fühlen, seiner Aussage zufolge sei die Tat im Affekt passiert. „Es kam zu einem Streit und sie wollte ihn aus der Wohnung haben“, sage Wagner. Bei der Auseinandersetzung habe er dann komplett die Nerven verloren, seine Ex-Freundin erwürgt, die Leiche in einen Koffer verpackt und diesen in Slowenien vergraben. Im Verhör habe er die „eiskalte Eifersuchtstat“ dann mit den Worten „Ich war’s!“ gestanden.

Dem Artikel ist ein Foto beigefügt, das sowohl das Opfer als auch den mutmaßlichen Täter zeigt; das Gesicht des Opfers ist vollständig, jenes des mutmaßlichen Täters teilweise verpixelt und seine Augenpartie durch einen schwarzen Balken verdeckt. Auch bei diesem Artikel wurde die bereits oben beschriebene Slideshow veröffentlicht.

Mehrer Leserinnen und Leser kritisieren die Passage „darum musste Stefanie P. sterben“ in der Überschrift des ersten Artikels als reißerisch. Hinsichtlich des Berichts „Weinkrämpfe in Zelle! Ex-Freund heult um Stefanie P.“ wird beanstandet, dass der Täter in den Vordergrund und seine Gefühle über die Würde des Opfers gestellt würden, und dass die Überschrift und die Zitate den Täter entlasten, das Opfer entmenschlichen und zur Verharmlosung von Gewalt an Frauen beitragen würden.

Der Senat hält fest, dass Berichte über Femizide bzw. Gewalttaten gegen Frauen grundsätzlich für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz des Verbrechens- bzw. Femizidopfers und von dessen Angehörigen missachtet werden darf (vgl. Punkt 5.4 des Ehrenkodex). Die Senate des Presserats haben bereits mehrfach festgestellt, dass die Persönlichkeitssphäre eines Menschen auch über dessen Tod hinaus zu wahren ist und dass die Veröffentlichung identifizierender Fotos aus dem Lebensumfeld von (nicht prominenten) Mordopfern geeignet ist, in die Persönlichkeitssphäre dieser Personen und auch jener der Hinterbliebenen einzugreifen und deren Trauerarbeit beeinträchtigen können

Durch die starke Verpixelung des Gesichts des Femizidopfers sieht der Senat im vorliegenden Fall allerdings den Persönlichkeitsschutz gewahrt.

Die Veröffentlichung des Fotos mit der handschriftlichen Nachricht der Mutter, die direkt an das Femizidopfer gerichtet ist, stuft der Senat demgegenüber als medienethisch bedenklich ein. Bei dieser Nachricht handelt es sich, wenn auch im Haus für andere Bewohner und Besucher prinzipiell sichtbar, um eine handschriftliche, persönliche Nachricht der Mutter an ihre vermisste Tochter mit der Bitte, sich umgehend zu melden. Die Mutter hat die Nachricht in einer Situation der Ungewissheit geschrieben; die Zeilen sind etwas sehr Persönliches und daher dem Bereich der Privatsphäre zuzurechnen.

An der Veröffentlichung der Nachricht erkennt der Senat auch kein legitimes Informationsinteresse; nach Ansicht des Senats werden in erster Linie der Voyeurismus und die Sensationsinteressen gewisser Leserinnen und Leser befriedigt (Punkt 10.3 des Ehrenkodex).

Vor diesem Hintergrund wurde die Privatsphäre der Mutter verletzt. Der Senat erkennt hier auf einen Verstoß gegen die Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz, Intimsphäre).

Darüber hinaus betont der Senat, dass sich Medien in der Kriminalberichterstattung nicht einseitig auf die Perspektive des mutmaßlichen Täters oder dessen Rechtsvertretung konzentrieren sollten, da das zu einer ungerechtfertigten Entlastung des mutmaßlichen Täters führen kann.

Im Artikel „Weinkrämpfe in Zelle! Ex-Freund heult um Stefanie P.“ wird die Täterperspektive sehr stark in den Vordergrund gerückt – die Anwältin des Täters wird mehrfach zu seiner Gefühlslage, seinem Motiv und dem Tathergang aus seiner Sicht unreflektiert zitiert. Dieser Umstand stellt zwar für sich alleine noch keinen Ethikverstoß dar, ist aber nach Auffassung des Senats dennoch geeignet, die Tat zu verharmlosen oder zumindest zu beschönigen.

Schließlich sieht der Senat die Passage „darum musste Stefanie P. sterben“ in der Überschrift des ersten Artikels kritisch. Bei dieser Passage schwingt unterschwellig mit, dass der Tod der Frau unausweichlich gewesen wäre und sie womöglich eine Mitschuld gehabt hätte.

Der Senat empfiehlt, in vergleichbaren Fällen in der Zukunft sensibler zu formulieren.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG MEHRER LESERINNEN UND LESER

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund einer Mitteilung mehrerer Leserinnen und Leser ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „heute.at“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Rückfragen & Kontakt

Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 1
Dr.in Tessa Prager
Telefon: 01/2369984-11
E-Mail: [email protected]

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