- 27.04.2026, 10:00:36
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Presserat präsentiert Jahresbericht und Fallstatistik für 2025
Christa Zöchling, die Sprecherin des Senats 3 des Presserats, und Geschäftsführer Alexander Warzilek präsentierten bei der Jahrespressekonferenz den Jahresbericht und die Fallstatistik für das Geschäftsjahr 2025. Warzilek weist auf die gestiegene Fallzahl hin: „Im letzten Jahr ist die Zahl der beanstandeten Fälle auf über 500 gestiegen, 2024 waren es noch unter 430 Fälle. Das laufende Geschäftsjahr ist für den Presserat spannend, da die Selbstkontrolle bei der neuen Medienförderung eine wichtigere Rolle spielen soll und unser Trägerverein gerade eine Ausweitung der Zuständigkeit auf journalistische Online-Medien ausarbeitet.“
Fallstatistik 2025
Die Senate des Presserats behandelten im vergangenen Jahr insgesamt 503 Fälle, in 25 Fällen stellten sie Verstöße gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse fest (zum Vergleich: 2024 gab es 426 Fälle und 27 Ethikverstöße).
Nachfolgend die Fallzahlen 2025 für einzelne Medien und in Klammer dazu jeweils die medienethischen Verstöße: „Kronen Zeitung“ 63 (9), „OE24“ 58 (6), „Heute“ 51 (4), „VN“ 10 (2), „Tips“ 2 (1), „OÖN“ 6 (1), „NEWS“ 7 (1), „Kleine Zeitung“ 20 (1), „Kurier“ 31 (1), „SN“ 8 (0), „TT“ 9 (0), „Mein Bezirk“ 10 (0), „Die Presse“ 21 (0), „Der Standard“ 52 (0).
In vier Fällen wurden die Senate eigenständig aktiv (also ohne Eingabe von außen).
Wichtige Medienethische Entscheidungen des Jahres 2025
Leitentscheidungen hat der Presserat im Berichtsjahr zum Schulattentat in Graz getroffen.
Im Fokus stand vor allem ein Evakuierungsvideo, das Schülerinnen und Schüler des BORG unmittelbar nach dem Schulattentat zeigt und von den beiden Online-Medien „krone.at“ und „oe24.at“ veröffentlicht wurde. Die Schülerinnen und Schüler laufen in dem Video an Polizeikräften vorbei und verlassen das Schulgebäude. Nach Meinung des Senats 2 spielte es durchaus eine Rolle, dass die Betroffenen bloß von hinten gezeigt wurden – ihre Gesichter waren nicht zu sehen. Aufgrund ihrer Frisuren und Kleidung waren sie nach Auffassung des Senats zwar nicht für die breite Öffentlichkeit, jedoch zumindest für einen eingeschränkten Personenkreis (insbesondere ihre Lehrerinnen und Lehrer, Schulkolleginnen und -kollegen, Freundinnen und Freunde und ihre Familien) identifizierbar.
Ein wichtiger Faktor war des Weiteren, dass es sich bei den Abgebildeten um Minderjährige handelt.
Bei Kindern und Jugendlichen ist der Persönlichkeitsschutz im Allgemeinen sehr stark ausgeprägt.
Die Schülerinnen und Schüler befanden sich in einer äußerst vulnerablen Situation; vor ihrer Evakuierung hatte ein Attentäter an ihrer Schule mehrere Menschen getötet. Einige Schülerinnen und Schüler hatten nicht nur die Schüsse gehört, sondern auch Tathandlungen mitansehen müssen oder sind selbst bedroht worden.
Den Moment der Evakuierung nach einem School-Shooting qualifizierte der Senat als psychisch äußerst belastend. Die Schülerinnen und Schüler befanden sich in einer extremen Stresssituation und hatten große Angst. Vor diesem Hintergrund war seitens der Medien entsprechend Zurückhaltung angebracht. Demgegenüber hielt der Senat allerdings auch fest, dass die Veröffentlichung des Videos keinen Eingriff in die Menschenwürde – also in den Kernbereich des Persönlichkeitsschutzes – darstellt.
Schließlich erwähnte der Senat auch noch, dass die Anonymitätsinteressen von Verbrechensopfern besonders zu achten sind. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler zählen jedenfalls nicht zum Kreis allgemein bekannter Personen, der eine Identifizierung rechtfertigen könnte.
Gleichzeitig erkennt der Senat allerdings auch ein ausgeprägtes Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über ein Schulattentat, das zehn Menschenleben gefordert hat (siehe Punkt 10 des Ehrenkodex). Die Bilder zeigen die von den Spezialkräften der Polizei koordinierte Evakuierung. Aus dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung ergibt sich freilich nicht, dass der Opferschutz ganz außer Acht gelassen werden darf. Eine Abwägung der Interessen muss hier zugunsten des Opferschutzes ausfallen, zumal das Video keinen nennenswerten Mehrwert zur Berichterstattung darstellt. In Anbetracht all dieser Argumente stellte der Senat geringfügige Verstöße gegen Ehrenkodex fest und sprach gegen die betroffenen Medien Hinweise aus.
Darüber hinaus wurden weitere geringfügige Verstöße festgestellt, weil trauernde Schülerinnen und Schüler unverpixelt gezeigt wurden. Der Senat betonte aber auch, dass Bilder von Trauernden während der offiziellen Trauerfeier am Hauptplatz in Graz unverpixelt gezeigt werden dürfen. Kein Ethikverstoß war auch die Veröffentlichung von Bildern des Wohnhauses des Täters, da es sich dabei auch um einen Tatort handelte, an dem die Polizei einen Großeinsatz durchgeführt hatte.
Zudem gab es 2025 eine schwerwiegende Intimsphärenverletzung gegenüber einer Frau, die in Vorarlberg anonym ein Kind geboren hatte. Online taggte die Zeitung „Neue am Sonntag“ einen Artikel mit dem Vor- und Zunamen der Frau. Das Medium entschuldigte sich für den groben Fehler.
Nach Auffassung des Senats 3 war es offenkundig, dass hier die Persönlichkeitssphäre der Beschwerdeführerin gravierend beeinträchtigt wurde. Durch die Verknüpfung des Vor- und Nachnamens der Beschwerdeführerin mit dem Online-Artikel wurde ihre Identität einer unbestimmten Öffentlichkeit offenbart und ihre Intimsphäre in gravierender Weise verletzt. Ihre zunächst anonyme Geburt sowie ihre Entscheidung, kurz vor Ablauf der gesetzlichen Frist die Obsorge für ihr Kind doch in Anspruch zu nehmen, wurden mit ihrer Person in Verbindung gebracht und online publik gemacht. Dabei handelt es sich um Angaben höchstpersönlicher Natur, die dem unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsschutzes zuzurechnen sind. Angesichts der Schwere der Verletzung hatte die Entschuldigung des Mediums keine Auswirkung auf die Entscheidung des Senats.
Ein weiterer interessanter Fall betraf ein angebliches Interview mit Clint Eastwood, dass die Tageszeitung „Kurier“ veröffentlichte. Der Senat 3 hielt zunächst fest, dass es grundsätzlich üblich ist, mit Hollywood-Stars Interviews in Gruppen zu führen, die dann zu unterschiedlichen Zeitpunkten veröffentlicht werden. Nicht üblich ist es jedoch, wie im vorliegenden Fall Aussagen aus mehreren Interviews zu einem neuen Interview zusammenzufügen. Hier wurde also nicht ein Interview anhand spezifischer Fragen mit Clint Eastwood geführt, sondern es handelte sich vielmehr um einen Zusammenschnitt von früheren Aussagen des Schauspielers.
Nach Auffassung des Senats hätte dies jedoch gegenüber den Leserinnen und Lesern transparent gemacht werden müssen. Das Publikum wurde in die Irre geführt. Die Vorgehensweise der Autorin des Beitrags bewertete der Senat als groben journalistischen Fehler: Obwohl es kein Interview in dieser Form gegeben hatte, wurde dies so dargestellt.
Ob die Redaktion oder der Chefredakteur das Fehlverhalten der Autorin hätte erkennen können, musste der Senat nicht näher prüfen. Auch wenn es sich bei ihr um eine freie Mitarbeiterin handelte, war ihr Fehlverhalten dem betroffenen Medium zuzurechnen. Andernfalls könnte ein Medium immer damit argumentieren, dass das Verschulden bei der (freien) Journalistin liege und nicht unmittelbar beim Medium.
Dennoch begrüßte es der Senat, dass die Redaktion des „Kurier“ nach Bekanntwerden der Vorwürfe rasch gehandelt und auch Konsequenzen aus dem Vorfall gezogen hatte.
Auf der Webseite „vol.at“ kam es außerdem zu einer entwürdigenden Darstellung eines Gewaltopfers. Eine bekannte Influencerin, die wahrscheinlich während einer Party in Dubai brutal zusammengeschlagen wurde und dabei Zähne verlor, wurde beim Bericht über diesen Vorfall leicht bekleidet gezeigt. In den Artikel war aber auch noch ein zweites Bild mit der Skyline von Dubai eingebettet, das mit Zähnen überblendet war. Der Senat 3 stufte den vorliegenden Fall als eklatante Persönlichkeitsverletzung ein. Die betroffene Frau war wahrscheinlich Opfer einer Straftat. Das Medium hatte sich mit den in das Bild hineinmontierten Zähnen über das Leid der Frau lustig gemacht. Die Gewalteinwirkung gegenüber dem Opfer wurde jedoch nicht nur ins Lächerliche gezogen, sondern auch verharmlost. Das Zusammenspiel der überblendeten Zähne und des leicht bekleideten Opfers sexualisiert in gewisser Weise die Gewaltanwendung. Der Senat lehnte diese Herangehensweise entschieden ab.
Ein weiterer Ethikverstoß wurde im Zusammenhang mit einem Artikel auf „krone.at“ zu einem sexuellen Missbrauch ausgesprochen. Dazu hieß es im Artikel: „Nachdem das Mädchen immer mehr zur Frau wurde, erwachten auch bei dem Mostviertler die ‚Frühlingsgefühle‘. Anzügliche Bemerkungen, Körperkontakt und Küssen auf den Mund standen immer öfter auf der Tagesordnung.“ Die Formulierung, dass „beim Täter Frühlingsgefühle erwachten“, war nach Auffassung des Senats 2 gegenüber dem Opfer des sexuellen Missbrauchs grob verharmlosend. Der herabwürdigende und beleidigende Charakter hätte sowohl der Journalistin als auch der Redaktion von Anfang an klar sein müssen.
Den Tätigkeitsbericht 2025, in dem die oben genannten Fälle genauer beschrieben werden, eine detaillierte Fallstatistik sowie den Jahresabschluss 2025 finden Sie unter www.presserat.at.
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
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