- 17.04.2026, 11:01:32
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- OTS0071
Stellungnahme des Senats 2 des Presserates anlässlich des Schulattentats in Graz am BORG Dreierschützengasse
Der Senat 2 des Presserats hat in einigen konkreten Fällen zur Berichterstattung über das Schulattentat in Graz im Juni 2025 Verfahren eingeleitet und mehrere Hinweise ausgesprochen (geringfügige Verstöße gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse). Darüber hinaus nimmt er das Attentat zum Anlass, einige grundsätzliche Aspekte der Berichterstattung zu einer derart schrecklichen Tat hervorzuheben.
OPFERSCHUTZ:
Der Senat betont, dass der Opferschutz bei einem School-Shooting an erster Stelle stehen muss. Gerade bei Jugendlichen und deren nahen Angehörigen ist auf den Persönlichkeitsschutz besondere Rücksicht zu nehmen.
Ein Medium muss gewissenhaft abwägen, welche Videos und Fotos tatsächlich einen Mehrwert zur Berichterstattung darstellen.
In diesem Zusammenhang verweist der Senat auch auf die erschütternden Äußerungen und Bitten des Schulsprechers des BORG Dreierschützengasse vor versammelter Presse, den Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit zu geben, zu trauern und das was vorgefallen ist zu verarbeiten. Er verwies darauf, dass Schülerinnen und Schüler von Medien bedrängt und belästigt, ja geradezu verfolgt worden seien. Dem Senat ist bewusst, dass sich auch internationale Medien, für die der österreichische Presserat nicht zuständig ist, nicht rücksichtvoll verhalten haben. Das ist jedoch keine Entschuldigung für eine wenig empathische Herangehensweise heimischer Medien.
Um Selbstreflexion wird gebeten.
Der Senat empfindet es als kritisch, dass in einigen Medien über ein verstorbenes Opfer spekuliert wurde, das in der Nähe des Attentäters gewohnt hat, obwohl kein Zusammenhang zwischen der Nähe der Wohnorte und der Tat belegt war. Die Veröffentlichung von Gerüchten sollte gerade in einer solchen Ausnahmesituation vermieden werden.
Medien sind gut beraten, sich auf Fakten, nicht auf Gerüchte zu stützen.
ANGEHÖRIGE DES TÄTERS:
Nach Meinung des Senats wäre es auch angebracht gewesen, nach einem derart schwerwiegenden Schicksalsschlag stärker auf die nahen Angehörigen des Täters Rücksicht zu nehmen. Der Senat erachtet es als unangebracht, dass VertreterInnen von Medien bei der Mutter des Täters geklingelt und versucht haben, mit ihr in Kontakt zu treten.
Nicht nur für die Familien der Opfer, sondern auch für die Familie des Täters ist nach dem Anschlag eine Welt zusammengebrochen. Dementsprechend ist auch den Familienmitgliedern des Täters gegenüber entsprechend Zurückhaltung erforderlich.
Das Argument, dass die betroffene Mutter möglicherweise hätte Stellung nehmen wollen, kann der Senat nicht nachvollziehen. Hätte sie so unmittelbar nach dem schrecklichen Ereignis tatsächlich Stellung beziehen wollen, wäre ihr das eigenständig oder über einen Anwalt jederzeit ohne Kontaktaufnahme durch die Medien möglich gewesen. Der Senat erinnert in diesem Zusammenhang an Punkt 8.2 des Ehrenkodex, wonach emotionale Stresssituationen nicht brutal ausgenützt werden dürfen.
DARSTELLUNG DES TÄTERS:
Der Senat ist sich bewusst, dass gerade nach einem solch schrecklichen Ereignis mit zahlreichen Toten das öffentliche Interesse an Informationen zum Täter entsprechend groß ist. Trotzdem sollten die Journalistinnen und Journalisten gerade bei diesen Informationen reflektiert vorgehen. In einigen Berichten war etwa von dem „dunklen Seelenleben“ des Täters zu lesen, es wurde auch ein Zitat eines AMS-Kollegen zu seinem vermeintlichen psychischen Zustand gebracht. Zudem wurde über seine Motive spekuliert, ohne diese stichhaltig belegen zu können.
Ähnlich wie bei Terroranschlägen ist es auch den Attentätern von School-Shootings oft ein wichtiges Anliegen, dass in den Medien spektakulär über sie berichtet wird und sie einen großen Bekanntheitsgrad erlangen. Deshalb sollten Medien darauf achten, sich bei der Berichterstattung über ein Schulattentat nicht unfreiwillig zu einem Gehilfen des Täters zu machen. Jegliche Darstellung eines Täters, die anderen oft jugendlichen Lesern und Leserinnen als Vorbild dienen könnte, ist zu vermeiden.
Die Nachahmungsgefahr darf nicht unterschätzt werden. So wurden insbesondere die Attentäter des School-Shootings an der US-amerikanischen Columbine Highschool (1999) in einschlägigen Communitys und Foren geradezu heroisiert. Zahlreiche School-Shooter beriefen sich auf deren Taten – so auch der Attentäter von Graz. Dabei spielt auch das „Scoring“ eine große Rolle: wer tötet mehr Mitschülerinnen und Mitschüler bzw. Lehrerinnen und Lehrer?
Medien dürfen solche Prozesse nicht erleichtern.
Detaillierte Schilderungen zur Person des Attentäters und die prominente Aufmachung seiner Fotos auf der Start- oder Titelseite eines Mediums liefern das Material für eine pervertierte Glorifizierung. Andere, oft jugendliche Leserinnen und Leser könnten sich mit der Lage, in der sich der Attentäter befunden hat, identifizieren. Verantwortungsbewusste Medien sollten daher keinesfalls Bilder von ihm mit seiner Waffe, Postings zu seinen Tatvorbereitungen oder ein von ihm unmittelbar vor der Tat aufgenommenes Foto aus der Schultoilette (dieses Bild war ein Zitat zu einem anderen Nachahmungstäter von Columbine) übernehmen. Neben der Selbstinszenierung des Täters sollten Medien auch nicht allzu viel über dessen Hintergrund veröffentlichen. Der starke Fokus auf den Täter kann dazu führen, dass andere potentielle Attentäter eigene Straftaten auf ähnliche Art und Weise planen und begehen. Die Gefahr der Nachahmung sollte den Medien jedenfalls bewusst sein – eine zurückhaltende Vorgehensweise ist daher dringend geboten.
Der Ehrenkodex für die österreichische Presse enthält in seinem Punkt 12 zur Suizidberichterstattung einen Hinweis auf die Gefahr der Nachahmung („Werther-Effekt“). Ebendiese Argumente müssen auch für die Berichterstattung über einen Attentäter gelten. Über seine Motive sollte – insbesondere unmittelbar nach dem Attentat, wo vieles noch unklar ist – spekuliert werden. Undifferenzierte, simplifizierende Erklärungen sind zu vermeiden.
Eine diesbezügliche Klarstellung im Ehrenkodex wäre zu begrüßen.
VIDEOS und FOTOS:
Diesbezüglich ist auf die konkreten Entscheidungen des Presserates zur Berichterstattung über das Schulattentat in Graz im Juni 2025 zu verweisen.
Generell ist anzumerken, dass Videos oder Fotos, die während eines Attentats oder danach gemacht/geschossen werden, eingehend daraufhin überprüft werden müssen, ob sie einen Mehrwert zur Berichterstattung darstellen oder lediglich Clickbaits versprechen.
Videos oder Fotos, die während eines Attentats gemacht/geschossen werden, zeigen im Regelfall Personen in einer Ausnahmesituation: Stress, Angst, Verzweiflung. Hier ist seitens der Medien besondere Sorgfalt geboten. Niemand möchte in einer solchen Situation erkennbar abgebildet werden. Kommt das Medium zum Ergebnis, Videos oder Fotos zeigen zu müssen, um die Berichterstattung sinnvoll zu ergänzen, sollten die Gesichter der betroffenen Personen verpixelt werden.
Videos oder Fotos, die nach einem Attentat gemacht/geschossen werden, zeigen oft trauernde Personen, die sich zusammenfinden und Anspruch auf Intimsphäre haben. Auch hier ist auf Verpixelung zu achten.
Allerdings weist der Senat auch darauf hin, dass bei einem öffentlichen Gedenken oder einer Trauerkundgebung im öffentlichen Raum alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer davon ausgehen müssen, in den Medien aufzuscheinen. Videos und Bilder der trauernden Menge sind erlaubt. Werden einzelne Personen oder kleiner Personengruppen herangezoomt, empfiehlt sich wiederum eine Verpixelung.
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