• 17.04.2026, 11:00:33
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Schulattentat in Graz – zahlreiche geringfügige Verstöße gegen den Ehrenkodex

Wien (OTS) - 

Der Senat 2 des Presserats hat wegen der Berichterstattung zum Schulattentat am BORG Dreierschützengasse in Graz im Juni 2025 zahlreiche geringfügige Verstöße gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse festgestellt und Hinweise ausgesprochen.

Evakuierungsvideo

Die beiden Online-Medien „krone.at“ und „oe24.at“ veröffentlichten mehrfach ein Video, das Schülerinnen und Schüler des BORG unmittelbar nach dem Schulattentat zeigt. Die Betroffenen laufen an Polizeikräften vorbei und verlassen das Schulgebäude; sie wurden von hinten aufgenommen.

Sowohl der Chefredakteur von „krone.at“ als auch der Chefredakteur von „oe24.at“ heben in ihren Stellungnahmen hervor, dass der Persönlichkeitsschutz der Schülerinnen und Schüler gewahrt worden sei, da sie bloß von hinten zu sehen und nicht erkennbar seien. Beide Chefredakteure verweisen zudem auf die besondere Dramatik der Bildaufnahmen, die für die Öffentlichkeit relevant seien.

Nach Meinung des Senats spielt es – wie von den Chefredakteuren vorgebracht – durchaus eine Rolle, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler bloß von hinten gezeigt werden – ihre Gesichter werden nicht gezeigt. Aufgrund ihrer Frisuren und Kleidung sind sie nach Auffassung des Senats zwar nicht für die breite Öffentlichkeit, jedoch zumindest für einen eingeschränkten Personenkreis (insbesondere ihre Lehrerinnen und Lehrer, Schulkolleginnen und -kollegen, Freundinnen und Freunde und ihre Familien) identifizierbar.

Ein wichtiger Faktor ist des Weiteren, dass es sich bei den Abgebildeten um Minderjährige handelt.
Bei Kindern und Jugendlichen ist der Persönlichkeitsschutz im Allgemeinen sehr stark ausgeprägt.
In diesem Zusammenhang ist vor allem Punkt 6.3 des Ehrenkodex relevant, wonach vor der Veröffentlichung von Bildern und Berichten über Jugendliche die Frage eines öffentlichen Interesses daran besonders kritisch zu prüfen ist. Zu erwähnen ist außerdem Punkt 6.2 des Ehrenkodex, wonach bei Kindern dem Schutz der Intimsphäre Vorrang vor dem Nachrichtenwert einzuräumen ist (vgl. ferner auch Punkt 6.4 des Ehrenkodex).

Die Schülerinnen und Schüler haben sich in einer äußerst vulnerablen Situation befunden; vor ihrer Evakuierung hat ein Attentäter an ihrer Schule mehrere Menschen getötet. Einige Schülerinnen und Schüler haben nicht nur die Schüsse gehört, sondern auch Tathandlungen mitansehen müssen oder sind selbst bedroht worden.

Den Moment der Evakuierung nach einem School-Shooting qualifiziert der Senat als psychisch äußerst belastend. Die Schülerinnen und Schüler befanden sich in einer extremen Stresssituation und hatten große Angst. Vor diesem Hintergrund ist seitens der Medien entsprechend Zurückhaltung angebracht. Demgegenüber hält der Senat allerdings auch fest, dass die Veröffentlichung des Videos keinen Eingriff in die Menschenwürde – also in den Kernbereich des Persönlichkeitsschutzes – darstellt (vgl. demgegenüber jenes Video vom Terroranschlag in Wien im November 2020, in dem zu sehen war, wie eine Frau ermordet wurde [Entscheidungen 2020/293 und 295]).

Schließlich erwähnt der Senat auch noch Punkt 5.4 des Ehrenkodex, wonach die Anonymitätsinteressen von Verbrechensopfern besonders zu achten sind. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler zählen jedenfalls nicht zum Kreis allgemein bekannter Personen, der eine Identifizierung im Sinne der Bestimmung rechtfertigen könnte. Auch diese Bestimmung des Ehrenkodex spricht für eine entsprechend zurückhaltende journalistische Herangehensweise.

Gleichzeitig erkennt der Senat allerdings auch ein ausgeprägtes Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über ein Schulattentat, das zehn Menschenleben gefordert hat (siehe Punkt 10 des Ehrenkodex). Die Bilder zeigen die von den Spezialkräften der Polizei koordinierte Evakuierung. Aus dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung ergibt sich freilich nicht, dass der Opferschutz ganz außer Acht gelassen werden darf. Eine Abwägung der Interessen muss hier zugunsten des Opferschutzes ausfallen, zumal das Video keinen nennenswerten Mehrwert zur Berichterstattung darstellt.

Im Falle von „oe24.at“ fällt ferner nach Meinung des Senats der Umstand negativ ins Gewicht, dass das Medium das Video (wenn auch bloß für kurze Zeit) mit der martialischen Musik von „AUF 1“ übernommen hat. Die musikalische Untermalung verleiht dem Video einen sensationellen und brutalen Beigeschmack, den der Senat entschieden ablehnt.

„oe24.at“ und „krone.at“ haben das Video mittlerweile gelöscht. Das begrüßt der Senat, auch im Hinblick darauf, dass es zur Retraumatisierung von Betroffenen beitragen könnte.

In einer Gesamtbewertung geht der Senat hier von geringfügigen Verstößen gegen die Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz, Intimsphäre) aus und spricht gegen die zwei Medien Hinweise aus. Dafür spricht in erster Linie, dass die Betroffenen nicht für die Allgemeinheit erkennbar waren und der Moment der Evakuierung für die Jugendlichen zwar mit Sicherheit belastend war, jedoch nicht ihre Menschenwürde betrifft. Darüber hinaus wurde das Video gelöscht und es gab in den Redaktionen eine reflektierte Aufarbeitung.

Ein Standbild aus dem Evakuierungsvideo, dass die „Kronen Zeitung“ auf ihrer Titelseite veröffentlicht hat, bewertet der Senat ebenfalls als geringfügigen Verstoß gegen den Ehrenkodex.

Video, in dem Schüsse zu hören sind

„oe24.at“ hat zudem ein Video aus einem Klassenraum des BORG veröffentlicht, in dem die Schüsse des Attentäters zu hören sind.

Zu diesem Video hält der Chefredakteur von „oe24.at“ fest, dass er die Emotionalität verstehe, die dabei mitschwinge. Er weist aber auch darauf hin, dass bloß die Schüsse zu hören sind – weder der Attentäter noch die unmittelbaren Opfer sind darauf zu sehen. Seiner Meinung nach könne man durchaus darüber diskutieren, ob man das Video zeigen solle, den Persönlichkeitsschutz sehe er jedoch nicht verletzt. Er betont zudem, dass das Video relativ rasch wieder offline genommen worden sei.

Der Senat stellt fest, dass in dem Video einige Schülerinnen und Schüler in einem Klassenraum gezeigt werden, den der Attentäter offenbar nicht aufgesucht hat. Einzelne Abgebildete sind zwar nicht sehr gut, aber dennoch zu erkennen.

Zur Schutzwürdigkeit der betroffenen Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Minderjährigkeit verweist der Senat auf seine Ausführungen zum Evakuierungsvideo.

Dem Chefredakteur ist zwar darin beizupflichten, dass die abgebildeten Schülerinnen und Schüler nicht unmittelbare Opfer des Attentats sind. Dennoch haben auch sie sich in einem Schockzustand befunden und sind als nicht allgemein bekannte Personen entsprechend schutzwürdig im Sinne des Punktes 5.4 des Ehrenkodex. Der emotionale Stress, dem die Schülerinnen und Schüler ausgesetzt waren, ist womöglich höher einzuschätzen als jener während der Evakuierung, zumal hier der Schulanschlag noch im Gange war.

Die Schüsse eines Attentäters in einem Video zu hören, ist für die Userinnen und User eindringlich, aber auch stark verstörend und – wie dies auch der Chefredakteur bemerkt hat – emotionalisierend. Der Senat erkennt darin keinen ausgeprägten Mehrwert in Hinblick auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit (siehe Punkt 10 des Ehrenkodex).

Das Video könnte sich ebenfalls zu Lasten der Betroffenen auswirken und zu ihrer Retraumatisierung beitragen. Die Löschung bewertet der Senat daher als positiv.

Insgesamt betrachtet hält der Senat es wegen der Veröffentlichung dieses Videos für angebracht, ebenso einen geringfügigen Verstoß gegen die Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz, Intimsphäre) festzustellen und einen Hinweis auszusprechen.

Weitere geringfügige Verstöße

Auf „krone.at“ wurde ein Video veröffentlicht, welches eine Szene mit drei Schülerinnen und einem Schüler des BORG Dreierschützengasse vor der Helmut-List-Halle enthält.

Die Gesichter einer Schülerin und des Schülers sind hier deutlich zu erkennen. Die Betroffenen hatten sich in die Helmut-List-Halle, einem geschützten Raum, zur Aufarbeitung der schrecklichen Ereignisse zurückgezogen.

Da keine Verpixelung vorliegt, erkennt der Senat in der Bildveröffentlichung grundsätzlich einen Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz.

Darüber hinaus verweist der Senat auch auf die Stellungnahme des Leiters der Online-Mediums: Darin hielt er fest, dass es ein Fehler gewesen sei, die Gesichter von Schülerinnen und Schülern nicht zu verpixeln.

In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an dem Schwerverbrechen, der neutralen Situation, in der die Schülerin und der Schüler gezeigt wurden, der Einsicht des Leiters der Online-Redaktion und des Umstands, dass die kurze Videosequenz in der Zwischenzeit gelöscht wurde, hält es der Senat auch hier für ausreichend, bloß einen geringfügigen Verstoß gegen den Ehrenkodex festzustellen.

Auf „krone.at“ wurde ein weiteres Video veröffentlicht, in dem u.a. zu sehen ist, wie möglicherweise eine Schülerin eine Frau vor dem BORG Dreierschützengasse umarmt und die Frau tröstet, indem sie dieser über den Kopf streichelt. Die Gesichter der beiden gefilmten Personen sind zu erkennen.

Der Senat bewertet den hier gefilmten Moment der Trauer und des Trostes als privat. Die Gesichter der Beteiligten sind gut zu erkennen. Für den Senat ist es naheliegend, dass es sich bei der getrösteten Frau um eine Angehörige einer/eines vom Anschlag betroffenen Schülerin oder eines Schülers handelt. Daher geht der Senat grundsätzlich von Eingriffen in die Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz und Intimsphäre) aus.

Auch in diesem Fall spielt das große öffentliche Interesse an dem Schwerverbrechen eine Rolle. Darüber hinaus wurde die Videosequenz mittlerweile offline genommen. Wie bereits zuvor erwähnt, zeigte sich zudem der Leiter der Online-Redaktion einsichtig. Vor diesem Hintergrund geht der Senat bloß von einem weiteren geringfügigen Verstoß gegen den Ehrenkodex aus.

Auf einer Titelseite sowie ein weiteres Mal im Blattinneren wurde in der Tageszeitung „OE24“ ein Foto in verhältnismäßig kleiner Größe veröffentlicht, das mehrere Schülerinnen und Schüler des BORG zeigt, die sich umarmen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind zur Seite gedreht. Dennoch sind ihre Gesichter teilweise zu erkennen. Auch hier geht der Senat von einem geringfügigen Verstoß aus – in späteren Ausgaben der Zeitung wurden die Gesichter der Betroffenen unkenntlich gemacht.

Keine Ethikverstöße

Hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern, die Schülerinnen und Schüler des BORG Dreierschützengasse zeigen, etwa wie sie sich umarmen, betont der Senat, dass derartige Bilder dann von den Medien verwendet werden dürfen, wenn die Jugendlichen darauf für die Allgemeinheit nicht erkennbar sind.

Der Senat verweist an dieser Stelle noch einmal auf das ausgeprägte Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über ein Schulattentat. Auch wenn der Senat die Intimität des Moments der Trauer der Schülerinnen und Schüler des BORG anerkennt, hält er die Veröffentlichung von Bildern, in denen derartige Momente zu sehen sind, dann für gerechtfertigt, wenn die Gesichter der Abgebildeten stark verpixelt sind. Sich umarmende Schülerinnen und Schüler werden zwar in einem intimen Moment abgebildet, aufgrund der deutlichen Verpixelung geht der Senat jedoch nicht von einem Ethikverstoß aus.

Hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern von Einzelpersonen, die vor dem BORG Dreierschützengasse Kerzen anzünden oder Blumen niederlegen, hält der Senat Folgendes fest: Einige der Abgebildeten wirken erwachsen. Darüber hinaus machen die Abgebildeten einen gefassten Eindruck. Ferner handelt es sich beim Vorplatz der Schule um einen Ort, der für die Allgemeinheit zugänglich ist. In Anbetracht dieser Umstände geht der Senat nicht von einem Verstoß gegen den Ehrenkodex aus.

Hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern trauernder Menschen während der offiziellen Trauerveranstaltung auf dem Grazer Hauptplatz merkt der Senat an, dass er das verwendete Bildmaterial als unbedenklich erachtet, selbst dann, wenn darauf jugendliche Personen unverpixelt zu sehen sind. Wer an dieser offiziellen Trauerveranstaltung im Zentrum der Stadt Graz teilnimmt, muss damit rechnen, dass davon auch Bilder in den Medien gebracht werden. Für die Besucherinnen und Besucher war die Berichterstattung der Medien über die Veranstaltung auch erkennbar (so hat etwa der ORF live übertragen). Im Übrigen spiegeln diese Momente der Trauer gewissermaßen auch die Stimmung und Betroffenheit des ganzen Landes wider.

In der Tageszeitung „Der Standard“ wurde ein Foto veröffentlicht, das mehrere Schülerinnen und Schüler des BORG unverpixelt auf dem Weg zur Gedenkstätte vor der Schule zeigt. Auch wenn der Ehrenkodex für die vorliegende identifizierende Bildberichterstattung klare Vorgaben macht, hält es der Senat aus den folgenden Gründen für vertretbar, hier von einem Ethikverstoß abzusehen. Das Medium hat sich nach der Kritik an der Veröffentlichung vorbildlich verhalten: Das Foto wurde umgehend entfernt; der Mutter einer abgebildeten Schülerin wurde außerdem geholfen, die weitere Verbreitung über Fotoagenturen zu verhindern. Schließlich wurde der Vorfall redaktionsintern umfassend aufgearbeitet und die stellvertretende Chefredakteurin hat die Veröffentlichung in der Verhandlung als Fehler bezeichnet. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass das Medium generell zurückhaltend agiert hat, was die Berichterstattung über das Schulattentat in Graz anbelangt. Bis zu einem gewissen Grad fließt in die Bewertung des Senats auch mit ein, dass auf dem Foto nicht eine einzelne Schülerin oder ein einzelner Schüler sondern eine Schülergruppe gezeigt wird, die einen verhältnismäßig gefassten Eindruck macht. Zudem wurde das Foto auf dem Weg zu einer Gedenkveranstaltung im öffentlichen Raum aufgenommen.

Der Senat begrüßt es, dass die Tageszeitung „Heute“ und „heute.at“ die Bilder von trauernden Personen durchwegs verpixelt haben. Die Verfahren gegen diese beiden Medien wurden daher eingestellt.

Zu den Bildern des Wohnhauses des Attentäters

Die Tageszeitung „Heute“, „heute.at“, die Tageszeitung „OE24“, „oe24.at“ und „krone.at“ haben mehrere Bilder des Wohnhauses des mutmaßlichen Attentäters veröffentlicht. In diesem Haus wohnen auch die Mutter und der ältere Bruder des mutmaßlichen Täters. In manchen Artikeln wird auch die Gemeinde angeführt, in der sich das Wohnhaus befindet.

In Bezug auf diese Bilder hält der Senat fest, dass grundsätzlich auch auf den Persönlichkeitsschutz naher Angehöriger – in diesem Fall der Mutter und des Bruders des Attentäters – Rücksicht zu nehmen ist. Der konkrete Wohnort betrifft den Bereich der Privatsphäre. Im vorliegenden Fall war der gemeinsame Wohnort des Täters und seiner beiden Angehörigen jedoch auch ein Tatort. Spezialeinsatzkräfte haben das Wohnhaus gestürmt und fanden darin u.a. eine (nicht funktionsfähige) Rohrbombe. Auch dass dem Täter Kapitalverbrechen zur Last gelegt werden, spielt eine Rolle. Aufgrund dessen hält es der Senat für medienethisch gerechtfertigt, Außenaufnahmen des Wohnhauses, insbesondere während des Polizeieinsatzes, zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGE VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN MEHRERER LESERINNEN UND LESER

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

In den vorliegenden Fällen führte der Senat 2 des Presserats aufgrund von Mitteilungen mehrerer Leserinnen und Leser Verfahren durch (selbständige Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesen Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberinnen der Tageszeitung „Heute“, von „heute.at“, der Tageszeitung „OE24“, von „oe24.at“, der „Kronen Zeitung“, von „krone.at“ und der Tageszeitung „Der Standard“ haben von der Möglichkeit, an den Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberinnen der Tageszeitung „Heute“, von „heute.at“, der Tageszeitung „OE24“, von „oe24.at“ und der Tageszeitung „Der Standard“ haben die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt, die Medieninhaberinnen der „Kronen Zeitung“ und von „krone.at“ hingegen nicht.

Rückfragen & Kontakt

Presserat
Alexander Warzilek
Telefon: 01/2369984-11
E-Mail: [email protected]

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