• 09.04.2026, 09:01:33
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  • OTS0021

Erfolg der AK für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände: Günstigere Regeln bei Elternteilzeit eingeklagt

Linz (OTS) - 

Eine bei einem Linzer Landeskrankenhaus beschäftigte Ergotherapeutin war nach der Geburt ihres Kindes zunächst zwei Jahre in Karenz und arbeitete anschließend vier Monate lang in Elternteilzeit mit 20 Wochenstunden. Danach wollte die Arbeitnehmerin ihre Arbeitszeit auf 40 Wochenstunden erhöhen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und führte als Begründung an, er habe keine entsprechenden Kapazitäten und sehe auch keine Änderungsmöglichkeit der getroffenen Elternteilzeitvereinbarung. Daraufhin wandte sich die Arbeitnehmerin an den Zentralbetriebsrat und an die AK Oberösterreich.

Nach Prüfung durch den Zentralbetriebsrat und die AK Oberösterreich wurde Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingereicht. Das Mutterschutzgesetz sieht in Fällen wie dem der Arbeitnehmerin eine Änderungsmöglichkeit bzw. die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Elternteilzeit vor. Die Klage wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, es seien die Bestimmungen des Oö. Landesvertragsbedienstetengesetzes (Oö. LVBG) anzuwenden und nicht jene des Mutterschutzgesetzes. Das OÖ LVBG enthält jedoch keine entsprechenden Regelungen. Zusätzlich stellte das Arbeits- und Sozialgericht fest, dass die Bestimmungen zur Elternteilzeit dem Rechtsgebiet des Dienstrechts und nicht des Arbeitnehmerschutzes zuzuordnen sind. Gemäß der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung sei somit das Land Oberösterreich und nicht der Bund für die Erlassung von Regelungen zuständig.

Bestimmung war verfassungswidrig
Die AK reichte daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein. Mit Erfolg: Der VfGH stellte fest, dass Regelungen zur Elternteilzeit sowie zum damit verbundenen Kündigungs- und Entlassungsschutz sehr wohl dem Arbeitnehmerschutz zuzuordnen sind. Für den Arbeitnehmerschutz ist der Bund zuständig. Die Bestimmungen des Oö. LVBG sind überschießend und verfassungswidrig, weil der Landesgesetzgeber hier in eine dem Bund zugeschriebene Kompetenz eingreift. Deshalb ist die Bestimmung im Oö. LVBG, über die Regelungen zu Elternteilzeit für in Betrieben wie einem Krankenhaus tätigen Bedienstete:n der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, als verfassungswidrig aufzuheben.

Das Urteil hat Auswirkungen auf Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben (wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, etc.) tätig sind. Für sie sind im Zusammenhang mit der Elternteilzeit die günstigeren Bestimmungen des Mutterschutzgesetz anzuwenden. Deshalb ist auch keine Neuregelung im Oö. LVBG notwendig, so der Verfassungsgerichtshof.

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass fortschrittlichere Regelungen im Arbeitsrecht auch vom Landesgesetzgeber übernommen werden müssen. Es ist unverständlich, dass Gerichte bemüht werden müssen, damit Eltern wieder Vollzeit arbeiten dürfen. Es ist weiters ein Indiz dafür, dass bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Oberösterreich noch Luft nach oben ist“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.

Rückfragen & Kontakt

Arbeiterkammer Oberösterreich
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E-Mail: [email protected]
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