- 01.04.2026, 11:06:33
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- OTS0074
E-Control: Start der Spritpreisbremse am 1. April
Verordnung sieht Margenbegrenzung bei Treibstoffen vor
Mit 1. April tritt erstmals die von der Bundesregierung beschlossene sogenannte Spritpreisbremse in Kraft. Eine entsprechende Verordnung wurde veröffentlicht. Kern dieser Verordnung ist eine Margenbegrenzung bei Treibstoffpreisen, deren Überprüfung bei der E-Control liegt. „Das ist eine für uns komplett neue Aufgabe, deren Umsetzung durchaus herausfordernd ist. Aber natürlich nehmen wir diese im Sinne der Konsument:innen an.“, so die Vorstände der E-Control, Alfons Haber und Michael Strebl. Betonen in dem Zusammenhang aber auch: „Wir begrüßen, dass von der Regierung hier Maßnahmen gesetzt werden. Allerdings muss klar sein, dass Konsument:innen nicht automatisch bei jeder Tankstelle die Senkung sehen, weil es durchaus möglich ist, dass Tankstellen aufgrund ihrer Preisgestaltung nur eine geringe oder gar keine Senkung vornehmen müssen.“, dämpfen Haber und Strebl etwaige Erwartungshaltungen.
Welche gesetzliche Grundlage gibt es für die Spritpreisbremse?
Basis für die Spritpreisbremse ist eine Gesetzesänderung beim Preisgesetz, konkret §5aa. Darin wird festgelegt, wann eine Preisbegrenzung erfolgen kann. Das sind die Eckpunkte:
- Eine Preisbegrenzung kann erfolgen, wenn österreichische Tankstellenpreise (netto) - wie sie im Oil Bulletin der Europäischen Kommission veröffentlicht sind - mindestens um 30% höher als zwei Monate zuvor sind.
- Aktuell (Bulletin vom 26.3.) liegt der Preis bei Ꞓ 0.92 für Super (Ꞓ 1.84 brutto) und bei Ꞓ 1.215 bei Diesel (Ꞓ 2.11 brutto).
- Der Vergleichswert lag im Jänner bei Ꞓ 0.693 für Super und Ꞓ 0.783 für Diesel.
„Damit liegt der Superpreis um 38.8% und der Dieselpreis um 54% vor Steuern höher als noch vor acht Wochen. Die Anwendbarkeit der Regelung ist daher für Diesel und Super gegeben.“, bestätigen Haber und Strebl.
Der §5aa tritt mit 30.12.2026 außer Kraft.
Verordnung sieht Margenbegrenzung vor.....
Am 1. April 2026 hat die Bundesregierung eine Verordnung gemäß §5aa Preisgesetz erlassen, in der die konkreten Regeln der Margenbegrenzung festgelegt sind. Die zentralen Punkte der Verordnung sind hier zusammengefasst:
Auf welche Produkte bezieht sich die Verordnung?
Geregelt werden Diesel (B7) und Euro-Super (E10)
Wer ist in der VO verpflichtet?
Verpflichtet sind:
a. Verkäufer an Tankstellen (also Produzenten und Inhaber von Steuerlagern und Eigentümer des in Steuerlagern eingelagerten Treibstoffs)
b. Tankstellenbetreiber
c. Registrierte Empfänger (das sind Tankstellenbetreiber, die den Treibstoff aus einem Steuerlager in einem anderen EU-Mitgliedstaat importieren, sodass die MÖSt erst in Österreich fällig wird)
d. Autobahntankstellen sind ausgenommen.
Aber b. und c. gelten nur, wenn:
- sie Teil eines vertikal integrierten Konzerns sind, oder
- der Bezug des Treibstoffes von einem vertikal integrierten Konzern erfolgt und mindestens 30 Tankstellen betrieben werden.
.....aber was bedeutet das eigentlich?
Ausgangspunkt ist das Verhältnis von Nettoabgabepreis (Tankstelle, Verkauf an Tankstelle) zu den Großhandelsnotierungen in einem bestimmten Beobachtungszeitraum. Dies ist der Ausgangswert der Margenbegrenzung. Die Differenz zwischen der Notierung am Vortag und dem Abgabepreis muss am 2. April um 5 cent/l netto gesenkt werden. Dies ist die Margenbegrenzung. Wenn in weiterer Folge die Notierungen zB um 2 cent/l steigen, darf der Preis auch um 2 cent/l angehoben werden. Wenn sie um 2 cent/l sinken, muss er um 2 cent/ gesenkt werden.
„So wird eine sich täglich ändernde Preisobergrenze eingeführt. Die Tankstellen und Treibstoffverkäufer an Tankstellen müssen ihre Preise unterhalb der Obergrenze halten. Dies ist die Stabilisierung der gesenkten Marge.“, erläutert Strebl die nicht ganz einfache Systematik. Und er betont in dem Zusammenhang auch, dass die Preise an den Tankstellen nach wie vor unterschiedlich bleiben werden. „Jede Tankstelle kann ihre Preise weiterhin frei, aber nur unterhalb der individuellen Preisobergrenze festlegen. Der Wettbewerb zwischen den Tankstellen soll nämlich weiterhin wirken.“ Weiters ist zu beachten, dass aufgrund der Tatsache, dass aktuell Preiserhöhungen nur montags, mittwochs und freitags zulässig sind, leichte Abweichungen als zulässig erachtet werden. Wichtig ist also, dass die Vorgaben insgesamt eingehalten und Vorteile im Bezug weitergegeben werden.
Und die Preise bei den Tankstellen werden deshalb auch nicht 1:1 den Großhandelspreisen folgen. „Das hat auch einen zusätzlichen Grund. Schließlich folgen die Unternehmen im täglichen Wettbewerb ja den Bewegungen der Konkurrenten und können so durchaus unterhalb des Höchstpreises liegen. Dann ist eine niedrigere Großhandelsnotierung am nächsten Tag nicht mit der Verpflichtung einer Preissenkung in gleichem Ausmaß verbunden, zumindest gibt es keine Pflicht dazu. Wichtig ist aber, dass die individuelle Preisobergrenze nicht überschritten wird.“, erläutert Haber. Über den Wettbewerb wirkt die Margenbegrenzung indirekt auf alle Tankstellen, auch auf die kleinen, die der Regelung nicht direkt unterworfen sind.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Die Kontrolle erfolgt in zwei Schritten:
a. Kontrolle bei Produzenten und Steuerlagern:
Bestimmte Unternehmen melden der E-Control die Ausgangswerte der Kalkulation und dann nach derselben Methodik täglich die geplanten Durchschnittsverkaufspreise, sowie die Kalkulationsgrundlagen.
b. Kontrolle bei den Tankstellen:
Tankstellen sind nach dem Preistransparenzgesetz verpflichtet, der E-Control ihre aktuellen Treibstoffpreise für die Nutzung im Spritpreisrechner bekannt zu geben. Diese Informationen werden verwendet, um regelmäßig die Preisbewegung der Tankstellen zu kontrollieren. Dabei werden einerseits die Erhöhungspreise (um 12.00 Uhr) ausgewertet, andererseits die Durchschnittspreise der Tankstellen.
Wiederholte Auffälligkeiten können zu einer vertieften Prüfung gegenüber dem Tankstellenbetreiber führen. Bei Kettentankstellen ist die Aufgriffsschwelle etwas niedriger, das heißt, sie müssen sich exakter an die Vorgaben halten und dürfen nicht darauf vertrauen, dass erst nach mehrmaliger Auffälligkeit angeklopft wird.
Bei Nichteinhaltung drohen Strafen
Alle Betroffenen sind selbstverständlich verpflichtet, die Verordnung ab Inkrafttreten umzusetzen. „Das Verlangen von überhöhten Preisen stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet. Das Strafmaß beträgt höchstens 7.265 Euro für die erste Übertretung und 14.535 Euro im Wiederholungsfall.“, so Strebl.
Wenn eine Tankstelle bereits bisher die Preise sehr knapp kalkuliert hat, kann der Betreiber der Tankstelle Belege dafür bringen, dass er durch die Margenreduktion keinen angemessenen Gewinn machen würde. Die Höhe eines „angemessenen Gewinns“ wird üblicherweise in einem Gerichtsverfahren festgelegt. Grundsätzlich handelt es sich dabei aber um einen branchenüblichen langjährigen Durchschnitt.
„Die jetzt in Kraft getretene Maßnahme soll helfen, Konsument:innen preislich etwas zu entlasten. Einen Soforteffekt kann aber jede:r Autofahrer:in direkt erzielen, indem die Fahrweise angepasst wird, um den Verbrauch zu senken. Zusätzlich sollte der Reifendruck regelmäßig überprüft oder nicht benötigte Dinge wie ein Dachträger vom letzten Schiurlaub vom Auto entfernt werden.“, so Alfons Haber abschließend.
Rückfragen & Kontakt
E-Control
Mag. Bettina Ometzberger
Tel.: +43-1-24 7 24-202
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