- 04.11.2024, 08:44:02
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- OTS0012
Bildung am Abend verboten? Missstände in niederösterreichischer Sozialhilfe
Verwaltungsgerichtshof entscheidet, dass der Besuch einer Abendschule das Sozialamt nicht berechtigt, die Leistungen zu streichen
In Niederösterreich wurde die Sozialhilfe einer Frau mit der Begründung eingestellt, dass diese eine Abendschule besuche. Das SozialrechtsNetz der Armutskonferenz übernahm den Fall, um gegen die Schikane, sich am Abend nicht weiterbilden zu dürfen, vorzugehen. Schließlich entschied der Verwaltungsgerichtshof: Die Behörde hatte falsch gehandelt und auch das erstinstanzliche Urteil des Landesverwaltungsgerichts war unrichtig. Die Sozialhilfe hätte nicht eingestellt werden dürfen. „Wer von Problemen in der Sozialhilfe spricht, darf zu den Missständen zu Lasten Hilfesuchender in Niederösterreich, Oberösterreich und anderen Bundesländern nicht schweigen“, kritisiert das Netzwerk Armutskonferenz die einseitige öffentliche Debatte zum unteren sozialen Netz in Österreich.
NÖ-Sozialhilfe: Bildung verboten
Die betroffene Frau war beim AMS arbeitssuchend gemeldet, sie war darüber hinaus aktiv auf Arbeitssuche und schrieb Bewerbungen - und beschloss die Abendschule zu besuchen. Eine eigentlich begrüßenswerte und sinnvolle Sache. Nicht so, wenn man in Niederösterreich in soziale Not kommt. Die Frau erhob gegen den Bescheid Beschwerde: Sie stand ja dem AMS ohne Unterbrechung zur Vermittlung zur Verfügung, bezog Notstandshilfe und war darüber hinaus aus Eigeninitiative aktiv auf Suche nach einer Beschäftigung. Da der Unterricht an der Abendschule montags bis donnerstags von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr stattfand, stand dieser der Aufnahme einer Beschäftigung auch zeitlich nicht im Weg.
Verwaltungsgerichtshof: NÖ hat Einzelfallprüfung verabsäumt
Das SozialrechtsNetz der Armutskonferenz übernahm den Fall und unterstützte die betroffene Frau in der Klagsführung, um den Fall vor den VwGH zu bringen. Denn ihr waren die Sozialleistungen zu Unrecht verwehrt worden und auch die Abweisung ihrer Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht war nicht nachvollziehbar.
Entsprechend bestätigte der VwGH mit Erkenntnis Ra 2021/10/0189-10, dass die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft nicht nach den Bestimmungen des AlVG zu prüfen ist, sondern nach den Kriterien des § 9 Abs 5 und 6 NÖ SAG. Diese Bestimmungen enthalten keinen Verweis auf die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Die Behörde und das LVwG NÖ hätten daher die Umstände des Einzelfalls prüfen und ihre aktive Arbeitssuche berücksichtigen müssen. Somit hob der VwGH die Entscheidung des Landesgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Das LVwG NÖ hob den Bescheid, mit dem ihre Leistung eingestellt wurde, letztendlich 2024 auf.
Mehr dazu: https://www.armutskonferenz.at/news/news-2024/bildung-am-abend-verboten-sozialrechtsnetz-erkaempft-anspruch-auf-sozialhilfe.html
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