- 07.04.2021, 06:00:01
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Zadić: „Neues Gewährleistungsrecht bringt zahlreiche Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher“
Neues Gewährleistungsrecht verbraucherfreundlich und zukunftsfit: Beweislastumkehr bei Mängeln nun doppelt so lange, Gewährleistungsansprüche beim „Bezahlen mit Daten“
Utl.: Neues Gewährleistungsrecht verbraucherfreundlich und
zukunftsfit: Beweislastumkehr bei Mängeln nun doppelt so
lange, Gewährleistungsansprüche beim „Bezahlen mit Daten“ =
Wien (OTS) - „Ich freue mich, dass wir heute zahlreiche
Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher auf den Weg
bringen“, so Justizministerin Alma Zadić anlässlich des Beginns der
parlamentarischen Begutachtung des
Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes – kurz GRUG. „Jeder
weiß, dass es in der Praxis schwierig sein kann,
Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Waren tatsächlich
durchzusetzen – etwa wegen Beweisschwierigkeiten. Durch die Reform
können Verbraucherinnen und Verbraucher jetzt noch einfacher und
unbürokratischer zu ihrem Recht kommen. Darüber hinaus machen wir das
Gewährleistungsrecht zukunftsfit, etwa mit verpflichtenden,
kostenlosen Software-Updates für ‚Smart Goods‘ und neuen Regelungen
beim ‚Bezahlen mit Daten‘“, so Justizministerin Alma Zadić.
Vermutungsfrist für Mängel künftig ein Jahr statt sechs Monate
„Eine wesentliche Verbesserung für Verbraucher*innen ist, dass die
Dauer der Beweislastumkehr bezüglich des Vorliegens eines Mangels
verdoppelt wird. Bisher konnten sich Verbraucher*innen sechs Monate
ab Übergabe – in der Praxis oftmals der Kauf – darauf berufen, dass
ein später aufgetretener Mangel bereits ursprünglich vorhanden war.
Diese Frist wird nun auf ein Jahr ausgeweitet. Innerhalb dieses
Jahres muss das Unternehmen beweisen, dass der Mangel nicht schon bei
Übergabe vorlag. In der Praxis bedeutet das eine wesentliche
Erleichterung für Verbraucher*innen, die so etwa die Reparatur eines
Gerätes länger und einfacher verlangen können. Damit fördert die neue
Regelung die Lebensdauer von Geräten und leistet einen wichtigen
Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit“, betont Justizministerin Alma Zadić.
Verbesserungen bei Vertragsauflösung und Verjährung
Darüber hinaus wird es einfacher den Anspruch auf Vertragsauflösung –
die bisherige Wandlung – geltend zu machen. Das kann nun durch bloße
Erklärung geschehen, eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht mehr
notwendig.
Ebenso gibt es Verbesserungen bei der Verjährungsfrist von
Gewährleistungsansprüchen. Die neuen Bestimmungen sehen eine
Verjährungsfrist von drei Monaten ab Ende der Gewährleistungsfrist
vor: Verbraucher*innen haben also nach Ende der Gewährleistungsfrist
noch drei Monate Zeit, um ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu
machen, wenn keine Einigung mit dem Unternehmen erzielt werden kann.
„Verbraucherinnen und Verbraucher können damit bei Vorliegen der
gewährleistungsrechtlichen Voraussetzungen einen Vertrag deutlich
unbürokratischer lösen als bisher. Darüber hinaus haben sie in
Zukunft länger Zeit Gewährleistungsansprüche geltend zu machen“, hält
Justizministerin Alma Zadić fest.
Gewährleistungsrecht wird zukunftsfit
„Das neue Gewährleistungsrecht spiegelt auch die sich durch die
Digitalisierung verändernden Lebensrealitäten wider. So sollen etwa
Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet werden, kostenlose
Software-Updates – beispielsweise für Mobiltelefone oder Smart Goods
– zur Verfügung zu stellen, solange dies vernünftigerweise erwartet
werden kann.
Des Weiteren soll bei fortlaufender Bereitstellung digitaler
Leistungen sichergestellt werden, dass Verbraucher*innen während der
gesamten Vertragslaufzeit, und nicht nur für zwei Jahre,
Gewährleistungsansprüche geltend machen können. Treten etwa bei der
Nutzung eines Cloud-Dienstes aufgrund eines Mangels nach drei Jahren
Speicherfehler auf, so ist der Cloud-Anbieter zur Gewährleistung
verpflichtet.
„Eine weitere wesentliche Neuerung ist, dass Verbraucher*innen, die
im Internet mit ihren Daten „bezahlen“, künftig auch hier Ansprüche
haben werden“, erläutert Justizministerin Alma Zadić die neuen
verbraucherfreundlichen Regelungen.
Während bislang das Gewährleistungsrecht nur für entgeltliche
Verträge galt, sollen die Gewährleistungsbestimmungen künftig auch
dann zur Anwendung kommen, wenn Verbraucher*innen für digitale
Leistungen kein Entgelt, sondern mit ihren personenbezogenen Daten
„bezahlen“. Sehen sich Verbraucher*innen also etwa Videos auf einer
Online-Plattform an und werden bei der Nutzung ihre personenbezogenen
Daten (nicht ausschließlich für die Bereitstellung der Videos)
gesammelt, so ist das Unternehmen, das die Videos bereitstellt, für
allfällige Mängel gewährleistungspflichtig.
Ziel, dass Bestimmungen ab Juli 2021 gelten
Die Begutachtungsfrist des Gesetzespakets endet am 7. Mai 2021. Die
Basis für das GRUG bilden zwei EU-Richtlinien, konkret jene über
bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler
Inhalte und digitaler Dienstleistungen („Digitale-Inhalte-RL“) sowie
jene über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs
(„Warenkauf-RL“). Diese beiden Richtlinien werden durch das GRUG in
nationales Recht umgesetzt. „Die parlamentarische Zustimmung
vorausgesetzt, sollen die Bestimmungen des GRUG im Juli 2021 in Kraft
treten“, so Justizministerin Alma Zadić abschließend.
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