• 12.02.2021, 11:09:47
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  • OTS0076

Berichtspflichten im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren gegen Gernot Blümel

Information zur Hausdurchsuchung angesichts Dringlichkeit ausreichend

Utl.: Information zur Hausdurchsuchung angesichts Dringlichkeit
ausreichend =

Wien (OTS) - Aufgrund des medialen Interesses an dem Verfahren rund
um Gernot Blümel und die Einhaltung der internen Berichtspflichten
hält die Sektionschefin Barbara Göth-Flemmich fest: "Die Wirtschafts-
und Korruptionsstaatsanwaltschaft muss in Fällen von öffentlichem
Interesse zumindest drei Tage vor Durchführung einer geplanten
Maßnahme an die Oberstaatsanwaltschaft Wien berichten. Im
vorliegenden Fall musste die Durchführung der Maßnahme aufgrund des
medialen Bekanntwerdens des Beschuldigtenstatus aus
kriminaltaktischen Gründen jedoch vorgezogen werden. Es war daher
nicht mehr möglich, die 3-Tages-Berichtspflicht einzuhalten. Die
Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft informierte die
Oberbehörden daher am Mittwoch über das notwendige Vorziehen der
Hausdurchsuchung. Die Oberbehörden wurden somit im Vorfeld über die
geplante Hausdurchsuchung informiert. Diese Information war
angesichts der Dringlichkeit ausreichend."

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NJU

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