- 10.12.2020, 16:36:58
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FPÖ – Fuchs: Novellierung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes ist Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit
FPÖ-Budgetsprecher NAbg. Hubert Fuchs sprach heute im Nationalrat über das Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert wird. Diese Novellierung werde von Finanzminister Blümel in den Erläuterungen als „sprachliche Anpassung, welche der Klarstellung dient“, bezeichnet. „In Wirklichkeit ist es aber keine Klarstellung, sondern ein Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit“, kritisierte Fuchs. Denn die geplante Neuregelung würde bedeuten, dass im Zuge einer Betriebsprüfung ohne jeglichen Anlass Einschau in das Kontenregister durchgeführt werden könne, selbst dann, wenn es sich bloß um eine routinemäßige, periodische Betriebsprüfung handle und keinerlei – begründeter und substantiierter – Verdacht der Unrichtigkeit der Abgabenerklärung bestehe
Fuchs zitierte in diesem Zusammenhang aus der Stellungnahme der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 20. 7. 2020: „Die Prüfung hinterrücks mit einer Kontenregistereinsicht beginnen zu lassen, über die erst im Nachhinein eine Information gemäß § 4 Abs 6 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz ergeht, lässt jegliche – auch verfassungsrechtlich geschützte – persönliche Privat- und Berufssphäre außer Acht.“ Treffender könne man es laut Fuchs nicht formulieren.
„Auch im Zuge einer Betriebsprüfung sollte dem Abgabenpflichtigen zuvor die Gelegenheit gegeben werden, allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung durch eine entsprechende Klärung zu zerstreuen, bevor eine Einschau in das Kontenregister erfolgt“, führte Fuchs weiter aus und wies darauf hin, dass die geplante Änderung mit der im Verfassungsrang stehenden Regelung des § 38 BWG über das Bankgeheimnis nicht vereinbar sei bzw. einer Verfassungsmehrheit bedürfte. „Denn nach § 38 Abs 2 BWG, der eine Verfassungsbestimmung darstellt, wird das Bankgeheimnis nur hinsichtlich einer Auskunft nach § 4 Kontenregistergesetz, das ist jene Regelung, die zum Zeitpunkt der Regelung des § 38 BWG bestanden hat, eingeschränkt. Die nunmehr weitergehende Einschränkung des Bankgeheimnisses bedürfte daher einer Verfassungsbestimmung.“ Diese Rechtsansicht werde auch vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertreten. Aus denselben Gründen sei auch die geplante Änderung des § 8 Abs 3 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz abzulehnen.
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