• 21.09.2020, 20:55:37
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  • OTS0184

Corona-Ampel: Gesundheitsausschuss hielt Hearing zu umstrittenem Gesetzespaket ab

Experten sehen deutliche Verbesserungen gegenüber Erstentwurf, teils aber auch kritische Punkte

Utl.: Experten sehen deutliche Verbesserungen gegenüber Erstentwurf,
teils aber auch kritische Punkte =

Wien (PK) - Da der Verfassungsgerichtshof die im Frühjahr vom
Gesundheitsministerium im Zuge der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
verordneten Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote nachträglich
wegen unzureichender gesetzlicher Grundlagen teilweise als
verfassungswidrig gewertet hat, müssen das COVID-19-Maßnahmengesetz
und das Epidemiegesetz überarbeitet werden. Künftig soll gesetzlich
genau determiniert werden, wo die Grenzen für Einschränkungen liegen
und welchen Handlungsspielraum der Gesundheitsminister bzw. die
zuständigen Behörden bei der Bekämpfung der Pandemie haben. Zudem ist
es notwendig, eine rechtliche Grundlage für die Corona-Ampel zu
schaffen. Ein erster Gesetzentwurf des Gesundheitsressorts stieß im
Begutachtungsverfahren auf erhebliche Kritik, seit knapp einer Woche
liegt nun eine abgeänderte Version in Form eines Initiativantrags der
Koalitionsparteien vor. Dieser bildete die Grundlage für ein
öffentliches Hearing im Gesundheitsausschuss des Nationalrats, zu dem
fünf Experten - je einer pro Fraktion - eingeladen worden waren.

Sämtliche Bedenken sehen die Experten zwar noch nicht ausgeräumt, sie
orten aber deutliche Verbesserungen gegenüber dem Erstentwurf. So
konzedierte Arbeiterkammer-Direktor Christoph Klein, dass im Zuge der
Begutachtung "viel eingeebnet wurde". Auch Michael Mayrhofer,
Verwaltungs- und Verfassungsrechtsexperte an der Universität Linz,
und Rechtsanwalt Georg Krakow halten die gravierendsten Mängel für
beseitigt und den Entwurf nunmehr für weitgehend kompatibel mit der
Verfassung. Bei der Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseingriffe noch
etwas nachschärfen könnte man - trotz deutlicher Fortschritte - nach
Meinung von Konrad Lachmayer, Vizedekan der
Sigmund-Freud-Privatuniversität. Nach wie vor äußerst kritisch sieht
hingegen der Rechtsexperte Michael Geistlinger von der Universität
Salzburg den Entwurf: Seiner Einschätzung zufolge macht Österreich
damit einen weiteren Schritt Richtung Polizeistaat.

Vom Nationalrat beschlossen werden soll die Sammelnovelle (826/A),
die auch eine Änderung des Tuberkulosegesetzes beinhaltet,
übermorgen, Mittwoch. Gleichzeitig ist eine Novellierung des ASVG und
weiterer Sozialversicherungsgesetze angedacht, mit der Kassenärzte
und Ambulatorien für Labormedizin unter anderem berechtigt werden
sollen, COVID-19-Tests durchzuführen. Insgesamt sind im Zuge der
Begutachtung des Gesetzesvorhabens rund 16.400 Stellungnahmen
fristgerecht abgegeben worden, davon rund 6.400 zur vorliegenden
Antragsversion. Eingangs der Debatte hob Ausschussvorsitzender
Gerhard Kaniak (FPÖ) die Bedeutung des Hearings hervor, es sei
wichtig, dass die ParlamentarierInnen ihrer Verantwortung gerecht
würden.

Mayrhofer: Entwurf trägt Einwänden des Verfassungsgerichtshofs
Rechnung

Es sei nicht so, dass der Entwurf nicht verbesserungsfähig wäre,
meinte Michael Mayrhofer, Universitätsprofessor für Öffentliches
Recht und Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes
Kepler Universität Linz, in seiner Stellungnahme. Grundsätzlich werde
den Einwänden des Verfassungsgerichtshofs aber Rechnung getragen und
mit den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen ein
grundrechtskonformer Vollzug ermöglicht. So sei etwa klargestellt,
dass einschränkende Maßnahmen nur getroffen werden dürfen, wenn sie
notwendig sind, um die COVID-19-Pandemie einzudämmen. Außerdem sei
ein zweiter Lockdown ausschließlich dann erlaubt, wenn ein
Zusammenbruch des Gesundheitssystems drohe und andere Maßnahmen nicht
greifen. Ein solcher wäre überdies auf zehn Tage begrenzt und müsste
verpflichtend Ausnahmen vorsehen.

Was die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen durch die Behörden
betrifft, bekräftigte Mayrhofer, dass diese mit dem Gesetz nicht zu
Hausdurchsuchungen oder ähnlichen Maßnahmen ermächtigt werden. Sie
dürften in Betrieben und anderen Orten nur "Umschau" halten. Ähnliche
Regelungen gebe es bereits in der Gewerbeordnung oder im
Arbeitsinspektionsgesetz. Verbesserungsbedarf sieht Mayrhofer unter
anderem in Bezug auf das Schicksal von Veranstaltungen, hier brauche
es klarere Bestimmungen. Auch die Frage, wer für die Einhaltung von
Betretungsverboten privater Orte wie Vereinslokale haftbar gemacht
werden könne, sei noch unzureichend geregelt.

Generell halte er es für vordringlich, dass im Sinne der Akzeptanz
die Regeln für die BürgerInnen klar und verständlich gestaltet
werden. Was die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit angeht, so handle
es sich dabei letztlich um keine juristische Frage, sondern um eine
fachliche, teilte er der Abgeordneten Susanne Fürst (FPÖ) mit. Auch
wenn bei den Betretungsregelungen keine expliziten
Ausnahmebestimmungen vorgesehen sind, so könne aus seiner Sicht auf
dieser Basis keine komplette Ausgangssperre verhängt werden, wie dies
Abgeordneter Nikolaus Scherak (NEOS) befürchtet. Bei der Durchführung
von Schulscreenings werde es jedoch eine Einwilligung durch die
Erziehungsberechtigten brauchen. Zusammenfassend sprach Mayrhofer von
einem ersten wichtigen Schritt. Die darauf basierenden Verordnungen
müssten jedoch verständlich, nachvollziehbar und sachlich
gerechtfertigt sein, appellierte er.

Klein: Mit dem zweiten Entwurf wurde viel "eingeebnet"

Ausdrückliches Lob für die beiden Begutachtungsverfahren kam von
Arbeiterkammer-Direktor Christoph Klein. Es habe sich deutlich
gezeigt, dass man bemüht sei, Anregungen ernst zu nehmen, sagte er.
Ergebnis sei ein deutlich verbesserter Zweitentwurf, "wo viel
eingeebnet wurde". Auch das Prinzip der Corona-Ampel mit regionalen
Differenzierungen hält Klein grundsätzlich für richtig und wichtig,
schließlich würde die Wirtschafts- und Arbeitswelt einen zweiten
generellen Lockdown nur schwer verkraften.

Allerdings hat auch Klein noch einige Verbesserungsvorschläge. So
sprach er sich dafür aus, die Bestimmungen, die nicht nur den
Gesundheitsminister, sondern auch die Landeshauptleute und
Bezirksverwaltungsbehörden zur Erlassung von Verordnungen
ermächtigen, zu präzisieren. Es dürfe - unabhängig von der
Sinnhaftigkeit regionaler Maßnahmen - nicht möglich sein, dass es in
einem Bundesland eine Ampel mit drei Farben und in einem anderen
Bundesland eine Ampel mit sieben Farben gebe. Zudem vermisst Klein
eine gesetzliche Vorgabe für den jeweiligen Verordnungsgeber, die
gesetzten Maßnahmen ausführlich und auch für die breite
Öffentlichkeit nachvollziehbar zu begründen, bekräftigte er gegenüber
Abgeordnetem Philip Kucher (SPÖ). Nähere Informationen dazu könnten
etwa auf der Homepage des Ressorts veröffentlicht werden. Positiv
wertet der Experte, dass Privatwohnungen grundsätzlich unangetastet
bleiben, man müsse aber auch allzu restriktive Ausgangsregelungen
durch überschießende Behörden, die etwa auf ein Besuchsverbot durch
die eigenen Kinder hinauslaufen, unterbinden. Im Abänderungsantrag,
der ihm aber leider nicht vorliege, soll es dazu aber eine
Klarstellung geben. Für ganz wichtig halte er auch die von
Abgeordnetem Keck angesprochene Frage, welche Auswirkungen ein
möglicher zweiter Lockdown auf BewohnerInnen von Seniorenheimen haben
könnte. Ebenso wie Mayrhofer sprach er die Empfehlung aus, das
Ampel-System transparent und nachvollziehbar umzusetzen.

Geistlinger sieht Rechtsstaat in Gefahr

Michael Geistlinger, außerordentlicher Universitätsprofessor für
Völkerrecht, Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des Verfassungs- und
Verwaltungsrechts sowie Osteuropäisches Recht an der Universität
Salzburg, hat ein grundlegendes Problem mit den
COVID-19-Maßnahmengesetz. Schon mit dem im März verabschiedeten
Entwurf und den zugehörigen Verordnungen hat sich seiner Meinung nach
das Pendel vom Rechtsstaat in Richtung Polizeistaat zu verschieben
begonnen. Es wäre durchaus möglich gewesen, das Coronavirus einfach
in das Epidemiegesetz aufzunehmen, meinte er, dann wäre auch die
Entschädigungspflicht für die der Bevölkerung aufgebürdeten Lasten
nicht weggefallen.

Er habe gehofft, dass nun eine andere Vorgangsweise gewählt werde,
sagte Geistlinger, der jetzige Entwurf sei kein rechtsstaatlicher
Gewinn. Stattdessen würden nämlich weitere Schritte in Richtung
autoritärer Staat gesetzt. Der Antrag sei dominiert von der Frage, wo
man in Grundrechte eingreifen und wie man Sanktionen treffen und
verschärfen könne. Zudem seien viele Verordnungsermächtigungen zu
unbestimmt definiert. Ein kritischer Punkt sei etwa die Formulierung
"ähnlich gelagerte Notsituationen" in Bezug auf die Verhängung von
Ausgangssperren. Eine massive Verschärfung wäre es auch, die
Benutzung eines Privat-Pkw zu verbieten, gab er zu bedenken. Mit den
gestern Abend übermittelten Änderungen habe er sich aber noch nicht
eingehend befasst, gestand Geistlinger ein, das müsse er sich erst
anschauen. Die Regelung der Zuständigkeiten sei jedenfalls nicht
zufriedenstellend, zumal der Gesundheitsminister zentralistisch
agieren könne. Seine Bitte laute daher, das Gesetz bis Ende des
Jahres zu befristen und danach einen soliden, neuen Entwurf
vorzulegen.

Krakow: Keine gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken

Der Rechtsanwalt und frühere Oberstaatsanwalt Georg Krakow hat
demgegenüber keine gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken mehr,
auch wenn er ein gewisses Risiko sieht, dass die Politik die
Restriktionen als Vorbild für andere Fälle heranziehen könnte. Die
verfassungsrechtliche Beurteilung falle insgesamt aber deutlich
besser aus als beim ersten Gesetz, sagte er, dazu hätten die zwei
Begutachtungsrunden sicher beigetragen.

Das erste COVID-19-Maßnahmengesetz im März sei unter dem Druck der
Ereignisse und in großer Zeitnot beschlossen worden, erinnerte
Krakow. Dieses habe auch gehalten. Jetzt, wo es keine Zeitnot mehr
gebe, sei aber davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof
strengere Maßstäbe anwenden werde. Außerdem dürfe es nicht Maßstab
für das Gesetz sein, dass es vor dem VfGH gerade noch halte, mahnte
Krakow. Vielmehr müsse es sich am Geist des Rechtsstaats orientieren.
Nicht alles, was möglich sei, sollte hineingepackt werden.

Wichtig ist für Krakow, dass die Bestimmungen befristet sind. Zudem
begrüßte er die vorgesehene "Kaskadenregelung" bei der Erlassung von
Verordnungen, für die nun primär der Gesundheitsminister zuständig
ist, sowie die Einbindung des Hauptausschusses des Nationalrats bei
schwerwiegenden Eingriffen. Auch dass bei Ausgangsbeschränkungen nun
ausdrücklich familiäre Rechte und Pflichten berücksichtigt werden
müssen, ist für ihn positiv.

Überlegen sollte man sich Krakow zufolge, ob man nicht auch in Bezug
auf Betretungsverbote bestimmte Ausnahmeregelungen direkt in das
Gesetz aufnimmt, wie dies bei den Ausgangsbeschränkungen der Fall
ist. Überdies bezweifelt er, dass eine Bestimmung, wonach
Spaziergänge nur zu Erholungszwecken erlaubt sind, vollzogen werden
kann. Auch könnte man die Verordnungsermächtigungen auf den
Gesundheitsminister und die Landeshauptleute beschränken - ohne die
93 Bezirkshauptmannschaften und Magistrate.

Lachmayer schlägt Nachschärfungen bei Grundrechtseingriffen vor

Konrad Lachmayer, Vizedekan und Professor für Öffentliches Recht,
Europarecht und Grundlagen des Rechts an der
Sigmund-Freud-Privatuniversität, wies darauf hin, dass es um eine der
bedeutendsten Ermächtigungen zu Grundrechtseingriffen in den letzten
Jahrzehnten gehe. Bei der Verhältnismäßigkeit dieser
Grundrechtseingriffe wurden ihm zufolge zwar viele Fortschritte
erzielt, seiner Meinung nach könnte man bei einigen Punkten aber noch
weiter nachschärfen. So bräuchte es absolute Grenzen für von
Bezirksverwaltungsbehörden verordnete Ausgangsbeschränkungen.
Schließlich seien durch den Entwurf etwa auch Straßensperren gedeckt.
Zudem sollte eine Reduktion der Strafen angedacht werden und zwischen
den Begriffen Betreten und Verweilen unterschieden werden.

Fragwürdig ist für Lachmayer außerdem, dass für bestimmte Regionen
sowohl der Gesundheitsminister als auch der Landeshauptmann als auch
die Bezirksverwaltungsbehörde Verordnungen erlassen dürfen. Es
brauche klare Zuständigkeitsregeln, da sonst aus rechtstechnischer
Sicht sehr komplexe Situationen entstehen. Überdies regte er an, auf
der Website des Gesundheitsministeriums alle einschlägigen
Verordnungen, also auch jene der Landeshauptleute und
Bezirksverwaltungsbehörden, zu sammeln, inklusive der außer Kraft
getretenen, um die Transparenz zu erhöhen. Dort könnte man auch über
die Zusammensetzung der Corona-Kommission und das Verfahren noch
ausführlicher informieren.

Sowohl Lachmayer als auch Krakow sehen es darüber hinaus kritisch,
dass es möglich sein soll, die grundsätzlich mit 30. Juni 2021
befristete Geltungsdauer des COVID-19-Maßnahmengesetzes per
Verordnung um ein halbes Jahr zu verlängern, wenn dies geboten
erscheint. (Fortsetzung Gesundheitsausschuss) gs/sue

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OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NPA

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