- 19.08.2019, 10:56:02
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- OTS0047
Erstmals Anstellung von Ärzten bei Ärzten möglich
Hauptverband und Ärztekammer haben sich auf gesamtvertragliche Vereinbarung verständigt – Mehr Flexibilität im niedergelassenen Bereich
Utl.: Hauptverband und Ärztekammer haben sich auf gesamtvertragliche
Vereinbarung verständigt – Mehr Flexibilität im
niedergelassenen Bereich =
Alpbach (OTS) - Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer haben
sich auf eine gesamtvertragliche Vereinbarung geeinigt, die die
Bedingungen für den Einsatz von Ärzten bei Ärzten gemäß Ärztegesetz
regelt. Dem vorausgegangen sind lange und intensive
Verhandlungsrunden. ****
Mit Finalisierung dieser Vereinbarung ergibt sich nun für
Ärztinnen und Ärzte eine neue Option einer ärztlichen Tätigkeit im
niedergelassenen Bereich, die diesen massiv aufwerten wird. Folgende
Eckpunkte sieht die Vereinbarung vor:
- Ausweitung der Versorgung: Die Anstellung eines fachgleichen
Arztes ist sowohl für die Aufstockung der Vertragsarztstelle und
damit die Erweiterung des Leistungsspektrums (temporär oder auf
Dauer) als auch für die gemeinsame Abdeckung der vorhandenen
Vertragsarztstelle (vergleichbar dem Jobsharing) möglich. Bekannt
gegeben werden müssen vom Vertragsarzt (Vertragsgruppenpraxis,
Primärversorgungseinheit) die Zeitdauer, das Ausmaß der geplanten
Anstellung sowie, wenn eine Aufstockung der Kassenstelle angestrebt
wird, die geplante Steigerung der Patientenzahl und die geplanten
Öffnungszeiten.
- Abrechnung durch den Vertragsarzt (Vertragsgruppenpraxis,
Primärversorgungseinheit): Die vom angestellten Arzt erbrachten
Leistungen können mit dem Versicherungsträger im selben Ausmaß
abgerechnet werden, wie dies bei Erbringung der Leistung durch den
Vertragsarzt (Vertragsgruppenpraxis, Primärversorgungseinheit)
möglich wäre. Die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen
gegenüber dem Versicherungsträger erfolgt ausschließlich durch den
Vertragsarzt (Vertragsgruppenpraxis, Primärversorgungseinheit); der
angestellte Arzt erhält das zwischen ihm und dem Vertragspartner als
Dienstgeber vereinbarte Entgelt.
- Unbefristete Anstellungen im Falle eines festgestellten
Ärztemangels: Wenn im Rahmen der Stellenplanung zwischen der
zuständigen Landesärztekammer und dem ASVG-Versicherungsträger im
Versorgungsgebiet ein ungedeckter Bedarf an einer vollen oder
anteiligen Kassenstelle festgestellt wird, der mangels Bewerber für
die konkrete Stelle nicht durch die Ausschreibung einer Einzelpraxis
oder einer Gruppenpraxis beziehungsweise eines Gruppenpraxisanteils
abgedeckt werden kann, ist die Genehmigung der Anstellung unbefristet
zu erteilen.
- Befristete Anstellungen im Falle eines zeitlich begrenzten
Zusatzbedarfs: Im Falle eines zeitlich begrenzten Zusatzbedarfs (zum
Beispiel zum Abbau von Wartezeiten oder bei Teilabdeckung einer
vakanten Stelle) wird die Genehmigung der Anstellung nur befristet
erteilt.
- Teilweise erweiterte Öffnungszeiten: Erfolgt die Anstellung zur
Aufstockung der Vertragsarztstelle (Vertragsgruppenpraxis,
Primärversorgungseinheit), müssen die Öffnungszeiten entsprechend
angepasst werden. Erfolgt die Anstellung jedoch ohne Zusatzbedarf,
gelten die bisherigen Öffnungszeiten des Vertragsarztes
(Vertragsgruppenpraxis, Primärversorgungseinheit).
- Alterslimit: 70 Jahre: Der anzustellende Arzt darf zum Zeitpunkt
der Anstellung das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei
denn, Landesärztekammer und Versicherungsträger erteilen eine
Ausnahmegenehmigung wegen drohender ärztlicher Unterversorgung.
- Freie Arztwahl für die Patienten sichergestellt: Zur
Sicherstellung der freien Arztwahl sind die regelmäßigen (wenn
möglich auch aktuellen) Anwesenheitszeiten des Vertragsarztes
(Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis beziehungsweise
Primärversorgungseinheit) und des angestellten Arztes gegenüber den
Patienten transparent zu machen. (hpp)
(Forts.)
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