• 26.02.2019, 13:41:36
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  • OTS0153

Blümel/Hofer: „Persönlicher Feiertag“ schafft Klarheit und Rechtssicherheit

Im Rahmen des bestehenden Urlaubsanspruches – einseitiger Rechtsanspruch der Arbeitnehmer mit Ablehnungsrecht - Bessere Lösung im Sinne aller Beteiligten

Utl.: Im Rahmen des bestehenden Urlaubsanspruches – einseitiger
Rechtsanspruch der Arbeitnehmer mit Ablehnungsrecht - Bessere
Lösung im Sinne aller Beteiligten =

Wien (OTS) - „Das Thema Karfreitag war in Österreich weder ein großes
Thema und schon gar kein Problem. Es gibt aber nun ein EUGH-Urteil,
wonach die bisherige Regelung – Karfreitag Feiertag für Evangelische
- diskriminierend und nicht zulässig ist“, erinnern die beiden
Regierungskoordinatoren Bundesminister Gernot Blümel und
Bundesminister Norbert Hofer an die Ausgangslage: „Eine Regelung, mit
der es bislang also überwiegende Zufriedenheit in Österreich gegeben
hat, muss nun neu geordnet werden“. In vielen Gesprächen mit den
verschiedenen Beteiligten seien unterschiedliche Varianten besprochen
und deren Auswirkungen und Umsetzbarkeit diskutiert worden.
Insbesondere mit Vertretern der Glaubensgemeinschaften habe es einen
engen Austausch gegeben, um zu einer akzeptablen Lösung für alle
Seiten zu gelangen.

„Wir haben uns nun gemeinsam dazu entschlossen einen Schritt weiter
zu gehen und eine bessere Lösung zu schaffen: Einen „persönlichen
Feiertag“, mit dem die Religionsausübung ermöglicht wird. Diese
Lösung schafft Klarheit und Rechtssicherheit für alle und
Gerechtigkeit und Gleichbehandlung im Sinne des EUGH-Urteils“, so
Blümel und Hofer.

Im Rahmen des bestehenden Urlaubsanspruches kann künftig ein Tag als
persönlicher Feiertag beansprucht werden – mit einseitigem
Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Dieser muss künftig 3 Monate zuvor
angemeldet werden – für das Jahr 2019 wird eine kürzere Frist
definiert. Sollte der Arbeitnehmer, auf Wunsch des Arbeitgebers,
verursacht durch dringende betriebliche Gründe, dennoch an diesem
selbstgewählten „persönlichen Feiertag“ freiwillig seiner Arbeit
nachgehen, so erhält er für diesen Tag sämtliche Vergütungen wie an
jedem anderen Feiertag. Der Urlaubsanspruch bleibt selbstverständlich
bestehen. Damit erhält der Arbeitnehmer stattdessen einen anderen
Urlaubstag.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NBU

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