- 29.01.2019, 11:09:02
- /
- OTS0079
ÖÄK-Präsident Szekeres: Patientenanwalt soll Ärztegesetz lesen
Aussagen, wonach sich die Ärztekammer gegen Kostentransparenz im Ärztegesetz verwehre, können nur als absurd und grundfalsch bezeichnet werden.
Utl.: Aussagen, wonach sich die Ärztekammer gegen Kostentransparenz
im Ärztegesetz verwehre, können nur als absurd und grundfalsch
bezeichnet werden. =
Wien (OTS) - „Ich weiß nicht, ob Gerald Bachinger schon zum Paragraf
51 des Ärztegesetzes vorgedrungen ist“, meint Thomas Szekeres,
Präsident der Österreichischen Ärztekammer. „Seit 2014 ist hier die
Verpflichtung zur Preisinformation über die zu erbringende ärztliche
Leistung klar verankert.“ Dies war Teil der
EU-Patientenmobilitäts-Richtlinie, aber schon lange bevor es diese
EU-Richtlinie überhaupt gegeben habe, habe die Ärztekammer die
Kostentransparenz bereits verankert. „Genau das müsste dem
Patientenanwalt eigentlich bekannt sein“, sagt Szekeres.
Immerhin ist Gerald Bachinger schon seit fast zehn Jahren Teil des
Wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Gesellschaft für
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Medizin (ÖQMED), so
der ÖÄK-Präsident. Dieses Gremium erstellt Empfehlungen für die
inhaltliche Gestaltung der Qualitätsüberprüfungen, die die Grundlage
für die Qualitätssicherungs-Verordnung für alle ärztlichen
Ordinationen und Gruppenpraxen bilden. „In dieser Verordnung ist
schon seit 2006 festgehalten, dass Patientinnen und Patienten über
die voraussichtlichen Kosten, die selbst zu tragen sind, aufzuklären
sind. Da stellt sich die Frage, ob der Patientenanwalt für dieses
Gremium eigentlich geeignet ist“, so Szekeres.
In Anbetracht all dieser Tatsachen könne man über absurde Aussagen,
wonach sich die Ärztekammer seit 20 Jahren weigere, Kostentransparenz
im Ärztegesetz zu verankern, nur den Kopf schütteln, sagt der
ÖÄK-Präsident. „Vielleicht kann sich Herr Bachinger in einer seiner
ruhigen Stunden einmal das Ärztegesetz zu Gemüte führen, bevor er die
Ärztekammer ermahnt.“
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NAE






