• 16.04.2018, 12:07:15
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  • OTS0101

Forschungsorganisationsgesetz und Datenschutz: Appell für eine Nachdenkpause!

Datenschutzratsvorsitzender Maier: Viele Fragen noch ungeklärt – Rechtssicherheit in Frage gestellt!

Utl.: Datenschutzratsvorsitzender Maier: Viele Fragen noch ungeklärt
– Rechtssicherheit in Frage gestellt! =

Wien (OTS/SK) - „Die ÖsterreicherInnen erwarten durch den Staat und
insbesondere durch die Rechtsordnung einen Schutz ihrer
personenbezogenen Daten im privaten wie im öffentlichen Bereich.
Besonders betrifft dies sensible Daten, wie Gesundheits-, Gen- oder
Biometrische Daten, die einen besonderen Schutz nach der ab 25. Mai
2018 europaweit geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
genießen. Diese grundsätzliche Feststellung ergibt sich aus dem
Grundrecht auf Datenschutz, das auch für den wissenschafts- und
Forschungsbereich gilt“, stellt der Vorsitzende des Datenschutzrates
Mag. Johann Maier fest. ****

Der Datenschutzrat (DSR) hat sich mit dem
„Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung –
WFDSAG“ und damit mit dem Forschungsorganisationsgesetz ausführlich
auseinandergesetzt und am 13.03.2018 einstimmig eine Stellungnahme
beschlossen. Kritisiert wurde damals bereits unter Hinweis auf das
Spannungsverhältnis der Grundrechte auf Wissenschaftsfreiheit,
Erwerbsfreiheit, Eigentum, Informationsfreiheit und
Privatsphäre/Datenschutz bei den vorgesehenen Einschränkungen eine
fehlende sensible Abwägung der Grundrechte zueinander. Auch die
Anwendung der Öffnungsklausel des Art. 89 DSGVO wurde in der
Stellungnahme kritisiert, da diese aus Sicht des DSR
grundrechtskonform und im Sinne der DSGVO interpretiert werden müsse,
so Maier.

Die Regierungsvorlage sieht zwar nun einige Verbesserungen gegenüber
dem Erstentwurf vor, viele der aufgeworfenen Fragen sind aber
aufgrund von weitgehenden Datenschutzeingriffen rechtlich weiterhin
offen und ungeklärt. Und es stellt sich damit die Frage, ob diese
Regelungen DSGVO-kompatibel sind. Diese offensichtliche
Rechtsunsicherheit wird vermutlich neben Verfahren durch die
Datenschutzbehörde auch zu gerichtlichen Verfahren führen, um die
Zulässigkeit bestimmter Regelungen zu überprüfen. „Gerade auch aus
diesem Grund sollte zu einer Nachdenkpause in der Regierung und im
Parlament angeregt werden, um durch Änderungen die DSGVO-Konformität
bei dieser Regierungsvorlage sicherzustellen“, so Maier. So geht es
beispielsweise bei Forschungsprojekten um die fehlende
Interessensabwägung, Einschränkungen des Auskunfts-, Löschungs-, und
Berichtigungsrechts, Dauer der Speicherfrist, Straffreiheit bei
Datenschutzverstößen sowie fehlendes Opt-Out-Recht (ausdrückliches
Verweigerungsrecht).

Letzteres hat eine besondere Bedeutung bei sensiblen
Gesundheitsdaten, die nach der Regierungsvorlage ebenfalls zu
wissenschaftlichen Zwecken ohne Zustimmung der Betroffenen
weitergegeben werden dürfen. Hier soll es u.a. neben den Daten aus
dem „Register der anzeigepflichtigen Krankheiten“ auch um die
ELGA-Gesundheitsdaten gehen, denen aber vom Gesetzgeber ein
besonderer Schutz eingeräumt wurde. Zugriff auf diese Daten haben nur
die betreffend Patienten und der jeweils behandelnde Arzt. Ein
Zugriff anderer Personen (z.B. Arbeitgeber oder Versicherungen) oder
eine kommerzielle Verwertung dieser Daten wurde im damaligen
Gesetzwerdungsprozess nachdrücklich abgelehnt. Sonst hätte es
möglicherweise damals zu diesem Gesetz nicht diese Zustimmung im
Parlament gegeben. Es ist somit nicht auszuschließen, dass bei einer
Regelung des Zugriffs auf ELGA-Daten viele Patienten von Ihren
Austrittsmöglichkeit Gebrauch machen und das System verlassen werden.
Und eine Erweiterung des im Grunde genommenen sinnvollen Systems ELGA
wäre überhaupt in Frage gestellt, erläutert der
Datenschutzratsvorsitzende.

Es ist keinesfalls Sinn des Datenschutzes, eine Registerforschung –
im Sinne von Grundlagenforschung - zu verhindern bzw. auszuschließen.
Der Knackpunkt ist allerdings, wie intensiv dabei diese
Grundrechtseingriffe sind und durch welche Garantien personenbezogene
Daten in der Forschung vor Missbrauch geschützt werden, zumal
inländische wie ausländische - universitäre wie auch kommerzielle -
Forschungseinrichtungen einen Zugang zu den öffentlichen Registern
erhalten sollen. Kritisch zu beachten ist aber, dass immer mehr
personenbezogene Daten durch private Unternehmen aber auch durch den
Staat für einen bestimmten Zweck digitalisiert und verarbeitet
werden. Gleichzeitig steigt damit auch der Datenhunger von Behörden
und privaten Unternehmen, die, wenn diese Daten vorhanden sind, diese
Daten auch für andere Zwecke – unter Einsatz neuer Technologien, wie
Big Data – verknüpfen und verarbeiten wollen, so der Vorsitzende
Johann Maier abschließend. (Schluss) sc

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