- 04.12.2017, 18:35:05
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- OTS0165
EuGH-Richter Bonichot: Subsidiarität ist eines der verfassungsrechtlichen Prinzipien der EU
Rechtsansicht zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit bei Konferenz des Europäischen Ausschusses der Regionen im Parlament
Utl.: Rechtsansicht zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit bei
Konferenz des Europäischen Ausschusses der Regionen im
Parlament =
Wien (PK) - Welche Bewandtnis es mit dem Subsidiaritätsprinzip und
dem Subsidiaritäts-Frühwarnmechanismus für die Rechtsprechung am
Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat, stand im Rahmen der heutigen
Subsidiaritätskonferenz des Europäischen Ausschusses der Regionen
(AdR) im Hohen Haus im Mittelpunkt der Podiumsdiskussion zum Thema
"The judicial review of the principle of subsidiarity and the
relevance of the Subsidiarity Early Warning System for the Court of
Justice of the European Union".
Gemäß Subsidiaritätsprinzip soll die EU nur dort tätig werden, wo die
angestrebten Ziele nicht durch Maßnahmen der Mitglieder auf
nationaler, regionaler oder lokaler Ebene besser erreicht werden
können. Die nationalen Parlamente können im Rahmen eines
Frühwarnsystems binnen acht Wochen darlegen, wenn ein EU-Entwurf
ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Nachträglich - also nach Annahme des Gesetzgebungsaktes - ist die
Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips durch Erhebung einer
Subsidiaritätsklage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
überprüfbar.
Bonichot: Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips betrifft sowohl
BürgerInnen, als auch Mitgliedsstaaten und Institutionen
Jean-Claude Bonichot, Richter am Europäischen Gerichtshof, erörterte
dazu aus Sicht der Rechtsprechung Aspekte der richterlichen
Subsidiaritäts-Normenkontrolle und deren Möglichkeiten, den Status
quo der EU-Judikatur, die Situation rund um Subsidiaritätsklagen und
die rechtlichen Grundsätze des Subsidiaritätsprinzips. Subsidiarität
sei ohne Zweifel eines der verfassungsrechtlichen Prinzipien der EU,
sagte Bonichot zur Einleitung. Die Idee, die dahinterstehe, sei nicht
neu: Sie besagt, die Gemeinschaft solle sich nur dann einmischen,
wenn die Umstände es erfordern. Wenig verwunderlich sei daher, dass
weitere Übertragungen der Zuständigkeiten mit einer parallelen
Forderung nach Stärkung der Subsidiarität einhergingen.
Ein starke Rolle hätten hierbei die nationalen Parlamente, die die
Einhaltung der Subsidiarität nicht nur überprüfen, sondern auch
Nichtigkeitsklage wegen eines Verstoßes gegen das
Subsidiaritätsprinzip erheben könnten. Zwar hängen die Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität eng zusammen, erläuterte
der Richter weiter - während es allerdings bei der Subsidiarität um
eine Erlaubnis zu handeln und um eine Zuständigkeitsregel geht,
betreffe die Verhältnismäßigkeit die Bedingungen und den Inhalt.
Das Subsidiaritätsprinzip sei zudem sowohl ein politisches, aber auch
juristisches Prinzip, da es justiziabel, also einklagbar sei. Ein
solche Klage sei auch nicht auf eine Einbringung durch Institutionen
beschränkt. Das Prinzip betreffe somit nicht nur Behörden
untereinander, sondern als demokratische Notwendigkeit sowohl
BürgerInnen, Mitgliedsstaaten, als auch Institutionen. Auch bei
Delegierten Rechtsakten schließt Bonichot eine Befassung des EuGH
nicht aus. Die Aufgabe des Gerichtshofs sieht er darin, die
Wirksamkeit sicherstellen, ohne sich allerdings auf die politische
Ebene zu begeben.
Subsidiarität zwischen politischer und rechtlicher Norm
Johannes Maier, Mitglied der Subsidiarität-Expertengruppe im AdR und
EU-Koordinator vom Amt der Kärntner Landesregierung, ortete
demgegenüber einen sehr zurückhaltenden Zugang des EuGH zur
Subsidiarität und vermisst eine klarere Spezifizierung des
Subsidiaritätsprinzips seitens des Gerichtshofs. Bonichot bestätigte
dazu zwar, dass der Aspekt der Subsidiarität oft vorgebracht werde.
Allerdings passiere das meist nur nebenbei und ohne Argumentation.
Zurückhaltung des EuGH sieht der Richter nicht - wenn es erforderlich
sei, habe der Gerichtshof auch keine Angst, einen Rechtsakt
aufzuheben, dies müsse aber mit der gebotenen Vorsicht und mit
Fingerspitzengefühl erfolgen. Die politische sei jedenfalls eine
andere als die rechtliche Kontrolle.
Subsidiaritätskonferenz findet bereits zum 8. Mal statt
Die Subsidiaritätskonferenz wird vom Europäischen Ausschuss der
Regionen alle zwei Jahre veranstaltet und zielt darauf ab, die
Dynamik der Subsidiaritätskontrolle und den Dialog zwischen allen am
Subsidiaritätsüberwachungsprozess beteiligten Parteien zu stärken.
Die heutige Konferenz in Wien steht unter dem Titel "Converting
subsidiarity into action. Enhancing subsidiarity, proportionality and
better regulation in the daily operation of the European Union". Die
Subsidiaritätskonferenz findet bereits zum 8. Mal, jeweils in einem
anderen EU-Mitgliedstaat, und heute in Zusammenarbeit mit dem
Bundesrat erstmals im Österreichischen Parlament statt. (Fortsetzung
Subsidiaritätskonferenz) mbu
HINWEIS: Fotos stehen im Anschluss an die Subsidiaritätskonferenz auf
der Website des Parlaments unter www.parlament.gv.at/SERV/FOTO/ARCHIV
zur Verfügung.
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