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Ethikverstoß bei Berichten über Islam-Kindergärten in „Kronen Zeitung“

Wien (OTS) - Der Senat 1 des Presserats beschäftigte sich mit den Veröffentlichungen „Kopftuch: Bei Kindern Alltag!“, erschienen am 25.06.2017 in der „Kronen Zeitung“, und „Kopftuch, Radikalisierung Alltag in Kindergärten“, erschienen am 24.06.2017 auf „krone.at“. Nach Meinung des Senats verstoßen die Veröffentlichungen gegen Punkt 2 (Genauigkeit) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

In den oben genannten Artikeln wird berichtet, dass ein Informant der Redaktion Bilder aus „einem Islam-Kindergarten in Wien Liesing“ zugespielt habe. Die „Krone“ habe damit nun Belege dafür, was „in vielen der 150 islamischen Kindergärten in Wien“ falsch laufe. Dort würden schon kleinste Mädchen das Kopftuch tragen. Den Artikeln sind einige Bilder beigefügt, auf denen Mädchen mit Kopftuch zu sehen sind. Mehrere Leserinnen und Leser kritisieren, dass die Fotos nicht aus einem Kindergarten in Liesing, sondern von einem Jugendfest des Islamischen Zentrums in Floridsdorf im Jahr 2016 stammen würden. Auf den Fotos der Fotogalerie des Jugendfestes seien auch Mädchen zu sehen, die kein Kopftuch tragen.

Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat keine Stellungnahme abgegeben und auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Laut einer Twitter-Meldung des Verfassers des Artikels stammen die Fotos von der Webseite des „Islam4Kids Club des Islamischen Zentrums Wien“.

Auf einem der veröffentlichten Bilder sind acht Mädchen mit Kopftuch zu sehen. In der Fotogalerie des Islamischen Zentrums sind auf dem dazugehörigen Foto noch vier weitere Mädchen zu sehen, wobei eines der Mädchen kein Kopftuch trägt. Auf einem weiteren veröffentlichten Bild sind drei auf dem Boden sitzende bzw. kniende Mädchen mit Kopftuch abgebildet. Das dazugehörige Foto aus der Fotogalerie zeigt insgesamt sechs Mädchen, von denen eines kein Kopftuch trägt. Auf mehreren der übrigen in der Galerie veröffentlichten Fotos sind auch Mädchen ohne Kopftuch.

Der Senat stellt weiters fest, dass der Verfasser in einem weiteren Artikel vom 28.06.2017 auf „krone.at“ selbst eingeräumt hat, dass die Fotos nicht, wie in den beiden gegenständlichen Artikeln angemerkt, aus „einem Islam-Kindergarten in Wien-Liesing“ stammen, sondern die „Adresse bewusst geändert worden“ sei, um die Islamische Glaubensgemeinschaft zu schützen. Diese Argumentation erachtet der Senat nicht als schlüssig. Zum einen wurde nicht darauf hingewiesen, dass die Adresse geändert wurde, zum anderen wäre es für den Schutz der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausreichend gewesen, anzumerken, dass es sich um eine islamische Einrichtung in Wien handle.

Der Senat erkennt in der Veröffentlichung der Fotoausschnitte einen Verstoß gegen Punkt 2 (Genauigkeit) des Ehrenkodex. Es wurde das Gebot missachtet, Nachrichten gewissenhaft und korrekt wiederzugeben, zumal die Fotos nicht von einem Kindergarten stammen, sondern von einem islamischen Jugendfest. Zudem wurden die Fotoausschnitte so gewählt, dass Mädchen ohne Kopftuch nicht zu sehen sind. Fotos des Jugendfests mit Kindern ohne Kopftuch wurden nicht veröffentlicht. Schließlich hält der Senat auch noch ausdrücklich fest, dass es für die Allgemeinheit von großem Interesse ist, über die Zustände in islamischen Kindergärten in Wien zu berichten. Gerade bei einem derart sensiblen Thema müssen jedoch (Bild-)Informationen genau recherchiert und korrekt wiedergegeben werden.

Der Senat stellt den Verstoß gegen den Ehrenkodex fest und fordert die Medieninhaberinnen auf, die Entscheidung freiwillig in der „Kronen Zeitung“ und auf „krone.at“ zu veröffentlichen.

Selbständiges Verfahren aufgrund mehrerer Mitteilungen von Leserinnen und Lesern

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig. Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund mehrerer Mitteilungen von Leserinnen und Lesern ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberinnen der „Kronen Zeitung“ und von „krone.at“ haben von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.

Rückfragen & Kontakt:

Tessa Prager, Sprecherin des Senats 1, Tel.: 01/21312-1169

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