• 21.11.2017, 15:33:56
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  • OTS0184

Bundesrat gegen Ausweitung der Regelungen für den Online-Handel auf den klassischen Warenhandel

EU-Ausschuss erwägt Subsidiaritätsrüge

Utl.: EU-Ausschuss erwägt Subsidiaritätsrüge =

Wien (PK) - Äußerst kritisch bewerteten die Bundesrätinnen und
Bundesräte im heutigen EU-Ausschuss der Länderkammer den Vorschlag
der EU, den Anwendungsbereich des ursprünglichen Entwurfs zur
Harmonisierung der Bestimmungen zum Online-Handel auf den klassischen
Warenhandel auszudehnen. Die Kommission reagiere damit auf
interinstitutionelle Gespräche und berücksichtige die Erkenntnisse
der Eignungsprüfung und der Folgenabschätzung, die vom Europäischen
Parlament durchgeführt worden sei, argumentiert man seitens der EU.
Mit den Worten "Unfug" (Stefan Schennach - SPÖ/W) und
"unverhältnismäßig" (Edgar Mayer - ÖVP/V) kommentierten die
Bundesräte den Vorstoß. Man kam daher auch überein, die Materie
nochmals auf die Tagesordnung des nächsten EU-Ausschusses zu setzen
und eine Subsidiaritätsrüge auszuarbeiten.

Mit der genannten "Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche
Aspekte des Warenhandels" beabsichtigt die EU im Wesentlichen, ein
neues Gewährleistungsregime für den Warenkauf einzuführen. Das würde
den Großkonzernen zugutekommen, die Klein- und Mittelbetriebe würde
das überfordern, so die allgemeine Befürchtung. Zudem mache der
Online-Handel derzeit nur 8,6% des gesamten Handels aus. Die EU
versuche, ein europäisches Zivilgesetzbuch zu implementieren, hieß es
aus dem Justizministerium. Der weitreichende Ausbau des
Konsumentenschutzes werde mittelfristig Auswirkungen auf die Preise
haben, befürchtet man. In der EU verfüge man derzeit über ein
europäisches Regime, das eine zweijährige Gewährleistungsfrist
vorsieht, und die habe sich als sehr tauglich erwiesen.

Nach Meinung der Kommission wiederum sollen dadurch KonsumentInnen
europaweit in den Genuss eines hohen Verbraucherschutzniveaus kommen.
Gleichzeitig soll es Unternehmen leichter gemacht werden, Waren
grenzüberschreitend zu verkaufen. Damit würde ein vollharmonisiertes
Instrument geschaffen, was dazu führt, dass die Mitgliedstaaten bei
der Umsetzung in innerstaatliches Recht auch nicht zugunsten der
KonsumentInnen von den Regelungen der Richtlinie abweichen können.
Vorgesehen ist eine Beweislastumkehr von zwei Jahren (bisher sechs
Monate), die Möglichkeit der Wandlung auch bei geringfügigen Mängeln
und ein Recht der KonsumentInnen auf Zurückbehaltung des Kaufpreises
bei Vorliegen von Mängeln.

Wie der Vertreter des Justizministeriums erläuterte, wollte die EU
ursprünglich mit zwei Richtlinien aus dem Jahr 2015 zur digitalen
Agenda zivilrechtliche Fragen zur Bereitstellung digitaler Inhalte
einerseits und zum Online-Handel sowie zum Fernabsatz andererseits
ein gemeinsames europäisches Kaufrecht schaffen, was jedoch am
Widerstand einzelner Mitgliedstaaten gescheitert ist.

Die Infragestellung von zwei unterschiedlichen Formen des
Gewährleistungsrechts - einerseits für den Online-Handel und
andererseits für den klassischen Warenhandel - sei zwar grundsätzlich
berechtigt, der richtige Weg wäre aber gewesen, den ursprünglichen
Entwurf gänzlich zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen,
erklärte der Experte. Die Kommission habe aber den vollharmonisierten
Vorschlag genommen und den Anwendungsbereich auf jedes Geschäft
ausgedehnt. Dem stehe das Justizministerium äußerst kritisch
gegenüber, da die Folgenabschätzung für diese weitreichende
Ausweitung fehlt sowie die Erfordernisse nicht berücksichtigt werden,
die der Handel mit sich bringt. So sei vor allem auch die
Verlängerung der Beweislastumkehr von sechs Monate auf zwei Jahre zu
hinterfragen. Die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bleibe ohnehin
unangetastet, hielt er fest. In die gleiche Kerbe schlugen die
VertreterInnen des Wirtschaftsministeriums und der Wirtschaftskammer.

Der Bundesrat hat den ursprünglichen Richtlinienentwurf in Bezug auf
den Online-Handel bereits im März 2016 diskutiert (siehe Meldung der
Parlamentskorrespondenz Nr.217/2016 und 304/2016) und dazu auch eine
Mitteilung nach Brüssel geschickt. "Das Gewährleistungsrecht ist im
UnternehmerInnen-VerbraucherInnen-Bereich durch die
Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ohnehin bereits mindestharmonisiert,
sodass der von dieser Richtlinie inhaltlich abweichende Vorschlag für
ein spezifisches Gewährleistungsregulativ zu einer unnötigen und sehr
bedenklichen Rechtsfragmentierung führen würde", argumentierten
bereits damals die LändervertreterInnen. Außerdem bestanden und
bestehen große Vorbehalte gegenüber dem Vollharmonisierungsansatz.
Man gab damals auch zu bedenken, dass die Verhandlungen zur
Verbraucherrechte-Richtlinie deutlich gemacht haben, dass die
Vorschriften über die Gewährleistung aufgrund der unterschiedlichen
Interessen der Mitgliedstaaten und Institutionen nicht sinnvoll
vollharmonisiert werden konnten. In diesem Sinne haben die
Bundesrätinnen und Bundesräte davor gewarnt, dass die Kommission
beabsichtigt, den Richtlinienentwurf auch auf den klassischen
stationären Einzelhandel auszudehnen.

Die Wortmeldungen im Ausschuss heute bekräftigten diese Kritik.
Hinter dieser Vorgangsweise müsse etwas dahinterstecken, fasste
Bernhard Rösch (FPÖ/W) seine Skepsis zusammen. Es könne nicht alles
unter den Online-Handel subsumiert werden, meinte Edgar Mayer
(ÖVP/V), sein Fraktionskollege Ferdinand Tiefnig (ÖVP/O) befürchtete
Nachteile für die KonsumentInnen. Auch Stefan Schennach (SPÖ/W)
stellte fest, die Gewährleistung des Online-Handels könne man nicht
1:1 über den klassischen Warenhandel stülpen. Das Prinzip der
Beweislastumkehr ist aber für ihn nicht verhandelbar, über die Dauer
könne man reden. Wolfgang Beer (SPÖ/W) ortete ebenfalls noch viel
Diskussionsbedarf, er pochte aber auf einen gut funktionierenden
Konsumentenschutz. Der Konsument müsse sich darauf verlassen können,
ordentliche Produkte zu bekommen, sagte er. (Schluss EU-Ausschuss des
Bundesrats) jan

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