• 09.11.2017, 10:48:48
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  • OTS0087

Bioethikkommission zu Intersexualität und Transidentität

Empfehlungen aus aktuellem Anlass

Utl.: Empfehlungen aus aktuellem Anlass =

Wien (OTS) - Die Bioethikkommission hat in ihrer letzten Sitzung am
30. Oktober eine einstimmige Stellungnahme zu Intersexualität und
Transidentität verabschiedet. Die Empfehlungen sollen intersexuelle
Menschen vor medizinischen Eingriffen schützen, die nicht ihrem
eigenen Wunsch entsprechen. Sie sollen den Eltern betroffener Kinder
Sicherheit und Unterstützung geben und intersexuelle und transidente
Menschen vor Diskriminierung in der Gesellschaft schützen. Empfohlen
wird unter anderem die Einführung einer dritten Option neben
„männlich“ oder „weiblich“ in Personenstandsregistern.

Intersexualität und Transidentität (Transsexualität,
Gender-Dysphorie, Gender-Inkongruenz) sind heute weltweit als Thema
präsent. Dennoch wissen viele Menschen nur sehr wenig über
Geschlechtsidentität und Geschlechtszuordnung, was zu großer
Unsicherheit von Eltern führen kann, die sich bei Geburt eines Kindes
mit nicht eindeutigem anatomischen Geschlecht plötzlich mit dieser
Situation konfrontiert sehen und denken, dass sie überhastet eine
Entscheidung bezüglich des zuzuordnenden Geschlechts ihres
neugeborenen Kindes treffen müssen.

Die österreichische Bioethikkommission hat sich dem Thema
Intersexualität unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls,
des Respekts und der Fürsorge für betroffene Personen gewidmet. In
diese Diskussion wurde auch das Thema Transgender einbezogen. Beides
sind verschiedene Phänomene, werden aber in einer Empfehlung
behandelt, da sie auf sachlicher, ethischer und rechtlicher Ebene
Gemeinsamkeiten aufweisen: Es geht um Abweichungen von der in der
Gesellschaft normativ verankerten Bipolarität von entweder „männlich“
oder „weiblich“, es geht um die Suche nach der eigenen
Geschlechtsidentität und um geschlechtskorrigierende medizinische
Maßnahmen. Es geht aber auch – und das ist einer der für die
Gesellschaft wesentlichsten und intensiv diskutierten Aspekte – um
die rechtliche Zuordnung oder Änderung eines Geschlechts. Die
Diskussion über Intersexualität und Transidentität hat sich über die
Neubestellung der Bioethikkommission im Juli d.J. erstreckt und ist
am 30.Oktober in einer einstimmigen Empfehlung verabschiedet worden.

Die Diskussion in der Kommission hat nicht nur Experten, sondern auch
betroffene Personen einbezogen. Neben den medizinischen und
begrifflichen Grundlagen, wurden der Grundrechtsschutz und die
ethischen Aspekte im Einzelnen behandelt. Die abschließenden
Empfehlungen der Bioethikkommission gliedern sich in drei
Themenbereiche (Auszüge siehe unten):

Empfehlungen gegen Ausgrenzung und Diskriminierung (Auszug)

Jegliche Form der Diskriminierung aufgrund einer (angenommenen)
Intersexualität oder Transidentität ist unmittelbar als
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu qualifizieren. Ihr ist in
allen Lebens- und Gesellschaftsbereichen – Schule, Arbeitsleben,
Sozialversicherung usw. – entgegen zu wirken.

Öffentliche wie private Stellen sollten die Notwendigkeit einer
Abfrage des Geschlechts bei alltäglichen Registrierungen usw.
sorgfältig überprüfen. Für jede zwingende Abfrage des Geschlechts
bedarf es eines sachlich rechtfertigenden Grundes, etwa medizinischer
oder organisatorischer Art.

Bei der Planung von baulichen, sportlichen, gesellschaftlichen usw.
Einrichtungen sollte die Möglichkeit, dass sich Personen weder dem
männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder lassen
wollen, verstärkt berücksichtigt werden. Stehen in Alltagssituationen
– etwa bei öffentlichen Sanitärräumen – nur die Optionen „männlich“
oder „weiblich“ zur Verfügung, müssen transidente Personen ebenso wie
Personen mit physisch uneindeutiger Geschlechtsausprägung
grundsätzlich die Wahl haben, für welche Option sie sich entscheiden.

Empfehlungen zur Geschlechtszuordnung (Auszug)

Bei uneindeutiger Ausprägung des physischen Geschlechts muss der/die
einwilligungsfähige Betroffene selbst entscheiden, ob eine
geschlechtszuordnende Maßnahme gewünscht ist. Maßnahmen im
Neugeborenen- oder Kindesalter sind grundsätzlich zu unterlassen und
nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation gerechtfertigt. Auch
in Fällen einer medizinischen Indikation ist – wenn immer möglich –
reversiblen Eingriffen der Vorzug vor irreversiblen Eingriffen zu
geben. Erhöhte Aufmerksamkeit ist auf mögliche Maßnahmen zur
Erhaltung der Fertilität zu legen, etwa durch Konservierung von
entnommenem Gonadalgewebe.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, zu prüfen, ob zur
Entschädigung von Betroffenen, die durch eine länger zurückliegende
medizinische Maßnahme geschädigt worden sind und denen eine
individuelle Rechtsverfolgung nicht mehr möglich oder nicht zumutbar
ist, ein Entschädigungsfonds eingerichtet werden kann.
Im Personenstandsregister sollte unter der Rubrik Geschlechtseintrag
neben den Alternativen „männlich“ oder „weiblich“ als weitere Option
z. B. „offen“ gewählt werden können, wobei diese dritte Option kein
eigenes Geschlecht darstellt, sondern für ein breites Spektrum
uneindeutiger Geschlechtsidentitäten als Alternative neben dem
binären Mann/Frau-Modell stehen würde. Bei Neugeborenen mit
uneindeutiger Geschlechtsausprägung sollte die obsorgeberechtigte
Person entscheiden dürfen, ob sie die näher liegende
Geschlechtskategorie oder die weitere Option wählen oder zunächst
überhaupt keinen Eintrag vornehmen wollen. Stellt sich im Laufe der
Zeit heraus, dass der falsche Eintrag gewählt wurde, sollte der
Eintrag geändert werden können.

Empfehlungen zur Geschlechtsänderung (Auszug)

Die Bioethikkommission unterstützt es ausdrücklich, dass Personen,
die aufgrund eines Auseinanderfallens des psychischen Geschlechts
(Geschlechtsidentität) und des physischen Geschlechts leiden und das
Gefühl haben, „im falschen Körper“ zu leben, in Österreich Anspruch
auf medizinische Maßnahmen der Geschlechtsumwandlung erhalten.

Eine intensive Beratung und Betreuung – einschließlich einer
sachverständigen Begutachtung der Ernsthaftigkeit und
voraussichtlichen Irreversibilität des Wunsches – dient dem Schutz
vor übereilten Entscheidungen mit schwerwiegendsten Folgen für den
weiteren Lebensweg der Betroffenen und nicht deren Bevormundung. Sie
ist auch aus ethischer Sicht nicht nur gerechtfertigt, sondern im
Gegenteil geboten. Über eine Reduzierung der Anzahl erforderlicher
Gutachten sollte allerdings diskutiert werden.

Der Eintrag des Geschlechts in Personenstandsregistern dient der
Feststellbarkeit der Identität. Dass die Rechtsprechung im Einklang
mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) für eine Umschreibung des Geschlechts äußerlich manifeste und
voraussichtlich dauerhafte Veränderungen fordert, ist als solches
nicht zu beanstanden. Ebenso wie die Angabe des Geburtsdatums keine
Altersdiskriminierung darstellt, fehlt der Beschreibung nach dem
Geschlecht eine diskriminierende Wirkung, wenn eine weitere Option
neben „männlich“ oder „weiblich“ eingeführt wird.

Der Name ist ein elementarer Aspekt der Ausdrucksmöglichkeit eigener
Identität. Die Änderung des Namens sollte nicht von einer Eintragung
des Geschlechts im Geburtenbuch abhängig gemacht werden. Für die
Anpassung des Vor- oder Nachnamens an das Geschlecht sollte ein noch
weiteres Verständnis des Geschlechterbegriffs herangezogen werden.

Mit erfolgter Umschreibung im Geburtenbuch sollten die betroffenen
Personen einen Anspruch gegen öffentliche und private Stellen auf
Neuausstellung von Urkunden (Ausweispapiere, Personenstandsurkunden,
Zeugnisse usw.) haben.

Angesichts der erhöhten Grundrechtsrelevanz der Frage wäre es zu
empfehlen, dass die Voraussetzungen für eine Umschreibung des
Geschlechts und des Namens im Geburtenbuch ebenso wie die Folgen für
bestehende familienrechtliche Rechtsverhältnisse gesetzlich
festgeschrieben werden.

Weitere Informationen zur Bioethikkommission sind abrufbar unter:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bioethikkommission

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