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Zur Veröffentlichung von Bildern von mutmaßlichen Vergewaltigern

Wien (OTS) - Der Senat 1 des Presserats beschäftigte sich mit einer Slide-Show zu dem Artikel „Der 1. Blick auf die Sex-Täter“, erschienen am 05.03.2017 auf „oe24.at“. Auf den Fotos werden sechs von sieben Männern, die eine 28-jährige deutsche Lehrerin zu Silvester vergewaltigt haben sollen, unverpixelt gezeigt. Der Senat leitete kein medienethisches Verfahren wegen der Veröffentlichung dieser Bilder ein.

In seiner Begründung dafür wies der Senat zunächst darauf hin, dass auch die Privatsphäre von Angeklagten prinzipiell schutzwürdig ist und die Medien deshalb nicht in jedem Fall den Namen oder die Fotos von mutmaßlichen Straftätern preisgeben dürfen. Die Bekanntgabe ihrer Identität in den Medien kann zu einer – aus medienethischer Sicht problematischen – zusätzlichen Prangerwirkung führen, so der Senat weiter.

Das heißt nach Ansicht des Senats allerdings nicht, dass in der Kriminal- und Gerichtsberichterstattung das Foto eines mutmaßlichen Täters keinesfalls veröffentlicht werden darf. Der Senat betont, dass die Medien im Einzelfall prüfen müssen, ob ein Bericht, aus dem die Identität des Angeklagten hervorgeht, gerechtfertigt ist. Bei dieser Prüfung spielt es laut Senat eine wichtige Rolle, wie schwerwiegend die Straftat ist, die dem mutmaßlichen Täter vorgeworfen wird.

Der Senat erachtete die erniedrigende Gruppenvergewaltigung einer Frau als außergewöhnliche und sehr schwerwiegende Straftat. Der Fall war von entsprechend großem öffentlichem Interesse. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wurden die Angeklagten in erster Instanz zu hohen Haftstrafen zwischen neun und 13 Jahren verurteilt.

Bei seiner Bewertung berücksichtigte der Senat darüber hinaus, dass die Angeklagten laut Bericht während der Vergewaltigung „Selfies“ von sich gemacht haben sollen. Hinzu kam, dass die Angeklagten ihre Taten weder bereuen noch einsehen; nur einer von ihnen war geständig. Im Prozess stellte sich sogar heraus, dass die mutmaßlichen Täter die Ansicht vertreten, ihr Opfer sei selbst an der Vergewaltigung schuld. Die Richterin fand keine Milderungsgründe, die sie für die Angeklagten ins Treffen führen konnte. Auch diese Umstände mindern nach Meinung des Senats die Schutzwürdigkeit der Angeklagten gegenüber den Medien.

Der Senat stufte die Slide-Show mit den Bildern der Angeklagten zwar als plakativ ein. Aus den soeben genannten Gründen erkannte er darin jedoch noch keine Verletzung des Identitätsschutzes.

Nach Meinung des Senats lag auch kein Eingriff in die Unschuldsvermutung vor. Im Artikel wurde lediglich das Prozessgeschehen geschildert und es wurde auch darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

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Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der drei Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall ist der Senat 1 aufgrund einer Mitteilung eines Lesers tätig geworden und hat seinen medienethischen Standpunkt geäußert. Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.

Rückfragen & Kontakt:

Tessa Prager, Sprecherin des Senats 1, Tel.: 01/21312-1169

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