• 06.04.2017, 18:07:06
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  • OTS0270

Zugang von Studierenden und Start-ups zu Rot-Weiß-Rot-Karte wird erleichtert

Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz bringt auch Neuerungen für Saisoniers

Utl.: Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz bringt auch
Neuerungen für Saisoniers =

Wien (PK) - Ein erleichterter Zugang ausländischer Studierender und
Start-up-GründerInnen zum österreichischen Arbeitsmarkt, neue
Regelungen für Saisoniers und eine Anpassung der gesetzlichen
Bestimmungen für den konzerninternen Transfer von
Schlüsselarbeitskräften an EU-Recht: Das sind die Eckpunkte einer
Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, die heute den
Sozialausschuss des Nationalrats passierte. Neben SPÖ und ÖVP
stimmten auch die Grünen für den Gesetzentwurf, den die Regierung
zusammen mit dem Fremdenrechtspaket dem Parlament vorgelegt hat. Noch
offen ist, wann die ergänzenden Bestimmungen im Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz beschlossen werden, bis dato wurde keine Sitzung
des Innenausschusses zur Vorberatung vereinbart.

Mitberücksichtigt bei der Abstimmung wurde ein Abänderungsantrag.
Demnach sollen ErntehelferInnen erst ab 2019 in die
Pensionsversicherung einbezogen werden. Begründet wird das damit,
dass man bei landwirtschaftlichen Produkten mit Deutschland
konkurrenzfähig bleiben müsse. Dort gebe es die Möglichkeit,
SaisonarbeiterInnen bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage
sozialversicherungsfrei zu beschäftigen. Diese Frist werde erst mit
2019 auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage reduziert und gleichzeitig
der tarifvertragliche Mindestlohn in der Landwirtschaft erhöht.
Derzeit sind ErntehelferInnen in Österreich nur kranken- und
unfallversichert, das ist künftig EU-rechtlich nicht mehr zulässig.

In der Debatte zeigte sich Werner Groiß (V) insbesondere darüber
erfreut, dass nun auch Start-ups Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte
erhalten. Es sei wichtig, in Gründerzentren auch international
agierende Unternehmen zu haben. Seitens der Grünen wurden vor allem
die Verbesserungen für Studierende begrüßt. Schwer nachvollziehen
kann Birgit Schatz hingegen den Abänderungsantrag: Es sei nicht fair,
den Betroffenen eine Leistung vorzuenthalten, die ihnen auch nach
Meinung der EU zusteht.

Einzelne Punkte des Gesetzes bewertete auch NEOS-Abgeordneter Gerald
Loacker positiv. Seiner Ansicht nach ist die Einkommenshürde für
ausländische UniversitätsabsolventInnen für den Erhalt der Rot-Weiß-
Rot-Karte aber nach wie vor zu hoch. Die Grenze liege über dem
Durchschnittsgehalt von BerufseinsteigerInnen. Für zu bürokratisch
bzw. restriktiv hält Loacker außerdem die Bestimmungen für Start-ups
und für konzerninterne Entsendungen von Schlüsselarbeitskräften.
Durch die neue 9-Monats-Begrenzung für Saisoniers entfalle auch die
Möglichkeit für Tourismusbetriebe, Saisoniers sowohl in der Sommer-
als auch in der Wintersaison zu beschäftigen.

Sozialminister Alois Stöger begründete die Ermächtigung zur
zahlenmäßigen Beschränkung von konzerninternen Entsendung von
Schlüsselarbeitskräften damit, dass man Missbrauch vorbeugen wolle.
Als Beispiel nannte er etwaige Versuche von Starbucks,
Drittstaatsangehörige aus Südamerika nach Österreich zu entsenden.
Das könnte zu einer Verzerrung im Arbeitsmarkt führen. Dass
ausländische Studierende künftig neben ihrem Studium generell 20
Wochenstunden arbeiten dürfen, hält Stöger für sinnvoll, damit gebe
man ihnen einerseits die Möglichkeit, sich selbst zu versorgen, und
andererseits im Studium weiterzukommen.

Rot-Weiß-Rot-Karte wird auf 24 Monate verlängert

Mit der Rot-Weiß-Rot-Karte wird die Zuwanderung von qualifizierten
Arbeitskräften nach Österreich gesteuert. Das bestehende System hat
sich nach Meinung des Sozialministeriums grundsätzlich bewährt,
allerdings sollen mit der vorliegenden Novelle zum
Ausländerbeschäftigungsgesetz und begleitenden Änderungen im ASVG
(1516 d.B.) einige Vollzugsdefizite beseitigt werden. Im Sinne des
Förderschwerpunkts der Regierung für JungunternehmerInnen werden
zudem eigene Regeln für Start-ups verankert.

Zu den vom Sozialausschuss gebilligten Neuerungen gehört etwa die
Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte von 12 auf 24 Monate. Damit haben
die Behörden künftig länger Zeit zu prüfen, ob die Betroffenen
tatsächlich gemäß den Zulassungsvoraussetzungen beschäftigt werden.
Erst nach dieser Zeitspanne erhält der bzw. die Beschäftigte eine
Rot-Weiß-Rot-Karte plus für einen unbeschränkten Zugang zum
Arbeitsmarkt. Geschraubt wird auch an den Kriterien für Fachkräfte in
Mangelberufen: Berufserfahrung und Sprachkompetenz werden
aufgewertet, die erforderliche Mindestpunktezahl von 50 (bei 75
möglichen Punkten) auf 55 (bei 90 möglichen Punkten) hinaufgesetzt.

Bachelor-AbsolventInnen erhalten Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte

Einige Erleichterungen wird es für ausländische Studierende geben. So
werden etwa AbsolventInnen von Bachelorstudien in das System der Rot-
Weiß-Rot-Karte mit einbezogen und das erlaubte Beschäftigungsausmaß
während des Studiums auf 20 Wochenstunden vereinheitlicht. Diese 20
Stunden gelten auch für ausländische UniversitätsabsolventInnen, die
nach Studienabschluss einen qualifizierten Job in Österreich suchen,
wobei sie dafür gemäß dem von der Regierung vorgelegten
Fremdenrechtspaket künftig ein Jahr lang - statt sechs Monate - Zeit
haben sollen, bevor sie ihre Aufenthaltsberechtigung verlieren.

Start-up-GründerInnen benötigen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte ein
Kapital von zumindest 50.000 € (davon die Hälfte Eigenkapital) und
einen schlüssigen Businessplan für ein innovatives Produkt oder eine
innovative Idee. Außerdem müssen sie, ähnlich wie Fachkräfte in
Mangelberufen, bestimmte Zulassungskriterien erfüllen, wobei etwa für
Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und höhere
Kapitalnachweise Punkte gesammelt werden können. Auch die Aufnahme in
ein Gründerzentrum und ein Alter unter 35 Jahren wirken sich positiv
aus.

Änderungen für Saisoniers und ErntehelferInnen

Die neuen Bestimmungen für Saisoniers und ErntehelferInnen sowie für
konzerninterne Transfers von Schlüsselarbeitskräften sind zwei EU-
Richtlinien geschuldet, wobei Österreich bei der Umsetzung in beiden
Fällen säumig ist. Auch für diesen Bereich gilt, dass wesentliche
Punkte im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geregelt werden, etwa
was die Visaerteilung betrifft.

Am geltenden Saisoniermodell ändert sich durch die Anpassung des
österreichischen Rechts an die Saisonier-Richtlinie wenig. So ist die
Beschränkung auf die Bereiche Tourismus und Landwirtschaft und die
Steuerung über Kontingente weiterhin zulässig, wie in den
Erläuterungen angemerkt wird. Allerdings dürfen Saisoniers künftig
grundsätzlich nur noch neun Monate pro Jahr in Österreich beschäftigt
sein, davon wie bisher maximal sechs Monate durchgehend. Wer schon
einmal als Saisonarbeitskraft beschäftigt war, soll bevorzugt
zugelassen werden. Aufgehoben werden müssen die laut EU-Recht
diskriminierenden Sonderregelungen für ErntehelferInnen im ASVG:
Diese werden ab 2019 nicht nur - wie schon bisher - kranken- und
unfallversichert, sondern auch pensionsversichert sein.

Konzerninterner Transfer von Schlüsselarbeitskräften wird erleichtert

Einen gewichtigen Teil der Novelle nehmen die neuen Regelungen für
unternehmensintern transferierte ausländische Beschäftigte ein, die
die geltenden Regelungen für Rotationsarbeitskräfte ersetzen. Ziel
der ICT-Richtlinie der EU ist es, unter dem Blickwinkel der Mobilität
Zulassungsverfahren zu beschleunigen, wobei es ausschließlich um
Führungskräfte, besondere SpezialistInnen und Trainees mit
Hochschulabschluss sowie deren enge Familienangehörige geht.

Gemäß dem Gesetzentwurf benötigen die transferierten
Schlüsselarbeitskräfte aus Drittstaaten für die Arbeitsaufnahme in
einer österreichischen Konzernniederlassung grundsätzlich eine
kombinierte Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung, wobei das
Zulassungsverfahren dem Rot-Weiß-Rot-Karte-Verfahren nachgebildet ist
und die Behörden innerhalb von vier Wochen entscheiden müssen. Liegt
ein ICT-Aufenthaltstitel für ein anderes EU-Land vor, reicht für bis
zu 90 Arbeitstage in Österreich eine Vorabmeldung. Mit diversen
Bestimmungen will die Regierung Missbrauch verhindern, bei Bedarf
kann der Sozialminister auch eine zahlenmäßige Kontingentierung
verordnen.

Neuerungen für grenzüberschreitend überlassene LeiharbeiterInnen

Schließlich werden - aus Anlass eines EuGH-Urteils - die Regelungen
für die grenzüberschreitende Überlassung von LeiharbeiterInnen
adaptiert. Für grenzüberschreitend überlassene LeiharbeiterInnen wird
demnach eine vom AMS auszustellende EU-Überlassungsbestätigung
eingeführt, wobei die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen
ebenso einzuhalten sind wie Spezialvorschriften gemäß
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. Wer die Einholung einer derartigen
Bestätigung verabsäumt, dem drohen dieselben Sanktionen wie für nicht
ordnungsgemäße EU-Entsendungen. Mit dem Beschluss des Ausschusses
miterledigt ist ein Antrag der Grünen (693/A). (Schluss
Sozialausschuss) gs

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