• 31.03.2017, 10:28:22
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  • OTS0056

Der geplante YouTube-Kanal des ORF: ein gesetzwidriges, marktverzerrendes und selbstschädigendes Vorhaben

Wien (OTS) - "Der geplante YouTube-Channel des ORF wird nicht nur
Videoangebote der Privaten ganz erheblich schwächen, er verstößt auch
gegen klare gesetzliche Vorgaben - sowohl des ORF-Gesetzes, als
vermutlich auch des Kartellgesetzes. Eines ist er aber vor allem
sicher nicht: ein wirksamer Beitrag zur Erfüllung des
öffentlich-rechtlichen Kernauftrags. Weshalb der ORF absichtlich sein
öffentlich-rechtliches Profils schwächen und seinem eigenen Angebot,
der TVthek, Konkurrenz machen will, ist ein Rätsel.", so Ernst
Swoboda, VÖP-Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer von KRONEHIT,
nach Prüfung des ORF-Vorschlags für Änderungen seines
Angebotskonzepts für soziale Medien.

Demzufolge plant der ORF, seine TV-Sendungen ganz oder teilweise
sieben Tage nach Ausstrahlungszeitpunkt für einen unbefristeten
Zeitraum auf YouTube bereitzustellen, zusätzlich zu eigens für
soziale Medien produzierten Inhalten. Die Vermarktung will der ORF
gegen eine Erlösbeteiligung von 55% an YouTube/Google übertragen.

In einem ersten Schritt hat der VÖP geprüft, ob das Vorhaben gegen
zwingende Verpflichtungen des ORF-Gesetzes verstößt, und ist dabei
zum Ergebnis gekommen, dass von klaren Gesetzesverstößen ausgegangen
werden muss. Der ORF ist zur Einhaltung besonderer Regeln im Bereich
kommerzieller Kommunikation (Werbung, Sponsoring) verpflichtet; diese
Regeln werden nicht eingehalten werden können, da der ORF die
Kontrolle über Form, Intensität oder Inhalt der Vermarktung zur Gänze
an YouTube abtritt. Gesetzwidrig ist auch der Plan, die ORF-Inhalte
ausschließlich YouTube, nicht aber auch dritten Anbietern zur
Verfügung zu stellen (Diskriminierungsverbot). Verstöße gegen das
Verbot von zielgruppenorientierten Angeboten sowie gegen den
besonderen Auftrag für das Online-Abrufangebot stehen ebenfalls im
Raum.

In einem zweiten Schritt wurden die Auswirkungen auf den Wettbewerb
auf den betroffenen Märkten getestet. Es zeigt sich, dass auf
sämtlichen von der Zusammenarbeit betroffenen Märkten schwerwiegende
negative Wettbewerbseffekte zu erwarten sind, denn sowohl der ORF als
auch YouTube verfügen auf den relevanten Märkten über dominante
Marktpositionen, nicht zuletzt aufgrund des geringen
Refinanzierungsrisikos beider Unternehmen in Bezug auf Investitionen
in audiovisuelle Inhalte. Auf dem Sehermarkt sind künstliche
Verzerrungseffekte (u.a. Nachfrageverschiebungen) zu Lasten
privatwirtschaftlicher Mediatheken und zu Lasten der ORF-TVthek zu
erwarten. Auf den Werbemärkten ist u.a. mit Verdrängungseffekten und
einem nachhaltigen Preisverfall für Online-Werbung zu rechnen. Und
auf dem Inhaltemarkt, dem Markt für Produktion und Kauf von Inhalten
bzw. Rechten, wird die private Nachfrage nach audiovisuellen
Produktionen geschwächt. Da zwischen diesen Märkten starke
Wechselwirkungen bestehen, sind massive Wettbewerbsverzerrungen zu
befürchten.

Auch gegen das Kartellgesetz dürfte das Vorhaben verstoßen: Kritisch
ist die Exklusivität der Kooperation, die dritte Portalanbieter vom
Zugang zu ORF-Inhalten ausschließt, weiters die zwischen den
Kooperationsparteien getroffene Marktaufteilung, der Verdacht von
wettbewerbsschädigenden Verdrängungspreisen durch das unangemessen
niedrige Entgelt, das der ORF als Gegenleistung für seine Inhalte von
YouTube erwartet, und schließlich der Verdacht der Einschränkung des
Absatzes zum Schaden der Verbraucher, da die Nachfrager nach
ORF-Inhalten die Plattform YouTube zu ihrem eigenen Schaden (geringes
Datenschutzniveau, Weitergabe personenbezogener Daten für
Vermarktungszwecke) nutzen müssten.

Schließlich wurde überprüft, ob das geplante Angebot geeignet ist,
einen positiven Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen
Kernauftrags zu leisten: Diese Prüfung fällt negativ aus.
Verantwortlich dafür ist eine Vielzahl negativer Effekte auf den
"Public Value" des ORF-Angebots. Dies beginnt mit der Schwächung des
eigenen Online-Abrufdiensts TV-Thek, zu dessen Bereitstellung der ORF
jedoch verpflichtet ist. Ein inhaltlicher Mehrwert des Angebots ist
nicht erkennbar, zumal die geplante maximal dreiminütige
Social-Media-Nachrichtensendung keinen relevanten Mehrwert gegenüber
den vielfältig verfügbaren Online-Informationen und den bestehenden
ORF-Angeboten leistet. Auch steht die geplante Strukturierung der
ORF-Inhalte in "Sparten-Playlists" im Spannungsverhältnis zur
geforderten Ausgewogenheit des ORF-Angebots, und die Segmentierung in
leicht verdauliche Inhaltesilos widerspricht klar dem
öffentlich-rechtlichen Anspruch, ein Gegengewicht zu den
"Echo-Kammern" der sozialen Medien zu bieten. Darüber hinaus würde
das YouTube-Umfeld den Eindruck der Austauschbarkeit der ORF-Inhalte
verstärken und das öffentlich-rechtliche Profil des ORF nachhaltig
schwächen. Völlig inakzeptabel aus öffentlich-rechtlicher Perspektive
ist die Nichteinhaltung ethischer Grundregeln kommerzieller
Verwertung durch YouTube (etwa durch Werbeplatzierung im Umfeld
extremistischer Inhalte) und die Nichtgewährleistung von Kinder- und
Jugendschutzbestimmungen, sowohl bezogen auf Inhalte als auch
Werbung.

"Der geplante YouTube-Kanal des ORF ist daher nicht
genehmigungsfähig.", fasst Corinna Drumm, Geschäftsführerin des VÖP,
die Analyse zusammen. "Das vorgelegte Angebotskonzept ist ein
ambitionierter Versuch, unliebsame gesetzliche Schranken zu umgehen,
der zum Scheitern verurteilt ist."

> Download der Stellungnahme: http://bit.ly/2nm2OHz

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | VOP

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