• 03.03.2017, 08:59:48
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  • OTS0014

Änderung des § 10a Abs 2 lit a WGG gefährdet leistbares Wohnen

Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat des Österreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen

Utl.: Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat des Österreichischen
Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen =

Wien (OTS) - Das aktuelle Regierungsübereinkommen sieht eine
Lockerung der Bestimmungen für den Verkauf von Anteilen an
gemeinnützigen Wohnbauträgern vor. Begründet wird dies mit der
Absicht, „privates Kapital für den sozialen Wohnbau zu mobilisieren“,
„ohne den gemeinnützigen wohnungswirtschaftlichen Kreislauf zu
stören.

Grundsätzlich begrüßen die Gemeinnützigen Bauvereinigungen die
Zielsetzung der Mobilisierung von privatem Kapital für den Wohnbau.
Mit der beabsichtigen Neuregelung ist dies aber nicht erzielbar,
vielmehr wird dadurch der gemeinnützige Kreislauf zerstört.

Anteile von gemeinnützigen Bauvereinigungen sind derzeit zur
Sicherung der Vermögensbindung nur zu ihrem einbezahlten Nominalwert
veräußerbar. Künftig soll der Wert deutlich darüber liegen dürfen.
Als neuer Kaufpreis soll der Wert des gesamten Eigenkapitals – also
inklusive steuerbegünstigt erwirtschafteter, thesaurierter Gewinne
(Rücklagen) – erlaubt sein.

Mit dieser Neuregelung ist der Abverkauf von Anteilen an
Gemeinnützigen Bauvereinigungen, steigender Druck auf Dividenden, der
Abfluss von gemeinnützigem Kapital, der Verkauf von Gebäuden bzw.
Wohnungen und letztlich eine Steigerung der Wohnungskosten (Mieten)
verbunden. Der Vorschlag führt nicht zu einer Erhöhung des Outputs an
leistbarem Wohnraum, sondern setzt das System der
Wohnungsgemeinnützigkeit aufs Spiel.

Vorstand und Aufsichtsrat des Österreichischen Verbandes
gemeinnütziger Bauvereinigungen sprechen sich daher ausdrücklich
gegen die geplante Neuregelung aus.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | VGB

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