• 31.01.2017, 12:11:06
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  • OTS0106

Gemeinnützige begrüßen die Zielsetzung im Regierungsprogramm zur Mobilisierung von privatem Kapital für den sozialen Wohnbau

Rechtliche Klärungen zum „fit-in“ mit der Wohnungsgemeinnützigkeit erforderlich

Utl.: Rechtliche Klärungen zum „fit-in“ mit der
Wohnungsgemeinnützigkeit erforderlich =

Wien (OTS) - „Nachdem es vor allem in den Ballungsräumen eine hohe,
das Angebot übersteigende Nachfrage nach kostengünstigen Wohnungen
gibt, ist es zu begrüßen, wenn die Bundesregierung Maßnahmen zur
Mobilisierung privaten Kapitals für den sozialen Wohnbau ins Auge
fasst“, betonte heute Mag. Karl Wurm, Obmann des Österreichischen
Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV). Die Versicherungen
wären ein langjähriger, verlässlicher Partner der Gemeinnützigen und
damit wäre es – so Wurm - logisch und richtig zu überlegen, wie diese
Unternehmensgruppe und andere institutionelle Anleger langfristig
mehr Kapital für den Wohnbau zur Verfügung stellen können.

Außer Streit stehe, streicht der GBV-Obmann unmissverständlich
hervor, dass jede Maßnahme zur Verstärkung der finanziellen Basis der
Gemeinnützigen mit dem „systemischen“ Zusammenhalt der Prinzipien der
Gemeinnützigkeit kompatibel sein müsse. Die Wohnungsgemeinnützigkeit
hat sich bewährt, zeigt Karl Wurm auf, „mit den bisher errichteten
1.000.000 Wohnungen und Mieten, die nach Statistik Austria um rund
20% unter denen privater und gewerblicher Vermieter liegen, haben die
GBV beachtlich und nachhaltig zum leistbaren Wohnen in Österreich
beigetragen.

Der nun von der Bundesregierung vorgestellte Plan, als
Finanzierungsanreiz für institutionelle Anleger bei Veräußerung und
Erwerb von Anteilen an GBV statt des bisherigen Nennwerts das
anteilige Eigenkapital als Preis zu ermöglichen, werfe daher eine
Reihe rechtlicher Fragen auf, die sich aus dem wohlaustarierten
Zusammenspiel der verpflichtenden Prinzipien der Gemeinnützigkeit wie
Kostendeckung, Vermögensbindung, gesetzlich limitierten
Ertragsmöglichkeiten im funktionalen Zusammenhang mit der
Körperschaftsteuerbefreiung ergeben. Dies manifestiere sich etwa
darin, dass im Sinne der Vermögensbindung Gewinne zu einem
vorgeschriebenen Zinssatz nur auf das eingezahlte Stammkapital
ausgeschüttet werden dürfen, während der überwiegende Teil der
Erträge im Unternehmen bleibt: „Wenn man für Anteile an den GBV mehr
zahlen muss als bisher, so könnte daraus ein Druck resultieren, auch
mehr Erträge für die Beteiligung zu bekommen“, skizziert Wurm eine
mögliche Fragestellung.

„Die GBV sind natürlich offen für alle Maßnahmen, die unter Wahrung
der Prinzipien der Wohnungsgemeinnützigkeit die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Branche verbessern“, meint Karl Wurm. „Der nun
vorliegende Plan der Bundesregierung zur beabsichtigten Ankurbelung
des gemeinnützigen Wohnbaus sollte daher hinsichtlich seiner
Auswirkungen in den nächsten Wochen nochmals rechtlich aus allen
Perspektiven (Steuer-, Verfassungs- und Europarecht, WGG) geprüft
werden, um sicherzustellen, dass er sich in das Gesamtsystem der
Wohnungsgemeinnützigkeit integrieren lässt, da alle Beteiligten
bisher versichert haben, dass das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
weder ausgehöhlt noch abgeschafft werden soll“, streicht der
GBV-Obmann abschließend hervor.

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